{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9d2e8594ae3ecf926ab28c105629c581"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_21_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_21", "Checksum": "ff3f82c1835d2d84686685a7ed54d086"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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SV)\n\nEine gewisse Schwäche offenbart das SLF-Gutachten indessen darin, dass seine\nSchlussfolgerungen nicht auf die konkret eruierte - verschiedentlich erwähnte (vgl.\nSLF-Gutachten ad 1c, ad 2e, ad 21 und ad 29) - Einfahrt des Klägers in die Mulde\nim Bereich der Variante B (SLF-Gutachten Abb. 1 S. 8 und Beilage 2), resp. des\nSektors 3 (SLF-Gutachten Beilage 3) fokussiert sind, sondern eine 'Variantenabfahrt entlang der Ideallinie in diesem Sektor' (vgl. dazu SLF-Gutachten ad 3a und\nad 5) 'unter den gegebenen Umständen mit einer günstigen Routenwahl' als vertretbar genannt wird (vgl. SLF-Gutachten ad 'Abschliessend'). Diese \"günstigere\"\nRoute verläuft jedoch deutlich orografisch rechts sowohl des ungefähren Lawinenanrissgebietes als auch der ungefähren Sturzbahn der Lawine im Sektor 3 (vgl.\nSLF-Gutachten Abb. 1 S. 8 i.V.m. Beilage 3), über ein rückenartiges Gelände und\nkann damit offensichtlich nicht der vom Kläger gewählten Einfahrt in die Mulde\nentsprechen: Bei dieser Routenwahl wäre der Kläger gar nicht von der Lawine erfasst worden. Dass der Kläger nicht entlang dieser (vertretbaren) Ideallinie gefahren ist, wird von den SLF-Experten im letzten Absatz ihrer Schlussfolgerungen mit\nHinweis auf die Zeugenaussage von Q.________ denn auch abschliessend\nnochmals bestätigt, ohne dass sie sich explizit zur Vertretbarkeit der konkret eruierten Einfahrt in die Mulde - orografisch links der Ideallinie in steileres Gelände -\näussern (vgl. SLF-Gutachten ad 'Abschliessend').\n\nDies erfordert für vorliegendes Verfahren jedoch keine Weiterungen. Die SLF-Ex-\nperten haben an verschiedenen Stellen die vorhandenen Rinnen und Mulden im\nUnfallhang als die besonderen Gefahrenstellen bei Triebschneegefahr (vgl. SLF-\nGutachten ad 2a, ad 2b, ad 2e, ad 3a) sowie die grössere Steilheit von 35° bis 40°\nder beiden markanten Mulden (vgl. SLF-Gutachten ad 2a, ad 18) hervorgehoben\nund sie haben keinen Zweifel offen gelassen, dass die Route durch die Mulde links\nder Ideallinie im Sektor 3 klar ungünstiger war, als die Route über den Geländerücken im Bereich der Ideallinie und entsprechend kritischer eingestuft werden musste\n(vgl. SLF-Gutachten ad 2e, ad 5 in fine). Im Ergebnis kann daher nicht zweifelhaft\nsein, dass die Bewertung der SLF-Experten, wonach eine Variantenabfahrt entlang\nder Ideallinie von Sektor 3 unter den gegebenen Umständen mit einer günstigen\nRoutenwahl vertretbar sei, sich nicht auf eine Variantenabfahrt (weit) ausserhalb\ndieser Ideallinie mit einer ungünstigen Routenwahl im steileren, muldenförmigen\nGelände übertragen lässt (vgl. dazu Erw. 5.4.1 f. und 5.4.4 f. hiernach).\n\n5.2 Keine Zweifel sind möglich, dass die SLF-Experten Variantenfahrten abseits\ndes gesicherten Geländes grundsätzlich und in besonderem Masse bei regional\n\n50\nerheblicher Lawinengefahr nur unter der Voraussetzung als vertretbar beurteilen,\nwenn die Variantenfahrer die Standard-Notfallausrüstung mit sich führen (vgl. SLF-\nGutachten ad 7, ad 12, ad 16, ad 31, ad 'Abschliessend'). Soweit die SLF-Expert-\nen \"die Variantenabfahrt entlang der Ideallinie von Sektor 3 (Beilage 3) unter den\ngegebenen Umständen mit einer günstigen Routenwahl\" als vertretbar beurteilen\n(vgl. SLF-Gutachten ad 'Abschliessend'), ergibt sich aus dem Zusammenhang mit\nder unmittelbar voranstehenden Aussage, wonach es grundsätzlich auch bei regional erheblicher Lawinengefahr möglich ist, Variantenfahrten zu fahren, wobei allerdings die Standard-Notfallausrüstung dazu gehört, vollkommen eindeutig, dass\ndie SLF-Experten auch die Variantenabfahrt entlang der Ideallinie von Sektor 3 nur\nunter der Voraussetzung (\"unter den gegebenen Umständen\") als vertretbar beurteilen, dass die Standard-Notfallausrüstung mit sich geführt wird (vgl. dazu Erw.\n5.5.1 ff., insbesondere Erw. 5.5.4 in fine hiernach).\n\n5.3.1 In der klägerischen Stellungnahme zum SLF-Gutachten vom 27. März 2020\nwird u.a. ausgeführt, es sei den SLF-Experten gelungen, die entscheidenden Fragen schlüssig zu beantworten. Ein paar wenige Ungenauigkeiten, die sich eingeschlichen hätten, seien für die Fallbeurteilung letztlich ohne Relevanz. Ergänzungsund/oder Klärungsfragen seien nicht nötig (vgl. lit. A. S. 1 f.). Die Annahme der\nSLF-Experten, wonach die Gruppe beim Standort, wie er von Q.________ beschrieben worden sei (Variante B), stehen geblieben, und der Kläger anschliessend\nvon orografisch rechts in den Hang gefahren sei, decke sich im Resultat mit der\nFeststellung ihres Parteigutachters vom 3. Juli 2019 (vgl. Erw. 4.19 hiervor). Den\nAusführungen und Feststellungen der SLF-Experten in Beantwortung der Fragen\n1b - 2e wurde grundsätzlich zugestimmt (vgl. lit. B Ziff. 4 ad 1a - 2e S. 3 ff.).\n\n5.3.2 Die Beklagte erhebt in ihrer Stellungnahme zum SLF-Gutachten vom 27.\nApril 2020 keine Einwände zur Kartierung der Schneebrettlawine. Aus ihrer Sicht\nsind die Ausführung der SLF-Experten, wonach der Kläger orografisch von rechts\nin den Unfallhang von Variante B eingefahren ist, aufgrund der Beweiserhebungen\nbegründet und nachvollziehbar (Ziff. 3.2 S. 2 f.). Sie wendet sich auch nicht gegen\ndie Ausführungen und Feststellungen der SLF-Experten in Beantwortung der Fragen 1b bis 2e (Ziff. 3.3 ff. S. 3 ff.).\n\n5.3.3 Die von den SLF-Experten anhand der Rega-Bilder und der Geländebegehung am 3. Juni 2019 durchgeführte Rekonstruktion der Schneebrettlawine vom\n[Ereignistag] mit drei Anrissgebieten, deren Fliessrichtung und deren Ablagerungsgebiet (vgl. SLF-Gutachten ad 1a und 1b; Abb. 1 S. 8, Beilage 2) kann nach\ndem Gesagten als unbestritten gelten. Dasselbe gilt für die nachvollziehbar begründete Annahme der SLF-Experten, wonach der Kläger - entsprechend der\n\n"}