{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9d2e8594ae3ecf926ab28c105629c581"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_21_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_21", "Checksum": "ff3f82c1835d2d84686685a7ed54d086"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Die Widerklägerin sei hierfür beweispflichtig (Art. 8 ZGB). Ein Irrtum der Widerklägerin sei schon deshalb ausgeschlossen, weil sie mit Schreiben der Treuhandgesellschaft GA.________ vom 1. Juni\n20__ (BB-act. 34) sämtliche einschlägigen Unterlagen zum versicherten Vorfall erhalten habe, inkl. Privatgutachten vom 1. Mai 20__ (BB-act. 30), worin ausführlich\nauf den Polizeirapport vom 3. März 20__ (BB-act. 6), die polizeiliche Befragung\nvon P.________ vom 8. Februar 20__ (BB-act. 4) und die Einstellungsverfügung\nder Staatsanwaltschaft K.________ vom 5. April 20__ (BB-act. 13) eingegangen\nwerde. Zudem sei der Widerklägerin am 1. Juni 20__ die Vollmacht zur Einsichtnahme in sämtliche sachdienlichen Fallunterlagen übergeben worden (BB-act. 34).\nDen Polizeirapport habe die Widerklägerin bereits am 9. Mai 20__ über die\nH.________AG erhalten (BB-act. 32). Sie habe daher am 4. Juli 20__, als sie die\nLeistungsabrechnung für die Periode Mai und Juni 20__ erstellt habe (BB-act. 39),\nvon sämtlichen relevanten Sachverhaltselementen Kenntnis haben müssen. Jedenfalls habe sie im Mai und Juni 20__ eine Fallprüfung vorgenommen. Dies habe\nsie der Treuhandgesellschaft GA.________ mit Schreiben vom 11. Mai 20__ (BBact. 33) eröffnet und zu diesem Zweck eine umfassende Vollmacht einverlangt.\nZugleich habe die Widerklägerin darauf hingewiesen, dass ohne den Beizug weiterer Akten, namentlich von der G.________AG und der H.________AG, keine Taggelder mehr ausgerichtet werden könnten. Am 4. Juli 20__ sei die Auszahlung von\nFr. -- erfolgt (BB-act. 39). Demnach sei die Widerklägerin nach ihrer Fallprüfung\nnicht von einem Wagnis ausgegangen (vgl. Ziff. III. B. Art. 9 Nr. 2 S. 23 f.).\n\nGemäss Art. 64 OR könne die Rückerstattung insoweit nicht gefordert werden, als\nder Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert sei,\nes sei denn, dass er sich der Bereicherung entäussert habe und hierbei nicht in\ngutem Glauben gewesen sei oder doch mit der Rückerstattung habe rechnen\nmüssen. Der gute Glaube werde vermutet (Art. 3 Abs. 1 ZGB). Die ausbezahlten\nTaggelder würden aufgrund der Natur einer kollektiven Taggeldversicherung Lohnersatz darstellen und seien bestimmungsgemäss für den laufenden Unterhalt der\n71\nFamilie (Widerbeklagter, Ehefrau und zwei im Studium stehende Söhne) sowie für\ndie ungedeckten Kosten des Unfalles und die Begleichung der Folgekosten verwendet worden. Seit dem Unfallereignis vom __ 20__ seien bis dato (13. Juni 2018)\nAusgaben in der Höhe von Fr. xx.-- für den Widerbeklagten und seine Familie angefallen. In diesem Betrag enthalten seien die Auslagen für die Krankenkassenprämien (Fr. --), Selbstbehalte der Krankenkasse auf Behandlungskosten (Fr. --),\nnicht übernommene Unfallkosten des Kantonsspitals L.________ (Fr. --; nicht in\nder Aufstellung der Krankenkasse G.________AG enthalten), angefallene Pensi-\nons- und Pflegekosten des Pflegezentrums N.________ (Fr. --). Kosten für Rollstuhlgängigmachung der Wohnung in der Höhe (Fr. --), AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige (Fr. --), KESB-Gebühren (Fr. --), Rechtsanwaltskosten (Fr. --) sowie\nAusbildungskosten für die beiden Kinder des Widerbeklagten (pauschal Fr. -- für\nStudiengebühren, Studienwohnung etc.). Die beiden Söhne mit Jahrgang __ und\n__ würden (…) studieren. Die allgemeinen Lebenshaltungskosten für Kost und Logis für die Ehefrau sowie die beiden Kinder, weitere Versicherungsprämien sowie\nSteuern seien darin nicht inbegriffen. Die ausbezahlten Taggelder von Fr. mm.--\nseien demnach längst aufgebraucht, eine Rückleistung scheitere auch an Art. 64 OR\n(vgl. Ziff. III. B. Art. 9 Nr. 3 S. 25 f. mit Hinweis auf KB-act. 15-17 und WKB-act. 2-\n37).\n\n"}