{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9d2e8594ae3ecf926ab28c105629c581"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_21_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_21", "Checksum": "ff3f82c1835d2d84686685a7ed54d086"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.09.2020 II 2018 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Krankenversicherung (Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG; Wagnis) | Krankenversicherung (ohne med. SV)"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:11:35", "Checksum": "16d58034e8008100e1051ae259ee3952", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.09.2020 II 2018 21\nRegeste:\nKrankenversicherung (Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG; Wagnis) | Krankenversicherung (ohne med. SV)\n\n7.3 In der Duplik/Widerklagereplik vom 23. August 2018 bekräftigte die Widerklägerin ihre Sichtweise, dass es sich bei Ziff. 34.2 AVB um eine vertraglich vereinbarte Rückforderungsbestimmung kraft übereinstimmender Willenserklärungen\nder Vertragsparteien handle, womit ein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Art. 62 ff. OR ausscheide (mit Hinweis auf Gauch/\nSchluep/Schmid,Rey, Obligationenrecht AT, Bd. I, 9. Aufl. 2008, Rz. 1499 und\n1507 ff. sowie Urteile des Sozialversicherungsgericht Zürich). Der Widerbeklagte\nhabe unbestritten Taggelder aus der Kollektiv-Taggeldversicherung erhalten, welche von der Widerklägerin widerklageweise zurückgefordert würden. Demnach\nhandle es sich bei den rückgeforderten Leistungen um solche vertraglicher Natur.\nInfolge Deckungsausschluss nach Ziff. 27.1 lit. a AVB habe für das Ereignis vom\n[Ereignistag] im betreffenden Zeitraum, für welche Taggelder geleistet worden seien, keine Leistungspflicht der Widerklägerin bestanden. Nach dem Wortlaut sei eine \"zu Unrecht bezogene Leistung\" gleichbedeutend mit einer Leistung, die erbracht worden sei, ohne dass darauf ein Recht resp. ein Anspruch bestanden habe, was einer Leistung ohne Leistungspflicht entspreche. Die Formulierung von\nZiff. 34.2 AVB sei auch nicht zweideutig, so dass kein Anlass bestehe, diese Bestimmung in Anwendung der Ungewöhnlichkeits- oder Unklarheitsregel zugunsten\ndes Widerbeklagten auszulegen. Wo sich die Bedeutung einer Vertragsklausel im\nGesamtzusammenhang ohne weiteres erschliesse, bleibe für die Anwendung der\n72\nUnklarheitsregel von vornherein kein Raum (mit Hinweis auf BGE 133 III 61 Erw.\n2.2.2.3). Ziff. 34.2 AVB sei so zu verstehen, dass ein Rückerstattungsanspruch der\nWiderklägerin begründet werde, wenn eine Leistung ohne Leistungspflicht erfolgt\nsei, und zwar unabhängig vom Grund der fehlenden Leistungspflicht. Somit habe\ndie Widerklägerin Anspruch auf vertragliche Rückerstattung der für die Zeit vom\n[Ereignistag], bzw. 15. März 20__ (Wartefrist) bis 30. Juni 20__ erbrachten Taggelder in Höhe von Fr. mm.-- (vgl. Ziff. 27 S. 10).\n\nDer Widerklägerin seien erstmals am 30. Juni 20__ (Freitag) mit Email der\nG.________AG die entsprechenden Akten der zuständigen Strafverfolgungsbehörden zugegangen (BB 38). Anschliessend habe sie nach Prüfung der Unterlagen umgehend am 18. Juli 20__ die Leistungseinstellung infolge Deckungsausschluss bei Erfüllung des vertraglichen Wagnistatbestandes erklärt (BB-act. 40).\nDass in der Zwischenzeit mit automatisiertem Schreiben vom 4. Juli 20__ eine\nLeistungsabrechnung der Leistungen Mai bis Juni 20__ erfolgt sei, sei dem elektronischen systemtechnischen Zahlungslauf bei der Widerklägerin geschuldet.\n\nEin Rückforderungsanspruch würde im Übrigen auch unter den Voraussetzungen\nder ungerechtfertigten Bereicherung nach Art. 62 ff. OR bestehen. Art. 62 OR halte\nfest, dass der Bereicherte die Bereicherung dem Entreicherten zurückzuerstatten\nhabe. An sich sei die Bereicherung - soweit möglich - in natura zurückzugeben.\nDer Bereicherungsanspruch sei meistens eine Geldforderung und richte sich auf\nWertersatz. Habe der Bereicherte das empfangene Geld mit seinem eigenen vermischt, so werde er Alleineigentümer des empfangenen Geldes. Infolgedessen\nbestehe ein Bereicherungsanspruch gegenüber dem Empfänger (mit Hinweis auf\nSchulin, a.a.O., 5. Aufl., N 2 ff. zu Art. 64). Dem Widerbeklagten seien die unrechtmässigen Taggelder auf sein Konto überwiesen und damit mit dessen eigenem Geld vermischt worden. Der Widerbeklagte habe am 13. Juni 2018 lediglich Unterlagen zu behaupteten, angefallenen Ausgaben eingereicht. Inwiefern dadurch\neine tatsächliche Entreicherung eingetreten sei, könne den Beilagen hingegen\nnicht entnommen werden. Der Widerbeklagte vermöge weiterhin keinen Nachweis\nfür die behauptete Entreicherung darzulegen (vgl. Ziff. 28 f. S. 11).\n\n7.4 In der Widerklageduplik vom 25. September 2018 erneuerte der Widerbeklagte seinen Standpunkt, dass eine nicht vertraglich geschuldete Leistung nach\nden Regeln von Art. 62 ff. OR zurückzufordern sei. Daran ändere Ziff. 34.2 AVB\nnichts. Jedenfalls mache sie die Rückforderung nicht zu einer vertraglichen Leistung. Richtig sei, dass das Bereicherungsrecht subsidiären Charakter habe und\nein vertraglicher Erfüllungsanspruch eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung ausschliesse. Bei Rückleistungsansprüchen wegen fehlender vertraglicher Grundlage handle es sich aber nicht um vertragliche Erfüllungsansprüche.\n\n"}