{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9d2e8594ae3ecf926ab28c105629c581"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_21_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_21", "Checksum": "ff3f82c1835d2d84686685a7ed54d086"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Diese Ideallinie ist mit anderen Worten vom Lawinenniedergang\nvom [Ereignistag] gar nicht betroffen und sie entspricht auch nicht der Einfahrt des\nKlägers von orografisch rechts in den Lawinenhang gemäss Variante B resp. Sektor 3, wie sie von den SLF-Experten in Abb. 1 S. 8 sowie den Beilagen 2 und 3\neingetragen worden ist.\n\nDie SLF-Experten gehen nach dem Gesagten nicht von der Annahme aus, dass\nder Kläger auf dem rückenartigen Gelände entlang der Ideallinie, sondern links der\nIdeallinie ins steilere Gelände gefahren ist (vgl. SLF-Gutachten ad 'Abschliessend'). Sie stellen auf die übereinstimmenden Aussagen von Q.________ und\nP.________ ab, wonach der Kläger orografisch nach links in den Hang, resp.\nin/gegen das Couloir gefahren ist (vgl. SLF-Gutachten ad 22, Erw. 4.16 f. hiervor).\nÜbereinstimmend mit diesen Zeugenaussagen und der in Abb. 1 S. 8 sowie den\nBeilagen 2 und 3 eingetragenen Einfahrt des Klägers in den Lawinenhang\n(gemäss Variante B resp. Sektor 3), haben die SLF-Experten an verschiedenen\nStellen im Gutachten ausdrücklich festgehalten, dass der Kläger 'in die Mulde' eingefahren sei, als sich die Lawine gelöst habe (vgl. SLF-Gutachten ad 1c, ad 2e, ad\n21 und ad 29).\n\nEs besteht kein Anlass an dieser auf übereinstimmenden Zeugenaussagen beruhenden Annahme bezüglich der Routenwahl des Klägers in/gegen das Couloir zu\nzweifeln, dies umso weniger als sie auch der Tatsache Rechnung trägt, dass der\nKläger von der niedergehenden Lawine erfasst wurde und seine Spur also vom\nLawinenniedergang betroffen sein muss.\n\n5.4.5 Die Feststellung, dass es sich bei der vom Kläger gewählten Einfahrt in die\nMulde um die ungünstigere Route gehandelt hat, als jene über den Rücken orografisch rechts der Mulde (vgl. SLF-Gutachten ad 5 in fine), kann als unbestritten\ngelten (vgl. Stellungnahme des Klägers vom 27.3.2020 Ziff. 5 S. 8; Erw. 5.4.2 in fine hiervor). Dies ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass sich der Kläger mit\ndieser Routenwahl in steileres Gelände zwischen 35° und 40°, d.h. in die steilsten\nHangpartien neben den Zentren den Rinnen begeben hat (vgl. SLF-Gutachten ad\n2a, ad 18 und ad 'Abschliessend') und er dabei andererseits in jenen Bereich eingefahren ist, welcher eine der Hauptgefahrenstelle bei Triebschnee im Unfallhang\nbildete - auf den die Beschreibung als besondere Gefahrenstelle gemäss Lawinenbulletin zutraf (vgl. Erw. 5.4.1 hiervor; SLF-Gutachten ad 2a in fine, ad 2b).\nEntsprechend muss diese gefahrene Route deutlich kritischer beurteilt werden, als\ndie Route über das rückenartige Gelände entlang der Ideallinie im Sektor 3 (SLF-\nGutachten Beilage 3), resp. befuhr der Kläger keinesfalls die Ideallinie.\n\n57\nDie Ausführungen des Klägers, wonach sich gefahrenmindernd ausgewirkt habe,\ndass sich der Unfallhang unterhalb von 2000 m.ü.M. befindet (vgl. Stellungnahme\nvom 15.5.2020 Ziff. 3.5 S. 3 Ziff. 4 S. 6), vermögen daran nichts zu ändern, und sie\nstellen insbesondere auch die Beurteilung des SLF-Experten nicht in Frage, dass\nes sich beim Unfallhang um einen Hang gehandelt hat, auf den die Beschreibung\nals besondere Gefahrenstelle gemäss Lawinenbulletin zugetroffen hat (SLF-Gut-\nachten ad 2a und 3b).\n\n5.5.1 Die vom Kläger vertretene Ansicht, wonach Variantenfahrer, welche im ungesicherten Gelände in der Nähe von Pistenanlagen unterwegs seien, jedenfalls\ndann keiner Standard-Notfallausrüstung (LVS, Schaufel und Sondierstange) bedürften, wenn sie Kleidungsstücke mit Recco-Reflektoren tragen (vgl. Erw. 3.1.1 f.\nhiervor; Stellungnahmen vom 27.3.2020 Ziff. 7 S. 8 und vom 15.5.2020 Ziff. 3.16\nS. 4), wird durch das SLF-Gutachten widerlegt. In Übereinstimmung mit den Empfehlungen der bfu-Beratungsstelle für Unfallverhütung (M. Walter und O. Brügger,\nGrundlagen-Broschüre: Lawinenunfälle beim Touren- und Variantenfahren, Unfall-,\nRisiko- und Interventionsanalyse, Bern 2012, S. 6) und den Richtlinien der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten (SKUS-\nRichtlinien für Skifahrer und Snowboarder, \"Variantenfahren und Freeriden\", S. 8)\nhalten die SLF-Experten an verschiedenen Stellen unmissverständlich fest, dass\nim ungesicherten Gelände - unabhängig der Gefahrenstufe - die Standard-Not-\nfallausrüstung stets mitgeführt werden sollte und dass dies im selben Masse für\nVariantenfahrer gilt, die abseits der gesicherten Skipisten unterwegs sind (vgl.\nSLF-Gutachten ad 7, ad 12, ad 16, ad 31, ad 'Abschliessend'). Als Grund für diese\nEmpfehlung nennen sie die kurze Überlebenszeit von Lawinenverschütteten; die\nÜberlebenschancen von Verschütteten sinken bei einer Verschüttungszeit von\nmehr als 15 Minuten unter 50%, weswegen die Kameradenrettung die effizienteste\nMöglichkeit ist, Lebende aus Lawinen zu bergen (vgl. SLF-Gutachten ad 7).\n\n"}