Die Befragungsprotokolle wurden den Parteien am 15. Juli 2019 zugestellt. Mit vorliegendem Urteil wird die Delegation der Beweisabnahme nachträglich genehmigt (Art 155 ZPO; Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Aufl., N 13 zu Art. 155). R. Am 5. Juli 2019 wurde die I.________AG ein weiteres Mal um schriftliche Auskunft ersucht, welche sie am 9. Juli 2019 erteilte. S. Am 8. Juli 2019 liess der Rechtsvertreter des Klägers dem Gericht einen Nachtrag zum 'Zusatz-Gutachten' von Dr.iur. O.________ vom 11. Februar 2019 zukommen, welcher am 15. Juli 2019 der Beklagten zugestellt wurde.