{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9d2e8594ae3ecf926ab28c105629c581"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_21_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_21", "Checksum": "ff3f82c1835d2d84686685a7ed54d086"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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SV)\n\n5.8.2 Hinsichtlich der Planung und Entscheidfindung haben die SLF-Experten in\nBeantwortung der Frage 24 festgestellt, dass sie nicht wissen, ob der Kläger die\nAbfahrt bewusst geplant habe und wie es zur Entscheidfindung gekommen sei.\nSoweit die SLF-Experten anhand der anschliessend aufgelisteten Umstände:\n- dass die Gruppe zuerst eine Abfahrt im flacheren Gelände unternommen hat,\n- dass der Kläger vom Sessellift aus (mit relativ gutem Einblick in das Gelände),\ndas Gelände betrachtete, welches er nachher befahren wollte,\n- dass die Gruppe vor dem Befahren des Hanges anhielt,\n- der daraus abgeleiteten Vermutung, der Kläger habe beabsichtigt, die Route\nauszukundschaften,\n- er die Begleiterinnen warten liess und den Hang als erster befuhr,\nzur Interpretation gelangten, dass der Kläger die Variantenfahrt überlegt angegangen sei (vgl. SLF-Gutachten ad 24), so erscheint dies nachvollziehbar.\n\nDiese Interpretation anhand dieser geschilderten Umständen ändert jedoch nichts\ndaran, dass die Kenntnisse der SLF-Experten bezüglich der Entscheidfindung des\nKlägers gering waren (vgl. SLF-Gutachten ad 16) und er sich trotz den Hinweisen\nim regionalen Lawinenbulletin auf die erhebliche Lawinengefahr (mit Hauptgefahr\nTriebschnee), welche er nicht übersehen konnte (SKUS-Warntafeln), ohne Mitführen der Standard-Notfallausrüstung (der ganzen Gruppe; vgl. dazu Erw. 5.5.4\nhiervor) im ungesicherten Gelände in einem Hang, auf den die Beschreibung als\n67\nbesondere Gefahrenstelle gemäss Lawinenbulletin zutraf, in eine zwischen 35°\nund 40° steile Mulde - und damit in eine Hauptgefahrenstelle bei Triebschnee -\nbegeben hat (vgl. Erw. 5.7.2 f. hiervor). Entsprechend vermag diese Interpretation\n- entgegen der Ansicht in der klägerischen Stellungnahme vom 27. März 2020\n(Ziff. 24 S. 11) und dem abschliessenden Parteivortrag vom 11. Juni 2020 (S. 7) -\nauch nichts an der Beurteilung zu ändern, dass sich der Kläger mit seinem Verhalten unter Missachtung elementarster Vorsichtsgebote einer Gefahr für Leib und\nLeben ausgesetzt hat (vgl. Erw. 5.7.2 hiervor).\n\nDasselbe gilt grundsätzlich auch für den Umstand, dass der Lawinenschnee mehrerer Anrissgebiete in einem Graben kanalisiert wurde (vgl. SLF-Gutachten ad 27).\nDass das hieraus resultierende zusätzlich erhöhte Verschüttungsrisiko dem Kläger\nnicht bekannt war, vermag letztlich nichts daran zu ändern, dass er sich mit seiner\nEinfahrt, von oben her, schräg nach orografisch links in die sehr steile Mulde unter\nden gegebenen Umständen (vgl. Erw. 5.7.2 zweiter Absatz hiervor) einer besonders grossen Gefahr ausgesetzt hatte, ohne die dieser Gefahr inhärenten grossen\nRisiken durch geeignete Massnahmen auf ein vernünftiges Mass beschränkt zu\nhaben. In diesem Sinne ist es für vorliegendes Verfahren auch nicht entscheidend,\nob das Verschüttungsrisiko noch weiter erhöht worden wäre, wenn die Einfahrt in\ndie sehr steile Mulde weiter unten erfolgt wäre.\n\n6.1 Zusammenfassend erachtet es das Gericht in Würdigung der Beweise, namentlich des SLF-Gutachtens und der Zeugenaussagen seiner Begleiterinnen als\ngesichert, dass sich der Kläger im Sinne von Ziff. 27.1 lit. a der AVB (BB-act. 1)\neiner besonders grossen Gefahr ausgesetzt hat, als er am [Ereignistag] bei regional prognostizierter, erheblicher Lawinengefahr mit Hauptgefahr Triebschneeansammlungen, beim Variantenfahren im ungesicherten Gelände auf ca. 1940\nm.ü.M. in einem Hang - auf den die Beschreibung als besondere Gefahrenstelle\ngemäss Lawinenbulletin zutraf - in eine 35° bis 40° Grad steile Mulde und damit in\neine Hauptgefahrenstelle bei Triebschnee einfuhr (vgl. Erw 1.5.2 f. hiervor). Diese\nbesonders grosse Gefahr hat sich verwirklicht, als sich bei der Einfahrt des Klägers in die sehr steile Rinne ein Schneebrett löste, welches ihn mitriss und verschüttete. Die dieser besonders grossen Gefahr inhärenten grossen Risiken hat er\nnicht durch geeignete Massnahmen (wie das Mitführen der Standard-Notfallaus-\nrüstung [durch alle Mitglieder der Gruppe] und entsprechender Vorbereitung, insbesondere günstiger Routenwahl und sorgfältiger Einschätzung der Situation [weniger steiles Gelände, Vermeidung von Mulden als besondere Gefahrenstellen])\nauf ein vernünftiges Mass beschränkt (vgl. Erw. 5.7.2 hiervor).\n\n6.2 Nach den nachvollziehbaren Ausführungen in den klägerischen Rechtsschriften kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger das aktuelle Lawinenbulle-\n68\ntin und insbesondere die deutlich angebrachten SKUS-Warntafeln, mit welchen auf\ndie erhebliche Lawinengefahr (Stufe 3) hingewiesen wurde, zur Kenntnis genommen hat, womit bei ihm das Wissen um die Gefahrensituation als solche (in casu\ndie Gefährlichkeit des Befahrens von steilen bis sehr steilen im ungesicherten\nGelände bei erheblicher Lawinengefahr) vorhanden war (vgl. Erw. 2.4.1 und Erw.\n5.7.3 hiervor). Indem er sich dessen ungeachtet ohne Standard-Notfallausrüstung\nim ungesicherten Gelände in eine zwischen 35° und 40° steile Mulde - und damit\nin eine Hauptgefahrenstelle bei Triebschnee - begeben hat, hat er sich nicht so\nverhalten, wie unter denselben zeitlichen und örtlichen Umständen erwartet werden kann (vgl. Erw 2.5.3 hiervor), sondern sich unter Missachtung elementarster\nVorsichtsgebote einer besonders grossen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt\n(vgl. Erw. 2.3.3, Erw. 2.5.1 ff. und Erw. 5.7.3 hiervor).\n\n"}