{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9d2e8594ae3ecf926ab28c105629c581"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_21_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_21", "Checksum": "ff3f82c1835d2d84686685a7ed54d086"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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SV)\n\n 63\nQ.________ angehalten hat - um südostwärts dem Sessellift entlang flacheres\nGelände und die Skipiste noch zu erreichen.\n\nSoweit die SLF-Experten annehmen, dass der Kläger möglicherweise einen besseren Einblick in den Hang bekommen und die Abfahrtsmöglichkeiten habe erkunden wollen (vgl. SLF-Gutachten ad 16, ad 22 und ad 'Abschliessend'), ist er\ngemäss den Zeugenaussagen seinen Begleiterinnen nach der erteilten Anweisung\nzu warten jedoch ohne Rückmeldung über allenfalls gemachte Wahrnehmungen\ndirekt unterhalb von Q.________ orografisch nach links in das Couloir gefahren.\nDieses Vorgehen - ohne Aufklärung seiner Begleiterinnen - in die zwischen 35°\nund 40° steile Mulde zu fahren, spricht in erheblicher Weise dagegen, dass der\nKläger eine sorgfältige Einschätzung der Situation und des Gefahrenpotentials dieses sehr steilen Hanges (vgl. dazu Merkblatt \"Achtung Lawinen\" GRM = SLF-Gut-\nachten Beilage 1; BB-act. 50 S. 35) vorgenommen hat (vgl. Munter, a.a.O. S. 127).\nKaum nachvollziehbar erscheint denn auch, weswegen der Kläger lediglich zur Erkundigung des möglichen Weiterwegs in das sehr steile Couloir hätte einfahren\nsollen, zumal ihm an der Stelle oberhalb, wo Q.________ angehalten hat, auch die\nOption offen gestanden hätte, orographisch nach rechts direkt aus der Gefahrenzone hinaus zu fahren (vgl. SLF-Gutachten Beilage 2 und 3).\n\nSoweit im abschliessenden Parteivortrag vom 11. Juni 2020 (S. 7) die Ansicht vertreten wird, der Kläger habe ex ante nicht erkennen können, dass er sich einer kritischen Mulde annähern würde, ergibt sich insbesondere aus der Zeugenaussage\nseiner Begleiterinnen, dass von ihrem Halteort aus offenbar durchaus erkennbar\nwar, dass sich unter ihnen ein steiles Couloir befand, in das der Kläger denn auch\neingefahren ist. So führte P.________ aus: \"Was ich sagen kann, als Herr\nA.________ gesagt hat, er gehe schauen, habe ich gedacht, ouh je, da geht es\nnoch steil nach unten (\"rächt appä\"). Da wo wir den Sessellift unterquert haben,\nwar es noch nicht so stotzig\" (vgl. insbesondere Protokoll Zeugeneinvernahme\nP.________ ad 3e; vgl. auch Protokoll Zeugeneinvernahme Q.________ ad 3c\nund ad 3d).\n\n5.7.1 Dass die SLF-Experten nicht abschliessend feststellen konnten, aus welchen\nGründen der Kläger in die sehr steile Mulde im Sektor 3 (Variante B) eingefahren\nist (vgl. klägerische Stellungnahme vom 27.3.2020 Ziff. 32 S.14), ist nach dem Gesagten wesentlich darin begründet, dass der Kläger seine Begleiterinnen nicht\nvorgängig über seine konkreten Absichten aufgeklärt hat (Erw. 5.6.2 hiervor). Neben den nicht mehr eruierbaren Absichten des Klägers (vgl. auch SLF-Gutachten\nad 17) verbleibt die durch die übereinstimmenden Zeugenaussagen seiner Begleiterinnen erhärtete Tatsache, dass sich die Lawine unmittelbar löste, nachdem der\nKläger weiter schräg unter ihnen orografisch nach links in diese besonders gefähr-\n\n64\nliche Zone eingefahren ist (vgl. Erw 5.4.5 hiervor; SLF-Gutachten ad 22; Protokoll\nZeugeneinvernahme Q.________ ad 2, 3d und 3e). Entgegen der in der klägerischen Stellungnahme vom 27. März 2020 vertretenen Ansicht (Ziff. 13 S. 10; Ziff.\n32 f. S. 14) kann nicht lediglich von grossem Pech und geringfügigem Fehlverhalten gesprochen werden, weil der Kläger (in der Abklärungsphase) vom Abgang der\nLawine überrascht und mitgerissen worden sei. Der Kläger befand sich erheblich\nabseits (orografisch links) der Ideallinie im Sektor 3 (vgl. SLF-Gutachten Abb. 1\nS. 8, Beilagen 2 und 3; Protokoll Zeugeneinvernahme Q.________ ad 3d und 3e),\nbeim Einfahren in das sehr steile Couloir, als sich das Schneebrett löste. Zwingend\nwar dies keinesfalls, hätte ihm doch da, wo die Gruppe anhielt, auch die Option offengestanden, die Ideallinie zu wählen oder gar nach (orographisch) rechts zurück\nund aus der Gefahrenzone hinaus zu fahren.\n\n5.7.2 Vor dem Hintergrund, dass im Lawinenbulletin für den Unfalltag eine erhebliche Lawinengefahr oberhalb von rund 1800 m.ü.M. mit Hauptgefahr Triebschnee\nprognostiziert und mit deutlich angebrachten SKUS-Warntafeln an der Tal- und\nBergstation in X.________, sowie am FA.________pass und an den einzelnen\nLiftanlagen (vgl. Erw. 4.5 in fine hiervor) auf die erhebliche Lawinengefahr aufmerksam gemacht worden war, hat sich der Kläger durch das Einfahren in die zwischen 35° und 40° steile Mulde im ungesicherten Gelände auf ca. 1940 m.ü.M. im\nSektor 3 des Unfallhanges (SLF-Gutachten Beilage 3) objektiv einer besonders\ngrossen Gefahr ausgesetzt (vgl. Erw 2.5.1 hiervor). Bei Gefahrenstufe erheblich\n(Gefahrenpotenzial 8) geteilt durch die steilste Hangpartie (im Einfahrtsbereich der\nMulde, vgl. SLF-Gutachten ad 18) zwischen 35° und 39° (Reduktionsfaktor 2) und\nden Reduktionsfaktor 3 für kleine Gruppen mit Entlastungsabständen resultiert bei\nAnwendung der PRM ein Restrisiko von 1,33, welches deutlich über dem akzeptablen Restrisiko von 1 liegt (vgl. Munter, a.a.O., S. 125 ff.), was gemäss der GRM\ndem roten Bereich = hohes Risiko entspricht (vgl. SLF-Gutachten ad 3a, ad 5 und\nBeilage 1).\n\n"}