{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9d2e8594ae3ecf926ab28c105629c581"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_21_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_21", "Checksum": "ff3f82c1835d2d84686685a7ed54d086"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Erw. 2.3.3 hiervor), mit der Folge, dass für vorliegendes Verfahren nicht\nvon Bedeutung ist, ob für die Erfüllung des Wagnisbegriffs im Privatversicherungsrecht ein Verschulden (im Sinne der groben Fahrlässigkeit) vorauszusetzen ist\n(vgl. Erw. 2.3.1 f. und Erw. 2.6 hiervor).\n\n6.3 Diesem Ergebnis entsprechend offenbart sich die am 18. Juli 20__ mitgeteilte Einstellung der Taggeldleistungen der Beklagten aufgrund des Deckungsausschlusses von 27.1 lit. a AVB als gerechtfertigt (BB-act. 1 und 40). Damit erweist\nsich das Leistungsbegehren in der Klage vom 1. Februar 2018 (Ziff. 1) als unbegründet, weswegen dieses abzuweisen ist.\n\n7. Die Beklagte/Widerklägerin (ab nachfolgend: Widerklägerin) beantragt mit\nKlageantwort/Widerklage vom 11. April 2018 widerklageweise, der Kläger/Widerbeklagte (ab nachfolgend: Widerbeklagter) sei zu verpflichten, ihr den Betrag von\nFr. mm.-- zuzüglich Zins in Höhe von 5% seit dem Tag der Widerklageerhebung\ninfolge unrechtmässig bezogener Taggeldleistungen für die Zeit vom [Ereignistag],\nbzw. 15. März 20__ (Wartefrist) bis 30. Juni 20__ zurückzuerstatten. Gemäss Antrag des Widerbeklagten in der Replik/Widerklageantwort vom 13. Juni 2018 ist die\nWiderklage abzuweisen.\n\nMit Erhebung der Widerklage vom 11. April 2018 ist ein Feststellungsinteresse für\ndas in der Klage vom 1. Februar 2018 gestellte Feststellungsbegehren (Ziffer 2)\nentfallen, weswegen dieses Begehren antragsgemäss (Replik/Widerklageantwort\nvom 13.6.2018 Rechtsbegehren Ziff. B. 2.) als gegenstandslos abzuschreiben ist.\n\n7.1 In der Klageantwort/Widerklage vom 11. April 2018 wurde zur geltend gemachten Rückforderung u.a. ausgeführt, die Widerklägerin habe gemäss ihren\n69\nLeistungsabrechnungen (BB-act. 18-22, 24 f., 27-29, 39) vom [Ereignistag] bis\nzum 30. Juni 20__ (unter Berücksichtigung der 60-tägigen Wartefrist) Taggelder\nvon total Fr. mm.-- erbracht. Den Rückerstattungsanspruch für diesen Betrag leite\nsie aus Vertrag ab. Laut Ziff. 34.2 AVB (BB-act. 1) seien zu Unrecht bezogene\nLeistungen durch den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person dem\nVersicherer zurückzubezahlen. Erst mit Zustellung der Akten der zuständigen\nStrafverfolgungsbehörden durch die G.________AG am 30. Juni 20__ (BB-act. 38)\nhabe sie gesicherte Kenntnis vom Vorliegen des Wagnistatbestandes im Sinne\nvon Ziff. 27.1 lit. a AVB erhalten. Der Widerbeklagte habe Taggelder vom [Ereignistag] bis zum 30. Juni 20__ in Höhe von Fr. mm.-- zu Unrecht erhalten. Diese\nseien vertragsrechtlich gestützt auf Ziff. 34.2 AVB zurückzuerstatten (vgl. Ziff. III.\n11.2 f. S. 17).\n\nDie Taggelder wären gemäss Widerklägerin auch dann vollumfänglich zurückzuerstatten, wenn von den Voraussetzungen nach Art. 63 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) vom 30. März 2011 auszugehen wäre. Sie habe die\nTaggelder in der irrigen Annahme geleistet, der Widerbeklagte habe einen Leistungsanspruch, was wegen des Wagnistatbestandes nach Ziff. 27.1 lit. a AVB\nnicht der Fall gewesen sei. Vom Vorliegen des vertraglichen Wagnistatbestandes\nhabe sie nicht seit Beginn, sondern erst mit Zugang der Akten der Strafverfolgungsbehörden Kenntnis erhalten. Daher sei es zu einer irrtümlichen Zuwendung\nohne Grund gekommen. Unter bereicherungsrechtlichen Vorgaben hätte bei der\nWiderklägerin im Zahlungszeitpunkt somit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 OR ein Irrtum über die Leistungspflicht bestanden. Das gelte selbst dann, wenn der Leistende den Irrtum hätte erkennen müssen (mit Hinweis auf Hermann Schulin, in: Basler Kommentar OR I, 5. Aufl. 2011, N 4 zu Art. 63 OR), womit auch gestützt auf\nArt. 63 Abs. 1 OR ein Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Widerbeklagten\nbestehen würde. Schliesslich habe der Bereicherte die Umstände, die eine Rückerstattungspflicht ausschliessen oder mindern, zu beweisen (mit Hinweis auf Schulin, a.a.O., 5. Aufl., N 23 zu Art. 64 OR). Dieser Beweis könne dem Widerbeklagten\nmit der pauschalen Behauptung, er habe die Gelder für den Lebensunterhalt sowie\nfür ungedeckte Kosten des Unfalls und Folgekosten verwendet, nicht gelingen. Eine Entreicherung lasse sich den Unterlagen nicht entnehmen (vgl. Ziff. III. 11.2 f.\nS. 17).\n\nDer Widerbeklagte befinde sich mit Erhebung der widerklageweise geltend gemachten Leistungsklage für den unrechtmässig bezogenen Taggeldbetrag in Höhe\nvon Fr. mm.-- mit der Rückzahlung im Verzug (Art. 102 Abs. 1 OR), weswegen die\nForderung gemäss Art. 104 Abs. 1 OR mit 5% p.a. seit Widerklageerhebung zu\nverzinsen sei (vgl. Ziff. III. 11.4 S. 18).\n70\n7.2 In der Replik/Widerklageantwort vom 13. Juni 2018 wurde zur Widerklage\nu.a. ausgeführt, Ziff. 34.2 AVB, wonach zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückzuerstatten seien, sei rein deklaratorisch und mache die Rückforderung nicht zu\neiner vertraglichen Leistung. Die Widerklägerin behaupte, aufgrund des angeblichen Deckungswegfalles wegen Wagnis zu Unrecht, also ohne vertragliche Grundlage, geleistet zu haben. Träfe dies zu, hätte sie ohne gültigen Rechtsgrund i.S.v.\nArt. 62 Abs. 2 OR geleistet. Eine nicht vertraglich geschuldete Leistung sei nach\nden Regeln von Art. 62 ff. OR zurückzufordern (vgl. Ziff. III. B. Art. 9 Nr. 1 S. 23).\n\n"}