W. Der Kläger liess sich am 15. Mai 2020 zur Stellungnahme der Beklagten vom 27. April 2020 vernehmen und schloss sich mit Eingabe vom 18. Mai 2020 dem mit Verfügung vom 28. April 2020 skizzierten weiteren Vorgehen an, auf eine mündliche Verhandlung sei zu verzichten. X. Die Beklagte nahm am 18. Mai 2020 Stellung zur Stellungnahme des Klägers vom 27. März 2020 und erklärte Verzicht auf eine mündliche Verhandlung. Y. Am 11. Juni 2020 reichte der Kläger seinen abschliessenden Parteivortrag ein und die Beklagte am 30. Juli 2020 ihren abschliessenden Parteivortrag.