{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9d2e8594ae3ecf926ab28c105629c581"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_21_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_21", "Checksum": "ff3f82c1835d2d84686685a7ed54d086"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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SV)\n\n 73\nHiervon sei lediglich dann eine Ausnahme zu machen, wenn eine Partei vom Vertrag zurücktrete und damit die Grundlage für erbrachte Leistungen rückwirkend\nentfalle (mit Hinweis auf Gauch/Schluep/Schmid, Obligationenrecht AT, 10. Aufl.\n2014 Bd. I, Rz. 508 und 1571; BGE 133 114 II 157 f.). In casu habe das Versicherungsvertragsverhältnis keine Umgestaltung erfahren, so dass Rückforderungen\nirrtümlich geleisteter Taggelder zu einem Bereicherungsanspruch, nicht zu einem\nvertraglichen Rückforderungsanspruch führen würden. Daran würden die von der\nWiderklägerin ins Feld geführten Entscheide des Sozialversicherungsgerichtes des\nKantons Zürich nichts ändern. Im Lichte der zitierten Doktrin würden sie sich als\nunhaltbar erweisen. Ziffer 34.2 der AVB weise bloss darauf hin, dass allfällig zu\nUnrecht ausgerichtete Leistungen zurückzuerstatten seien. Das entspreche dem\nRechtsempfinden und sei eine Selbstverständlichkeit. Die Klausel besage nicht,\ndass damit allfällige Rückforderungen zu einem vertraglichen Anspruch würden.\nEine Auslegung nach Treu und Glauben führe vielmehr zum Resultat, dass in deklaratorischer Weise auf den \"Bereicherungsanspruch der Widerbeklagten\" [sic]\nhingewiesen werde. Ein konstitutiver Charakter könne dieser Bestimmung nicht\nbeigemessen werden. Der Widerbeklagte habe der lapidaren Klausel nicht entnehmen können, dass damit die Normen zum Bereicherungsrecht ausgeschaltet\nsein würden. Hätte dies die Widerklägerin tun wollen, hätte sie dies ausdrücklich in\ndie Klausel aufnehmen müssen. Der Widerbeklagte habe die zehnseitigen AVB\nvor Abschluss der Police nicht gelesen. Diesbezüglich liege eine Globalübernahme\nvor. Leider vermöge der Widerbeklagte, da er nach wie vor im Koma liege, dies\nnicht in einer Parteibefragung zu bezeugen. Selbst wenn er die AVB überflogen\nhätte, müsste nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass er die periphere Ziffer 34.2 nicht zur Kenntnis genommen habe bzw. als\nBranchenfremder deren Bedeutung nicht zur Kenntnis habe nehmen können. Für\nihn bzw. seine Angehörigen sei es überraschend, dass nun der bestrittene Rückforderungsanspruch nach der erwähnten, bloss zweieinhalb Zeilen umfassenden\nKlausel dem Bereicherungsrecht entzogen sein solle. Wenn das Gericht wider Erwarten zur Ansicht gelangen sollte, dass die Klausel in objektiver Auslegung die\nRückforderung zu einem vertraglichen Anspruch erhebe, so berufe sich der Widerbeklagte auf die Ungewöhnlichkeit der dergestalt ausgelegten Bestimmung. Er habe nicht erwarten müssen, dass sich in den AVB eine derartige, seine Rechte\nmassiv schmälernde Norm finden würde, zumal die erwähnte Klausel einen geschäftsfremden Inhalt - er stehe ausserhalb der vertraglich abgemachten Hauptleistungen - aufweise (mit Hinweis auf BGE 138 III 412 Erw. 3.1). Die Widerklägerin habe es zudem unterlassen, den Widerbeklagten in der vorvertraglichen Information gemäss Art. 3 VVG auf diese Spezialität hinzuweisen (vgl. Ziff. III. 1 S. 3 ff.).\n\n74\nDie Taggelder würden Lohnersatz darstellen und seien längst aufgebraucht. Etliche Ausgabenpositionen wären nicht oder nicht in dem Ausmass angefallen, wenn\ndie Taggelder nicht ausgerichtet worden wären (vgl. Ziff. III. 1 S. 5).\n\n8.1 Unbestrittenerweise hat der Widerbeklagte Taggelder in der Höhe von total\nFr. mm.-- aus der Kollektiv-Taggeldversicherung vom 27. Dezember 2006 (BB-act.\n2) erhalten, welche von der Widerklägerin widerklageweise zurückgefordert werden. Nach den vorstehenden Erörterungen liegt in casu ein Wagnistatbestand im\nSinne von Ziff. 27.1 lit. a AVB vor (zusammengefasst in Erw. 6.1 ff. hiervor), so\ndass die Leistungspflicht der Widerklägerin aus der Kollektiv-Taggeldversicherung\nvom 27. Dezember 2006 (BB-act. 2) wegen dem Deckungsausschluss für Wagnisse gemäss Ziff. 27.1 lit. a AVB (BB-act. 1) entfällt.\n\n8.2 Ein vertraglicher Anspruch schliesst nach herrschender Lehre und Rechtsprechung einen Bereicherungsanspruch aus (vgl. Schulin, in: Basler Kommentar\nzum Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N 38 zu Art. 62 OR). Wird eine vertraglich\ngeschuldete Leistung erbracht, so stellt der gültige Vertrag den Rechtsgrund dar,\nweshalb der Leistungsempfänger nicht ungerechtfertigt, d.h. rechtsgrundlos bereichert sein kann (BGE 133 III 356 Erw. 3.2.1; 126 III 119 Erw. 3b und 3c).\n\n"}