{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9d2e8594ae3ecf926ab28c105629c581"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_21_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_21", "Checksum": "ff3f82c1835d2d84686685a7ed54d086"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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SV)\n\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Rückerstattungsansprüche\nbetreffend Leistungen, die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erbracht worden sind und sich nachträglich als irrtümlich und daher als grundlos erweisen, jedoch nicht stets als vertragliche Leistungen einzustufen (vgl. BGE 137 III 243 Erw\n4.4.1; 133 III 356 Erw 3.2.1). Wer ohne jeglichen Vorbehalt in (vermeintlicher) Erfüllung eines Vertrags mehr leistet als das vertraglich Geschuldete, kann die Differenz bloss auf der Grundlage des Bereicherungsrechts zurückfordern; vgl. Urteil\nBGer 4A_197/2018 vom 13.12.2018 Erw 3.2; 133 III 356 Erw 3.2.1 in fine, mit\nHinweis u.a. auf 127 III 421 Erw. 3c/bb, worin in Hinblick auf eine zu Unrecht bezogene Versicherungsleistung auf die Ausführungen des Bundesgerichts in BGE\n42 II 674 Erw. 2a verwiesen wird, wonach sich die Rückforderung nicht aus Vertrag ergibt, sondern aus ungerechtfertigter Bereicherung - gleich wie bei Rückforderungen aus nichtigen Verträgen oder bei Rückforderungen aus künftigem Vertragsschluss, welcher nicht zustande gekommen ist. In diesem Sinn verjähren\nauch Rückforderungsansprüche von Leistungen, welche der Versicherer ohne\nRechtsgrund erbracht hat, im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer nach Art. 67 OR und nicht nach Art. 46 VVG (vgl. Urteil BGer\n4A_197/2018 vom 13.12.2018 Erw 3.2; vgl. auch Christoph Graber, in: Basler\nKommentar VVG, a.a.O., N 3 zu Art. 46 VVG sowie zur Tendenz, Rückforderungsansprüche eher nach vertrags- denn nach bereicherungsrechtlichen Grund-\n\n75\nsätzen zu beurteilen in: Basler Kommentar VVG, Nachführungsband, a.a.O., N 3\nzu Art. 46 VVG mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).\n\n8.3 Im erwähnten Urteil 4A_197/2018 vom 13. Dezember 2018 gab das Bundesgericht in Erw. 3.2 in fine den Schluss der Vorinstanz wieder, es fehle ein Vertrag, auf den die Rückerstattungspflicht der Versicherten (Arbeitnehmerin der Versicherungsnehmerin) gegenüber der Versichererin abgestützt werden könnte.\nZwar statuiere Ziffer 34.2 der AVB der Versichererin [wie vorliegend], dass vom\nVersicherungsnehmer oder der versicherten Person zu Unrecht bezogene Leistungen an den Versicherer zurückzuerstatten seien. Die AVB seien jedoch nur für\ndie Vertragsparteien verbindlich, nicht hingegen für die Arbeitnehmerin der Versicherungsnehmerin. In der Erw. 3.3 bestätigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung, wonach die Arbeitnehmer einer Versicherungsnehmerin nicht zu Vertragsparteien des Versicherungsvertrages nach Art. 87 VVG werden, so dass nicht erkennbar sei, worin im Verhältnis zwischen der Versichererin und der Versicherten\ndie vertragliche Grundlage bestehen sollte, auf welche die Rückerstattung der zu\nUnrecht erbrachten Leistungen gestützt werden könnte. Unter diesen Umständen\nmusste das Bundesgericht nicht erörtern, ob angesichts Ziffer 34.2 der AVB Art. 46\nAbs. 1 VVG Anwendung finden würde, wenn eine (nicht geschuldete) Leistung an\nden Versicherungsnehmer selber erbracht worden wäre und sich auch die Rückerstattungsforderung gegen diesen richten würde.\n\n8.4 Eine solche Konstellation ist dagegen vorliegend gegeben, in welcher eine\n(nicht geschuldete) Leistung an den Widerbeklagten als Versicherungsnehmer\nselber erbracht worden ist und sich die Rückerstattungsforderung der Widerklägerin gegen diesen richtet. Somit bedarf es in casu einer Auseinandersetzung, ob\nangesichts der Ziffer 34.2 der AVB (BB-act. 1) Art. 46 Abs. 1 VVG Anwendung findet, d.h. ob ihre Rückerstattungsforderung (als Forderung aus dem Versicherungsvertrag) vertraglicher Natur ist.\n\n8.5.1 Ein vertraglicher Anspruch ist dort anzunehmen, wo er sich auf den Parteiwillen zurückführen lässt. Hat eine Leistung ihren Zweck verfehlt, so begründet dies\nvorab eine Leistungskondiktion, darüber hinaus aber auch einen vertraglichen\nRückforderungsanspruch, falls die Parteien nicht nur den Zweck der Leistung,\nsondern darüber hinaus auch die Rückforderung für den Fall, dass der Zweck nicht\nerreicht werden sollte, vereinbart haben (vgl. Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2017 Rz. 31.17 f.).\n\n8.5.2 Im Entscheid KK.2011.00013 vom 28. März 2013 hat das Sozialversicherungsgericht Zürich festgehalten, mit Ziff. 34.2 AVB für die D.________ Business\nSalary Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 2006 (Erw. 2.1.1; vgl.\n76\ndazu auch Ingress lit. A hiervor), wonach vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person zu Unrecht bezogene Leistungen an den Versicherer zurückzuerstatten seien, liege eine vertragliche Regelung der Rückerstattung vor (vgl. Erw.\n5.2, mit Hinweis auf Schulin, a.a.O., 5. Aufl., N 2 zu Art. 62 OR). Zwar seien die\nvon der Versichererin bereits erbrachten Taggelder ohne Rechtsgrund geleistet\nund seien damit nicht direkt aus dem Versicherungsverhältnis hervorgegangen.\nDer Rückerstattungsanspruch sei kraft der Bestimmung in Ziff. 34.2 AVB jedoch im\nMoment der unrechtmässigen Leistung aus Vertrag entstanden und könne daher\ndaraus geltend gemacht werden. Die subsidiär beachtliche bereicherungsrechtliche Grundlage komme damit nicht zur Anwendung (vgl. Erw 5.3.2). Es bestehe\nkein Hinweis dafür, dass sich der Begriff \"zu Unrecht\" in Ziff. 34.2 AVB ausschliesslich auf Tatbestände bei (willentlicher) Verletzung der Obliegenheiten nach\nZiff. 13 und 14 AVB durch die versicherte Person beziehen würde.\n\n"}