{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9d2e8594ae3ecf926ab28c105629c581"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_21_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_21", "Checksum": "ff3f82c1835d2d84686685a7ed54d086"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.09.2020 II 2018 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Krankenversicherung (Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG; Wagnis) | Krankenversicherung (ohne med. SV)"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:11:35", "Checksum": "16d58034e8008100e1051ae259ee3952", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.09.2020 II 2018 21\nRegeste:\nKrankenversicherung (Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG; Wagnis) | Krankenversicherung (ohne med. SV)\n\n 51\nAussage von Q.________ - von orographisch rechts in den Hang gemäss Variante\nB resp. Sektor 3 eingefahren sei, welcher weniger verbreitet Gefahrenstellen und\neine 'günstigere' Ideallinie aufweist, als das mittlere Anrissgebiet (Variante A resp.\nSektor 2) (vgl. SLF-Gutachten ad 1a in fine; ad 3a und ad 5).\n\nDie von den Parteien als zutreffend erachtete Beurteilung der SLF-Experten, wonach ein direkter Zusammenhang mit der Befahrung des Hanges durch den Kläger\nund der Auslösung der Lawine bestanden hat, resp. sich die Lawine in der Mulde,\nin die der Kläger eingefahren war, als erstes gelöst hat (sog. Primärlawine) und\nunmittelbar darauf sich ebenfalls die Lawinen in den anderen Anrissgebieten\ngelöst haben (vgl. SLF-Gutachten ad 1c), wird durch die Zeugenaussagen erhärtet, wonach sich die Lawine in dem Moment gelöst habe, als der Kläger in die Mulde eingefahren ist, und sich zur Zeit der Lawinenauslösung keine Drittpersonen in\nder Nähe der Anrissflächen aufgehalten haben dürften, so dass eine Fernauslösung durch Dritte sehr unwahrscheinlich ist (vgl. SLF-Gutachten ad 21).\n\n5.3.4 Soweit sich der Kläger in der Stellungnahme vom 27. März 2020 (Ziff. 29\nS. 13) aufgrund des Umstandes, dass der von Q.________ beschriebene - und\nvon ihm anerkannte (Stellungnahme vom 27.3.2020 Ziff. 1a S. 4; Erw. 5.3.1 und\nErw. 5.3.3 erster Absatz hiervor) - Standort, an welchem die Gruppe angehalten\nhat (Variante B), sich im flacheren Gelände befindet, schliesst, dass dies den\nVermerk im Kriminalrapport vom 3. März 20__ (BB-act. 6; Erw. 4.5 hiervor) stütze,\nwonach der Lawinenanriss im Gelände von weniger als 30° erfolgt sei, kann ihm\nnicht gefolgt werden. Der erwähnte Standort gemäss Variante B befindet sich nicht\noberhalb der im Kriminalrapport vom 3. März 20__ angenommenen Anrissstelle,\nsondern weit davon entfernt (vgl. SLF-Gutachten Beilage 2 i.V.m. BB-act. 7), was -\nwie erwähnt (vgl. Erw. 5.3.1 hiervor) - vom Kläger mit Hinweis auf die Beurteilung\nihres Privatgutachters ausdrücklich anerkannt wird. Auch befinden sich in den Ermittlungsakten der Kapo K.________ weder Unfallaufnahmen des Anrissgeländes,\nnoch Hinweise darauf, dass sich die ermittelnden Polizeibeamten überhaupt in den\nBereich der Anrisskante(n) begeben hätten (vgl. SLF-Gutachten ad 'Generelle\nHinweise'; BB-act. 7 mit Fotoaufnahme ausschliesslich aus Sicht des Lawinenkegels und des Verschüttungsortes; BB-act. 6 mit Hinweisen auf die getroffenen\nMassnahmen und Ermittlungen).\n\nDie im Kriminalrapport vom 3. März 20__ aufgrund von nicht dokumentierten Ermittlungen enthaltenen Angaben zur Beschaffenheit und Neigung jenes Bereiches\ndes Lawinenanrisses, wo sich die Gruppe nach Annahme der Kapo K.________\naufgehalten haben soll (vgl. BB-act. 7 Nr. 5; SLF-Gutachten ad 'Generelle Hinweise'), bilden mit anderen Worten keine verlässliche Grundlage hinsichtlich der Beschaffenheit und Neigung des Hanges gemäss Variante B resp. im Sektor 3 (vgl.\n\n52\nSLF-Gutachten ad 1a; Abb.1 und Beilage 2 und 3). Umgekehrt vermögen die\nFeststellungen der SLF-Experten zu Beschaffenheit und Neigung des Hanges\ngemäss Variante B resp. im Sektor 3 keine Vermerke der Kapo K.________ zu\nGeländeangaben in einem weit entfernten Hangbereich zu stützen.\n\n5.4.1 Im Lawinenbulletin des SLF für das relevante Gebiet vom [Ereignis-Vortag],\n17.00 Uhr und vom [Ereignistag], 08.00 Uhr wurde eine erhebliche Lawinengefahr,\nStufe 3 in allen Expositionen oberhalb von rund 1800 m prognostiziert (vgl. Erw.\n3.1 hiervor). Gemäss den SLF-Experten waren Triebschneeansammlungen die\nHauptgefahr. Anhand der Wind- und Neuschneemessungen der umliegenden\nIMIS-Messstationen CA.________ und DA.________ (Beilage 6) folgerten die\nSLF-Experten, dass sich in der Unfallregion zwischen dem __. und [Ereignistag]\nTriebschnee gebildet habe, welcher meistens unregelmässig verteilt, vor allem in\nRinnen und Mulden sowie Kammlagen liegt. Zusammenfassend beurteilten die\nSLF-Experten den nach Nordosten abfallenden, zwischen 25° und 45° steilen Unfallhang auf einer Höhe von 1850 bis 1950 m.ü.M. mit den zwei markanten, zwischen 35° und 40° steilen Mulden im oberen Bereich als einen Hang, auf den die\nBeschreibung als besondere Gefahrenstelle gemäss Lawinenbulletin zugetroffen\nhat (vgl. SLF-Gutachten ad 2a; vgl. auch ad 3b). Es konnte davon ausgegangen\nwerden, dass in dem nach Nordosten ausgerichteten, unregelmässigen Schattenhang auf ca. 1940 m.ü.M. mit Mulden und Rinnen, aber auch Rücken und Hügeln\nder Schneedeckenaufbau unterschiedlich war und die Hauptgefahrenstellen von\nTriebschnee in Rinnen und Mulden sowie in kammnahem Gelände lagen. Die\nschwache Altschneedecke war auf dieser Höhe weniger verbreitet (vgl. SLF-Gut-\nachten ad 2b; vgl. auch ad 2d).\n\nDen Schneedeckenaufbau im Bereich von (Erlen-)Stauden, wie sie im Unfallhang\nvorkommen, beurteilten die SLF-Experten vor allem bei wenig Schnee oft als ungünstiger. Sie erachteten es als möglich, dass der Kläger versucht haben könnte,\nden Stauden auszuweichen, die vom Standort der Gruppe sichtbar gewesen seien\nund deswegen schauen wollte, ob in der Mulde mehr Platz zum Skifahren vorhanden war (vgl. SLF-Gutachten ad 2c), hielten aber in den Schlussbemerkungen fest,\ndass sich dies ihren Kenntnissen entzieht (vgl. SLF-Gutachten ad 'Abschliessend').\n\n"}