{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9d2e8594ae3ecf926ab28c105629c581"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_21_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_21", "Checksum": "ff3f82c1835d2d84686685a7ed54d086"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.09.2020 II 2018 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Krankenversicherung (Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG; Wagnis) | Krankenversicherung (ohne med. SV)"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:11:35", "Checksum": "16d58034e8008100e1051ae259ee3952", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.09.2020 II 2018 21\nRegeste:\nKrankenversicherung (Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG; Wagnis) | Krankenversicherung (ohne med. SV)\n\nad 28.) Sind die Gesamt- und Neuschneemengen entsprechend der Jahreszeit (Unfalltag vom [Ereignistag]) im Gebiet T.________ als klein, mittel oder gross\neinzustufen?\nDie Gesamtschneehöhe im Winter 20__/__ sei bis zum Unfalltag unterdurchschnittlich gewesen (vgl. Grafik auf S. 26). Vom __ bis am __ 20__ habe die\nMessstation CA.________ (2262 m.ü.M) die tiefste Schneehöhe seit Messbeginn\n(1998) verzeichnet. Die Neuschneemenge hänge nicht von der Jahreszeit ab. Die\nNeuschneemenge vom __ und [Ereignistag] (5 Tage) sei mit rund 30 bis 50 cm\nnicht aussergewöhnlich gewesen.\n\nad 29.) Befand sich A.________ gemäss Grafischer Reduktionsmethode (GRM) noch\nim grünen (allenfalls orangen) Bereich, als er sich dazu entschied, die beiden\nBegleiterinnen zurückzulassen, um den Weiterweg erkunden zu können?\nBei der Annahme, dass Herr A.________ von rechts her in die rechte Mulde eingefahren sei (Variante B), könne davon ausgegangen werden, dass die Gruppe im\nflacheren Gelände (weniger als 30 Grad) stehen geblieben ist. Sie habe sich somit\nnach GRM im grünen Bereich befunden.\n\nad 30.) Können den Akten Hinweise entnommen werden, wonach A.________ im\nZusammenhang mit den von ihm gewählten beiden Variantenabfahrten eine\nerhöhte Risikobereitschaft zeigte, sich und seine Begleiterinnen einer konkreten Gefährdung an Leib und Leben durch einen Lawinenabgang auszusetzen?\nDas Verhalten von A.________, soweit es aktenkundig sei, liefere keine Hinweise\nauf eine erhöhte Risikobereitschaft.\n\nad 31.) Hat A.________ die im Rahmen der am Unfalltag, dem [Ereignistag] gemäss\ndem massgeblichen Lawinenbulletin herrschenden Gefahrenstufe \"erheblich\"\nfür Lawinen erforderliche Notfallausrüstung getragen?\nNein. Gemäss den Akten habe die Gruppe nicht über die Standard-Notfallaus-\nrüstung verfügt. Gemäss den allgemeinen Empfehlungen sollte bei Touren und\nAbfahrten im ungesicherten Gelände stets die Notfallausrüstung bestehend aus\n\n48\nLVS, Schaufel und Sondierstange mitgeführt werden. Das Mitführen dieser Stan-\ndard-Notfallausrüstung sei nicht von der Gefahrenstufe abhängig.\n\nAbschliessend ist die Vertretbarkeit der Wahl einer Varianten-Abfahrtsroute\nam Lawinenhang bei den am Unfalltag gegebenen Verhältnissen und vor dem\nHintergrund der von den Gutachtern getroffenen Erkenntnisse zu beurteilen.\nWie die Schneeverhältnisse am [Ereignistag] im Unfallhang gewesen seien, lasse\nsich im Nachhinein nicht beantworten, da nach dem Unfall keine schnee- und lawinentechnischen Aufnahmen erfolgt seien. Die Gutachter würden daher davon\nausgehen, dass die regionale Lawinengefahr, wie im Lawinenbulletin prognostiziert, \"erheblich\" gewesen sei und dass im Hang Triebschnee gelegen habe.\nGrundsätzlich sei es möglich, auch bei regional \"erheblicher\" Lawinengefahr Varianten zu fahren, allerdings gehöre die Standard-Notfallausrüstung dazu. lm zu beurteilenden Fall würden die Gutachter die Variantenabfahrt im Nordosthang von\nJ.________ am [Ereignistag] entlang der Ideallinie von Sektor 3 (Beilage 3) unter\nden gegebenen Umständen mit einer günstigen Routenwahl als vertretbar erachten. Falls A.________ beabsichtigt habe, diese Route (Variante B) zu wählen (was\ndie Gutachter am plausibelsten erachten würden), sei er gemäss den Aussagen\nvon Q.________ links der Ideallinie in steileres Gelände gefahren. Ob auf dem rückenartigen Gelände der Ideallinie aus Sicht von A.________ zu wenig Schnee\nzum Fahren gelegen habe oder ob er in der Mulde den Stauden habe ausweichen\nwollen, entziehe sich den Kenntnissen der Gutachter. Jedenfalls dürfte\nA.________ nicht entlang der Ideallinie abgefahren sein.\n\n5.1 Das SLF-Gutachten vom 21. Januar 2020 erweist sich als vollständig, nachvollziehbar und stringent. Die SLF-Experten haben die ihnen gestellten Fragen beantwortet resp. einleitend darauf hingewiesen, dass eine schlüssige Beantwortung\nzu verschiedenen Fragen des Verhaltens des Klägers aufgrund der dürftigen Aktenlage im zu beurteilenden Fall nicht möglich und/oder nicht zielführend sei, und\nsie teilweise dennoch eine Interpretation versucht und teilweise auf eine Antwort\nverzichtet haben (vgl. SLF-Gutachten ad 'Generelle Hinweise' S. 6). Das SLF-Gut-\nachten gibt Auskunft über die ihm zu Grunde liegenden Tatsachen, welche sich\naus den Akten ergeben (vgl. Erw. 4.1 ff. hiervor) sowie die Tatsachen, welche aus\nden getätigten Abklärungen resultieren (wie Wetter und Witterungsverlauf anhand\nder IMIS-Messstationen CA.________ und DA.________, Lawinenkartierung anhand der Rega-Bilder, Geländebegehung mit den Zeuginnen). Aus dem Gutachten\nwird ersichtlich, welche Äusserungen objektiv feststehende Fakten betreffen und\nbei welchen Äusserungen es sich um Interpretationen (des Verhaltens des Klägers) handelt. Die Annahmen der SLF-Experten, namentlich jene, dass der Kläger\nin den Hang im Bereich der Variante B eingefahren sei (SLF-Gutachten ad 1a;\n\n49\nAbb.1 und Beilage 2), wurden anhand der Beweiserhebungen nachvollziehbar\ndargelegt. Die Schlussfolgerungen der SLF-Experten sind überzeugend und nachvollziehbar, so dass darauf abgestellt werden kann.\n\n"}