{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9d2e8594ae3ecf926ab28c105629c581"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_21_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_21", "Checksum": "ff3f82c1835d2d84686685a7ed54d086"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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SV)\n\nNach dem Wortlaut sei eine \"zu Unrecht bezogene Leistung\" gleichbedeutend mit\neiner Leistung, die erbracht worden sei, ohne dass darauf ein Recht respektive ein\nAnspruch bestanden habe, was einer Leistung ohne Leistungspflicht entspreche.\nEine weitere, kumulative Anforderung, namentlich die Verletzung einer Obliegenheit durch die versicherte Person, könne daraus nicht gelesen werden. Auch die\nsystematische Einordnung von Ziff. 34.2 AVB lasse nicht darauf schliessen, dass\ndie Rückerstattung (abweichend vom Wortlaut) zwingend (kumulativ) eine Verletzung einer Obliegenheit nach Ziff. 13 und 14 AVB voraussetze. Ziff. 34.2 AVB sei\nim Kapitel Prämien unter dem Titel \"Verrechnungen von Leistungen und Rückerstattungspflicht\" eingeordnet, während die Ziff. 12 bis 14 AVB im Kapitel Leistungen aufgeführt seien. Ein systematischer Bezug lasse sich nicht herstellen. Dem\nLeser erschliesse sich aufgrund der systematischen Stellung von Ziff. 34.2 AVB\nkein vom Wortlaut abweichender Sinn und Zweck der Bestimmung. Dass eine andere Beurteilung des Sachverhaltes, der die fragliche Leistungspflicht begründen\nkönne, mittels neuer Beweismittel oder einer anderen Beweismittelwürdigung letztlich sodann zu einer Rückerstattungspflicht führen könne, sei nichts Ungewöhnliches. Die Formulierung von Ziff. 34.2 AVB sei auch nicht zweideutig. Es bestehe\ndaher kein Anlass, die Bestimmung von Ziff. 34.2 AVB in Anwendung der Unge-\nwöhnlichkeits- oder der Unklarheitenregel (mit Hinweise u.a. auf BGE 135 III 225\nErw. 1.3, 135 III 1 Erw. 2.1) gegen den Versicherer auszulegen. Wo sich die Bedeutung einer Vertragsklausel im Gesamtzusammenhang ohne weiteres erschliesse, bleibe für die Anwendung der Unklarheitenregel von vornherein kein\nRaum (mit Hinweis auf BGE 133 III 61 Erw. 2.2.2.3). Damit sei Ziff. 34.2 AVB so zu\nverstehen, dass ein Rückerstattungsanspruch der Versichererin begründet werde,\nwenn eine Leistung ohne Leistungspflicht erfolgt sei, und zwar unabhängig vom\nGrund der fehlenden Leistungspflicht (vgl. Erw 5.4.2). Im Entscheid\n\n77\nKK.2012.00043 vom 26. August 2014 befand dasselbe Gericht zudem, Ziffer 34.2\nAVB sei enger als die gesetzliche Rückerstattungsordnung bei ungerechtfertigter\nBereicherung im Sinne von Art. 62 ff. OR und gehe als Vertragsbestandteil der\nnicht zwingenden Gesetzesbestimmung vor. Für den Rückerstattungsanspruch\nwerde allein vorausgesetzt, dass die versicherte Person Leistungen bezogen habe, ohne dass darauf ein Rechtsanspruch bestand. Insbesondere sei auch die Befreiungsmöglichkeit nicht vorgesehen, dass gutgläubig keine Bereicherung mehr\nvorhanden sei.\n\n8.5.3 Dieser Beurteilung des Sozialversicherungsgerichts Zürich kann in Bezug\nauf den Versicherungsnehmer gefolgt werden. Mit Ziff. 34.2 AVB (BB-act. 1) wurde\nein vertraglicher Rückforderungsanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer\nbegründet, für \"zu Unrecht\", d.h. ohne Leistungspflicht an diesen selber erbrachte\nLeistungen. Dem Leser erschliesst sich aufgrund der systematischen Stellung von\nZiff. 34.2 AVB unter dem Titel „Verrechnungen von Leistungen und Rückerstattungspflicht“ kein vom Wortlaut abweichender Sinn und Zweck dieser Bestimmung.\nWeder ist es ungewöhnlich, dass neue Beweismittel oder eine andere Beweismittelwürdigung zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes und zu einer Rückerstattungspflicht führen können, als bei Ausrichtung der rückzuerstattenden Leistungen, noch ist die Formulierung von Ziff. 34.2 AVB zweideutig. Damit besteht\nauch kein Anlass, die Bestimmung von Ziff. 34.2 AVB in Anwendung der Unge-\nwöhnlichkeits- oder der Unklarheitenregel gegen die Widerklägerin auszulegen\n(vgl. Erw. 2.2 hiervor). Ziff. 34.2 AVB ist mithin so zu verstehen, dass ein vertraglicher Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer begründet\nwird, wenn eine Leistung an ihn ohne Leistungspflicht erfolgte, und zwar unabhängig vom Grund der fehlenden Leistungspflicht und unabhängig einer allfälligen Entreicherung (vgl. Erw. 8.5.2 hiervor).\n\n8.6 Somit hat die Widerklägerin Anspruch auf Rückerstattung der für den Zeitraum vom [Ereignistag] bis 30. Juni 20__ geleisteten Taggelder im Betrag von Fr.\nmm.-- zuzüglich Zins von 5% ab Eintritt des Verzuges mit Zugang der Widerklage\nvom 11. April 2018 beim Widerbeklagten am 26. April 2018 (Art. 102 Abs. 2 OR\nund Art. 104 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 100 Abs. 1 VVG; Jolanta Kren Kostkiewicz, in:\nKren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, Kommentar OR, 2016 Art. 102 N 2).\nDie Widerklage vom 11. April 2018 wurde mit Verfügung vom 18. April 2018 an\nden Widerbeklagten versandt und von diesem (unter Beachtung der siebentägigen\nAbholfrist) spätestens am 26. April 2018 entgegengenommen.\n\n9. Zusammenfassend ist das Leistungsbegehren in der Klage vom 1. Februar\n2018 (Ziff. 1) abzuweisen, das Feststellungsbegehren in derselben Klage (Ziff. 2)\n\n78\nals gegenstandslos abzuschreiben und die Widerklage vom 11. April 2018 gutzuheissen.\n\n10.1 Gemäss Art. 114 lit. e ZPO werden bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine Gerichtskosten gesprochen. Das Verfahren ist kostenlos.\n\n10.2 Dem unterliegenden Kläger und Widerbeklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 ZPO), womit auch ein Ersatz für\ndie Kosten des Privatgutachtens entfällt, ohne dass es der Erörterung bedarf, ob\nes sich hierbei um eine notwendige Auslage des vorliegenden Klageverfahrens\ni.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO gehandelt hat.\n\n"}