{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9d2e8594ae3ecf926ab28c105629c581"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_21_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_21", "Checksum": "ff3f82c1835d2d84686685a7ed54d086"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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März 2020 (Ziff.\n3b S. 6 f.), die SLF-Experten hätten nicht berücksichtigt, dass sich der Unfall nicht\nanfangs, sondern Mitte __ 20__ ereignet habe, ist offensichtlich unzutreffend. Soweit der Kläger mit Hinweis auf die im SLF-Gutachten (ad 'Wetter' S. 6 f.) aufgeführten Schneefälle vom __. bis zum __ 20__ und am __ 20__ schliesst, der Unfallhang und insbesondere das steilere Gelände im Bereich der Anrissflächen der\nSchneebrettlawinen (vgl. dazu SLF-Gutachten ad 19) sei zum Unfallzeitpunkt viel\nbefahren gewesen, verkennt resp. vernachlässigt er, dass die Schneefälle vom __.\nbis zum __ 20__ von teils stürmischen Winden begleitet und der Neuschnee in\ndieser Zeit stark verfrachtet wurde. Nach einer praktisch niederschlagsfreien Periode vom __. bis __ 20__ verzeichneten die Messstationen bis am __ 20__ die\ntiefste Schneehöhe seit Messbeginn (vgl. SLF-Gutachten ad 28). Auch der in der\nPeriode vom __. bis [Ereignistag] gefallene Neuschnee wurde von starken Winden\nverfrachtet (vgl. SLF-Gutachten ad 'Wetter' S. 6 f.). Ausgehend von der Feststellung im SLF-Gutachten (ad 19), wonach im pistennahen Gelände das einfachere,\nsprich flachere Gelände nach Schneefällen zuerst und dadurch häufiger befahren\nwird als steileres Gelände, erscheint die Annahme der SLF-Experten aufgrund der\ndargelegten Wetter- und Schneedaten ab __ 20__ (vgl. SLF-Gutachten ad 'Wetter'\nS. 6 f., ad 28 und Beilage 6) nachvollziehbar begründet, dass der Unfallhang zum\nUnfallzeitpunkt am [Ereignistag] vorgängig nicht genügend befahren werden konnte, als dass davon ein positiver Effekt auf die Lawinensituation hätte abgeleitet\nwerden können (vgl. SLF-Gutachten ad 3b, ad 4 und ad 19).\n\nDie klägerische Kritik, dass die SLF-Experten bei der Beurteilung des Witterungsverlaufs bis zum Unfalltag vornehmlich auf die Daten der nahegelegenen IMIS-\nMessstationen CA.________ und DA.________ abgestellt haben (vgl. Stellungnahme des Klägers vom 27.3.2020 Ziff. 4 S. 7 und Ziff. 19 S. 10 f.), ist unbegründet. Dass diese detaillierten regionalen Daten in der naturgemäss schematisierten\nZusammenfassung: Wetter, Schneedecke und Lawinengefahr in den Schweizer\nAlpen im Winter 20__/__ im SLF-Bericht zum hydrologischen Jahr 20__/__ nicht\neins zu eins abgebildet werden, verlangt weder eine Erläuterung, noch ergeben\nsich daraus Widersprüchlichkeiten.\n\n55\nAnzufügen ist, dass sich P.________ bei der zeitnahen Befragung durch die Kapo\nK.________ am 8. Februar 20__ nicht konkret an mehr als eine Spur im Lawinenhang erinnern konnte (vgl. Erw. 4.4 Frage 4 hiervor). Q.________ erklärte bei der\nZeugenbefragung vom 2. Juli 2019, dass sie nicht wisse, ob es im Bereich, wo der\nKläger in die Runse hineingefahren sei, bereits Spuren gehabt habe (vgl. Erw.\n4.17 hiervor). Auch die eine Spur, welche orografisch links des mittleren Sektors\n(1) durch den Hang verläuft und die drei Spuren, welche etwas oberhalb der Fundstelle des Verschütteten in südöstlicher Richtung aus dem Lawinenschnee führen\n(vgl. Rega-Bild Nr. 1 - 3; SLF-Gutachten ad 11) lassen nicht auf ein vielbefahrenes\nVariantengelände zum Unfallzeitpunkt schliessen. Vielmehr bestätigen diese einzelnen Spuren die Beurteilung des SLF-Experten, dass der Unfallhang zum Unfallzeitpunkt (noch) nicht häufig befahren war und die Bedingungen, damit ein Hang\nim Sinne der Reduktionsmethode als genügend verspurt gilt, nicht erfüllt waren\n(vgl. zu letzterem auch: Werner Munter, 3x3 Lawinen, Risikomanagement im Wintersport, 6. Aufl. 2017, S. 98).\n\nAus den genannten Gründen besteht kein Anlass, der Ansicht in der klägerischen\nStellungnahme vom 27. März 2020 (Ziff. 28 S. 12) zu folgen, dass der fragliche\nHang entgegen der Beurteilung der SLF-Experten am Unfalltag bereits als stark\nfrequentiert einzustufen wäre und/oder an der Gefahrenstufe \"erheblich\" zu zweifeln. Die vom Parteigutachter am 11. Februar 2019 vor Ort festgestellten Spuren\nim Lawinenhang erlauben keine Rückschlüsse auf die konkrete Situation am Unfalltag und vermögen die schlüssig begründete Annahme der SLF-Experten, wonach\nam [Ereignistag] nicht von einem günstigeren Schneedeckenaufbau aufgrund häufiger Befahrung ausgegangen werden konnte, nicht in Frage zu stellen.\n\n5.4.4 Bezüglich der Fahrtrouten des Klägers steht fest, dass er vom Lawinenniedergang am J.________ vom [Ereignistag] erfasst und verschüttet wurde, seine\nSpur also vom Lawinenniedergang betroffen sein muss. Wie bereits ausgeführt,\ngehen die SLF-Experten mit schlüssiger Begründung davon aus, dass die Gruppe\nbeim Standort, wie ihn Q.________ beschrieben hat, d.h. auf der orografisch rechten Seite des Lawinenhanges stehen geblieben ist und der Kläger von orografisch\nrechts in den Hang gemäss Variante B resp. Sektor 3 gefahren ist (vgl. SLF-\nGutachten ad 1a, Abb. 1 S. 8, Beilagen 2 und 3), was von den Parteien nicht bestritten wird (vgl. Erw. 5.3.1 ff. hiervor; abschliessender Parteivortrag vom\n11.6.2020 S. 4).\n\nDie von den SLF-Experten unter den gegebenen Umständen als vertretbar beurteilte Variantenabfahrt mit einer günstigen Routenwahl (d.h. auf dem rückenartigen\nGelände) entlang der Ideallinie in diesem Sektor (vgl. SLF-Gutachten ad 3a, ad 5\nund ad 'Abschliessend') verläuft gemäss der Kartierung durch die SLF-Experten\n\n"}