{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9d2e8594ae3ecf926ab28c105629c581"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_21_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_21", "Checksum": "ff3f82c1835d2d84686685a7ed54d086"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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März 2020\n(Ziff. 32 S. 14) befand sich der Kläger nicht mehr im 'akzeptablen' Bereich der Zone 3 (Variante B), als er - ohne Not - in die sehr steile Mulde eingefahren ist, welche in einem Hang - auf welchen die Beschreibung als besondere Gefahrenstelle\ngemäss Lawinenbulletin zutraf - eine der Hauptgefahrenstelle bei Triebschnee bildete (vgl. dazu Erw. 5.4.5; SLF-Gutachten ad 2a und 3b). Die dieser besonders\ngrossen Gefahr inhärenten grossen Risiken hat er nicht durch geeignete Massnahmen (wie das Mitführen der Standard-Notfallausrüstung [durch alle Mitglieder\nder Gruppe; vgl. Erw. 5.5.1 ff. hiervor] und entsprechender Vorbereitung, insbesondere günstiger Routenwahl und sorgfältiger Einschätzung der Situation [weni-\n\n65\nger steiles Gelände, Vermeidung von Mulden als besondere Gefahrenstellen]) auf\nein vernünftiges Mass herabgesetzt. Damit liegt ein relatives Wagnis im Sinne der\nRechtsprechung vor (vgl. Urteil BGer 8C_987/2012 vom 21.2.2013 Erw. 3.5).\n\n5.7.3 Der Kläger muss sich vorhalten lassen, dass er sich dabei pflichtwidrig im\nSinne der Rechtsprechung verhalten hat (vgl. Erw. 2.5.3 hiervor). In der Replik/Widerklageantwort vom 13. Juni 2018 (Ziff. III. Art. 7 Nr. 9 S. 17 und Nr. 11\nS. 19 f.; vgl. Erw. 3.1.2 hiervor) wurde u.a. festgehalten, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger sowohl das aktuelle Lawinenbulletin als auch die\ndeutlich angebrachten SKUS-Warntafeln und damit die Gefahrenstufe 3 zur\nKenntnis genommen und aufgrund seiner Tourenerfahrung zweifellos gewusst habe, was dies bedeute. Es ist demnach auch nach Ansicht des Klägers davon auszugehen, dass bei ihm das Wissen um die Gefahrensituation als solches (in casu\ndie Gefährlichkeit des Befahrens von steilen bis sehr steilen im freien Gelände bei\nerheblicher Lawinengefahr) vorhanden war (vgl. Erw. 2.4.1 hiervor).\n\nIndem er sich trotz der prognostizierten, erheblichen Lawinengefahr (mit Hauptgefahr Triebschnee), auf welche auch mit SKUS-Warntafeln, die er nicht übersehen\nkonnte, hingewiesen wurde und ohne Mitführen der Standard-Notfallausrüstung im\nungesicherten Gelände in eine zwischen 35° und 40° steile Mulde - und damit in\neine Hauptgefahrenstelle bei Triebschnee - begeben hat, hat er sich unter Missachtung elementarster Vorsichtsgebote einer Gefahr für Leib und Leben aussetzt.\nDie damit begangene objektive Pflichtwidrigkeit entspricht zugleich einem schuldhaften Verhalten im Sinne der groben Fahrlässigkeit (vgl. Erw. 2.3.3, 2.5.1 ff. und\n2.6 hiervor).\n\n5.7.4 Soweit sich auf dem weniger steilen Geländerücken im Bereich der Ideallinie\nim Sektor 3 (Variante B) (vgl. SLF-Gutachten ad 3a) zu wenig Schnee zum Fahren\nbefunden haben sollte, kann darin entgegen der klägerischen Ansicht (vgl. abschliessender Parteivortrag vom 11.6.2020 S. 3) kein triftiger Grund erkannt werden,\nin das sehr steile Couloir - als eigentliche Hauptgefahrenstelle im Unfallhang\ngemäss dem aktuellen Lawinenbulletin (vgl. SLF-Gutachten ad 2a) - einzufahren.\nDasselbe gilt, soweit der Kläger mit dem Einfahren der Mulde den Stauden im Unfallhang ausweichen wollte. Dadurch, dass die SLF-Experten solche Umstände als\nallenfalls mögliche Gründe für die Routenwahl des Klägers abseits der Ideallinie in\ndie steile Mulde genannt haben (vgl. SLF-Gutachten ad 'Abschliessend'), haben\nsie diese Routenwahl in eine Hauptgefahrenstelle, deutlich abseits der Ideallinie in\ndiesem Sektor, nicht als vertretbar bezeichnet (vgl. Erw 5.4.4 f. hiervor).\n\n5.8.1 Am dargelegten Ergebnis vermag auch nichts zu ändern, dass der Kläger\nseine Begleiterinnen anwies zu warten, bevor er in die zwischen 35° und 40° steile\n\n66\nMulde eingefahren ist. Der Kläger, welcher die Variante vorgeschlagen, die Entscheidungen getroffen und damit innerhalb der Gruppe eine Führungsrolle übernommen hat (vgl. SLF-Gutachten ad 15), hat es versäumt, seine Begleiterinnen\nüber das weitere Vorgehen aufzuklären, womit sich über sein konkretes Vorhaben\nlediglich spekulieren lässt (vgl. Erw. 5.6.2 f. hiervor). Auch wenn angenommen\nwird, dass er seine Begleiterinnen warten liess, um das Gelände auszukundschaften, wird aus deren Zeugenaussagen in keiner Weise erkennbar, dass der Kläger\ndanach eine (sorgfältige) Abklärung der konkreten Situation vorgenommen hätte.\nVielmehr haben seien Begleiterinnen übereinstimmend angegeben, dass er nach\nseiner Anweisung zu warten, er gehe schauen, ohne vorgängige Rückmeldung\nüber allenfalls gemachte Wahrnehmungen in die sehr steile Mulde eingefahren ist\n(vgl. Erw.1 5.6.3 hiervor).\n\nFür vorliegendes Verfahren ist indessen von untergeordneter Bedeutung, ob er sich\ngegenüber seinen Begleiterinnen so verhalten hat, wie dies unter Alpinisten üblich\nist. Entscheidend für die Frage, ob der Kläger mit seinem Verhalten ein (relatives)\nWagnis eingegangen ist, ist vielmehr, ob er sich einer besonders grossen Gefahr\nausgesetzt hat, und die dieser Gefahr inhärenten Risiken durch geeignete Massnahmen auf ein vernünftiges Mass herabgesetzt hat (vgl. Erw 2.1 ff.; Erw. 5.7.2).\n\n"}