{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9d2e8594ae3ecf926ab28c105629c581"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_21_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_21", "Checksum": "ff3f82c1835d2d84686685a7ed54d086"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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SV)\n\n5.5.5 Aus dem fehlenden Gefahrenbewusstsein anderer Schneesportler, welche in\nPistennähe, abseits der markierten Piste ohne Standard-Notfallausrüstung Variantenabfahrten durchführen, lässt sich nichts zu Gunsten des Klägers ableiten. Die in\nder klägerischen Stellungnahme vom 27. März 2020 (Ziff. 7 S. 8) vertretene Ansicht, dass Schneesportler welche im Nahbereich von gesicherten Pisten Variantenabfahrten im Tiefschnee durchführten, \"in guten Treuen\" davon ausgehen könnten, sich in lawinensicherem Gelände zu befinden, kann nicht gefolgt werden. Soweit Schneesportler bei \"erheblicher\" Lawinengefahr mittels an den Tal- und Bergstationen ausgehängten SKUS-Lawinenwarntafeln darauf aufmerksam gemacht\nwerden, dass sie sich im freien Gelände ausschliesslich auf eigenes Risiko bewegen und somit eigenverantwortlich die Lawinengefahr beurteilen müssen (vgl. SLF-\nGutachten ad 6), ist diese Ansicht offensichtlich nicht haltbar. Das Tragen von\nRecco-Reflektoren mag allenfalls dazu verleiten, ein höheres (Rest)Risiko in Kauf\nzu nehmen, bietet aber keinerlei Grundlage zur Annahme, sich im Tiefschnee abseits der Piste in lawinensicherem Gelände zu bewegen; dies umso weniger, wenn\nmit SKUS-Warntafeln auf die erhebliche Lawinengefahr aufmerksam gemacht wird.\n\n5.6.1 Hinsichtlich der Aussage des Klägers, kurz bevor er in das steile Couloir im\nUnfallhang fuhr und von der Lawine erfasst wurde, \"Ich goh go luegge\", haben die\nSLF-Experten in Beantwortung der Frage 8 festgehalten, dass sie diese Aussage\nnicht interpretieren können (SLF-Gutachten ad 8). Dessen ungeachtet haben sie in\nBeantwortung der Frage 2c eine Interpretation dahingehend versucht, dass der\nKläger möglicherweise den Stauden habe ausweichen wollen, die vom Standort\nder Gruppe sichtbar gewesen seien und habe schauen wollen, ob in der Mulde\nmehr Platz zum Skifahren vorhanden gewesen sei, hielten aber in den Schlussbemerkungen fest, dass sich dies ihren Kenntnissen entzieht (vgl. SLF-Gutachten\nad 2c und 'Abschliessend'; Erw. 5.4.1 hiervor).\n\nSoweit diese Äusserung des Klägers als Vorkehr zu verstehen ist, mit welcher der\nKläger oberhalb des Abhangs seine Begleiterinnen warten liess, um sich den möglichen Weiterweg anzuschauen, haben es die SLF-Experten als zweckmässig beurteilt, dass zuerst eine Person schaue, wo man am besten abfahren könne, wenn\ndie Abfahrtsroute von oben nicht gut einsehbar sei (vgl. SLF-Gutachten ad 13 f.,\nvgl. auch ad 16 und ad 22; Stellungnahme des Klägers vom 27.3.2020 Ziff. 8 S. 9).\n\n5.6.2 Es kann nicht daran gezweifelt werden, dass es sich um eine zweckmässige\nVorkehrung gehandelt hat, dass der Kläger seine Begleiterinnen - welche ebenfalls\n\n62\nkeine Standard-Notfallausrüstung mit sich führten - anwies zu warten, bevor er in\ndas zwischen 35° und 40° steile Couloir im Unfallhang einfuhr. Auch versteht sich\nvon selber, dass seine Begleiterinnen in dieser Situation eine Rückmeldung erwartet haben (vgl. SLF-Gutachten ad 13 f.). Da es der Kläger aber unterlassen hat,\nseine Begleiterinnen über das weitere Vorgehen aufzuklären, lässt sich lediglich\nspekulieren, was zu diesem Zeitpunkt sein konkretes Vorhaben war. Ob nur eine\nPerson im steilen Hang fahren sollte (Entlastungsabstände), ob er eine Variante\nsuchen wollte, um den Stauden auszuweichen, oder er allenfalls nach einer Ausweichmöglichkeit zur Umgehung des Hanges Ausschau suchen wollte, ergibt sich\naus der Anweisung an seine Begleiterinnen, sie sollten warten, \"Ich goh go luegga\", nicht.\n\n5.6.3 Den Angaben von Q.________ bei der Zeugenbefragung vom 2. Juli 2019, ist\nzu entnehmen, dass sie es war, die oberhalb des Abhangs angehalten und dem\nKläger ihre Einschätzung mitteilte, wonach sie da falsch seien, d.h. zu tief geraten\nwürden und nachher die Snowboards abziehen und nach vorne laufen müssten,\num wieder zur Talstation des Lifts zu gelangen. Der Kläger antwortete laut dieser\nZeugenaussage, dass sie 'richtig seien', und gab anschliessend die Anweisung,\nsie sollten warten, er gehe schauen. Daraufhin fuhr er wenige Meter unter ihr in\ndas Couloir, wo sich unmittelbar danach, wenig oberhalb von ihm das Schneebrett\nlöste, das ihn erfasste (vgl. Protokoll Zeugeneinvernahme Q.________ ad 2 und ad\n3d und 3e, Erw. 4.16 hiervor; vgl. auch SLF-Gutachten ad 22).\n\nFlacheres Gelände und die Skipiste wären gemäss der Einschätzung der SLF-Ex-\nperten von der obersten Zone des Hanges aus, südostwärts dem Sessellift entlang\nwieder zu erreichen gewesen (vgl. SLF-Gutachten ad 10). Dem entsprechend befürchtete auch Q.________ am Ort oberhalb des Abhangs, wo sie angehalten hatte, dass - wenn sie noch tiefer geraten würden - sie nach vorne 'trampen' müssten,\num wieder an die Talstation des Lifts zu gelangen. Der Kläger fuhr kurz nach der\nAnweisung an seine Begleiterinnen, sie sollten warten, er gehe schauen, jedoch\neinige Meter unterhalb von Q.________ von orografisch rechts nach links in das\nCouloir ein (vgl. auch SLF-Gutachten ad 22). Aufgrund dieser gewählten Route in\ndie steilste Hangpartie (vgl. SLF-Gutachten ad 18 und 22; Protokoll Zeugeneinvernahme P.________ ad 3e) und seiner vorgängigen Äusserung gegenüber\nQ.________, dass sie hier richtig seien, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass\nder Kläger in das Couloir eingefahren ist, um weiter unten im steilen Hang nach\neiner Ausweichmöglichkeit zur Umgehung dieses Lawinenhanges zu suchen. Von\ndieser Position in der Mulde aus wäre es mit dem Snowboard offensichtlich auch\nungemein schwieriger und mit einem beschwerlichen Wiederaufstieg verbunden\ngewesen - als von der Stelle oberhalb dieser sehr steilen Mulde, an welcher\n\n"}