{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9d2e8594ae3ecf926ab28c105629c581"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_21_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_21", "Checksum": "ff3f82c1835d2d84686685a7ed54d086"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Mai 20__\n(BB-act. 30 S. 18 f.) und der sich darauf abstützenden Ansicht des Klägers nicht\ngefolgt werden, dass es beim Variantenfahren im Nahbereich der Pisten nicht zu\nbeanstanden sei, dass keine Lawinenausrüstung mitgeführt werde, wenn die Variantenfahrer Kleidungsstücke mit Recco-Reflektoren tragen. Diese Ansicht steht in\ndiametralem Widerspruch zu den Empfehlungen des BfU und der SKUS, auf welche auch das SLF Gutachten verweist (vgl. Erw. 5.5.1 hiervor; SLF-Gutachten ad\n31) und vernachlässigt den Umstand, dass mit der Ortung mittels Recco-Suchgerät\nerst dann begonnen werden kann, wenn dieses durch die Rettungskräfte vor Ort\ngebracht worden ist, was regelmässig wertvolle Zeit in Anspruch nimmt. Diese oftmals entscheidende Zeitdifferenz (vgl. Erw. 5.5.2 hiervor) zwischen dem möglichen Beginn der Suche mittels LVS bei der Kameradenrettung (unverzüglich) und\nder Suche mittels Recco-Suchgeräte (wenn das Suchgerät vor Ort gebracht worden ist) blendet der Parteigutachter auch aus, wenn er bezüglich Schnelligkeit von\neiner Ebenbürtigkeit bei der Suche mittels Recco-System und dem LVS ausgeht.\nSoweit er gar auf eine Überlegenheit des Recco-Systems schliesst, weil dieses\nauch aus dem Helikopter bedient werden könne, übergeht er wiederum, dass auch\neine mögliche Suche aus der Luft voraussetzt, dass der Helikopter vor Ort ist, was\nebenfalls wertvolle Zeit für Alarmierung und Antransport in Anspruch nimmt. Wobei\n- wenn auch vorliegend ohne Relevanz - eine LVS-Suche gleichermassen aus\ndem Helikopter erfolgen kann (vgl. etwa den erwähnten SLF-Bericht 2018/19\nHeft 86 2019, S. 89).\n\nIm konkreten Fall dauerte es gemäss dem Betriebs- und Unfall-Protokoll der\nI.________AG vom [Ereignistag] ab Alarmeingang beim Patrouillier um 13.31 Uhr\n39 Minuten bis das Recco-Suchgerät um 14.10 Uhr auf dem Lawinenkegel eintraf\n(vgl. Erw. 4.2 hiervor), womit auch in casu die für hohe Erfolgschancen zur Verfügung stehende Zeit (vgl. Erw. 5.5.1 f. hiervor) bereits deutlich verstrichen war, als\ndie Recco-Suche beginnen konnte.\n\n5.5.4 Die klägerische Annahme in der Stellungnahme vom 27. März 2020 (Ziff. 31\nS. 13) und im abschliessenden Parteivortrag vom 11. Juni 2020 (S. 6), wonach die\n60\nBegleiterinnen des Klägers den Standort bei der fotografisch erfassten Kanzel, auf\nwelcher sie auf die Retter warteten, nicht hätten verlassen können, um eine Suche\nmittels LVS und Sonde im Nahbereich durchzuführen, ist rein spekulativ. Aus der\nZeugenaussage von Q.________ ergibt sich, dass sie der Ansicht war, der Kläger\nsei nicht weit unterhalb ihres Standortes verschüttet (vgl. Protokoll Zeugeneinvernahme Q.________ ad 2, ad 3f und ad 3g). Gemäss P.________ konnten sie von\ndieser Stelle das Gelände überblicken und bis ganz hinunterschauen (vgl. Protokoll Zeugeneinvernahme P.________ ad 3c). Dies erklärt hinreichend, weswegen\ndie Begleiterinnen des Klägers an dieser Stelle auf die Retter warteten und sich\nnicht weiter nach unten begaben.\n\nIm Übrigen bedarf es keiner Erläuterung, dass Personen, welche sich im ungesicherten Gelände abseits der markierten Piste bewegen, die Standard-Notfallaus-\nrüstung nicht nur mit sich führen, sondern auch den Umgang damit kennen und\ngeübt haben sollten, wie man sich im Notfall verhalten sollte (vgl. Erw. 5.5.2 hiervor). Soweit (einzelne) Teilnehmer einer Gruppe Variantenfahrer kaum Umgang\nund Übung mit der Standard-Notfallausrüstung haben, lässt sich daraus nicht folgern, dass eine solche Gruppe deshalb beim Variantenfahren im ungesicherten\nGelände (und bei erheblicher Lawinengefahr) auf die Standard-Notfallausrüstung\nverzichten und stattdessen auf das Tragen von Kleidungsstücken mit Recco-\nReflektoren vertrauen dürfe. Vielmehr sollte eine solche Gruppe bei gebotener\nSorgfalt auf das Variantenfahren abseits der Piste verzichten.\n\nDas Tragen von Kleidungsstücken mit Recco-Reflektoren bewirkt mit anderen Worten keine relevante Vorkehrung zur Reduktion der Gefährdungssituation in dem\nSinne, dass im Notfall so rasch als möglich hätte lokalisiert und geborgen werden\nkönnen (vgl. Erw 5.5.1 ff. hiervor). Ohne Standard-Notfallausrüstung resp. ohne\nErfahrung in Umgang und Übung mit derselben ist (bei erheblicher Lawinengefahr)\nvielmehr auf das Variantenfahren abseits der Piste zu verzichten (vgl. SKUS-Richt-\nlinien für Skifahrer und Snowboarder, \"Variantenfahren und Freeriden\", S. 8 i.V.m.\n\"Lawinengefahrenskala und Empfehlungen\", S. 9; bfu-Empfehlungen S. 27). Dies\nentspricht im Kern der zentralen Aussage im SLF-Gutachten (ad 'Abschliessend'),\nwonach es grundsätzlich auch bei regional erheblicher Lawinengefahr möglich ist,\nVariantenfahrten zu fahren, wobei allerdings die Standard-Notfallausrüstung dazu\ngehört.\n\nDer Umstand, dass die Begleiterinnen des Klägers kein (Q.________) resp. eher\nwenig (P.________) Umgang und Übung mit der Standard-Notfallausrüstung gehabt haben, sowie darauf beruhende Spekulationen darüber, ob sie in der Lage\ngewesen wären, eine LVS-Suche durchzuführen, kann entgegen der Ansicht des\nKlägers (abschliessender Parteivortrag vom 11.6.2020 S. 6) nicht zur Interpretati-\n\n61\non führen, dass im konkreten Fall das Tragen von Kleidungsstücken mit Recco-\nReflektoren ein adäquater Ersatz für die fehlende Standard-Notfallausrüstung bei\nden am [Ereignistag] durchgeführten Variantenfahrten gewesen sei.\n\n"}