{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9d2e8594ae3ecf926ab28c105629c581"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_21_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_21", "Checksum": "ff3f82c1835d2d84686685a7ed54d086"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.09.2020 II 2018 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Krankenversicherung (Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG; Wagnis) | Krankenversicherung (ohne med. SV)"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:11:35", "Checksum": "16d58034e8008100e1051ae259ee3952", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.09.2020 II 2018 21\nRegeste:\nKrankenversicherung (Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG; Wagnis) | Krankenversicherung (ohne med. SV)\n\nad 14.) Ist es unter Alpinisten üblich, dass man seinen Begleitern (oder Begleiterinnen) eine Rückmeldung über die gemachten Wahrnehmungen gibt, wenn\nman sie zunächst warten lässt, um den Weiterweg zu erkunden?\nJa. Das sei unter Alpinisten ein übliches Vorgehen.\n\nad 15.) Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass A.________ innerhalb der Dreiergruppe\nfaktisch eine Führungsrolle übernommen hat?\nGemäss den Akten habe A.________ die Variante vorgeschlagen und die Entscheidungen getroffen. Dies deute darauf hin, dass er eine Führungsrolle übernommen habe.\n\nad 16.) Wenn ja: Hat er sich gegenüber seinen Begleiterinnen so verhalten, wie dies\nunter Alpinisten üblich ist?\nSoweit die Gutachter dies aus den Akten nachvollziehen könnten, habe sich\nA.________ während der Tour mehrheitlich so verhalten, wie das unter Alpinisten\nüblich sei. Er habe zuerst eine leichtere Abfahrt unternommen, möglicherweise um\ndas Gelände und den Schnee besser kennen zu lernen. Gemäss Aussage von\nP.________ (BB-act. 4 Antwort 9; Erw. 4.4 hiervor) habe sich A.________ mit dem\nGelände, wo sie die zweite Abfahrt haben machen wollen, auseinandergesetzt,\nmindestens soweit der Einblick vom Sessellift es erlaubt habe. Dass er die Begleiterinnen habe warten lassen, um das Gelände auszukundschaften, entspreche\nebenfalls der Praxis und zeige ein gewisses Risikobewusstsein von A.________.\nInwieweit er die Abfahrten vorgängig geplant gehabt habe und ob er das Lawinenbulletin gekannt und dies in seine Überlegungen und die Entscheidfindung miteinbezogen habe, entziehe sich den Kenntnissen der Gutachter. Leider habe er es\n44\nunterlassen, die Gruppe mit der Standard-Notfallausrüstung auszustatten, was als\nein unter Alpinisten übliches Verhalten gelte.\n\nad 17.) Gibt es aus alpintechnischer Sicht Anhaltspunkte dafür, dass A.________ den\nspäteren Unfallhang um jeden Preis befahren wollte oder kann angenommen\nwerden, dass er sich andere Optionen als Alternativen offenlassen wollte?\nWir haben keine zuverlässigen Anhaltspunkte, die eine Beantwortung dieser Frage\nerlauben würde.\n\nad 18.) Gibt es bei der Gefahrenstufe 3 Situationen, bei welchen bezüglich Steilheit\nnicht der ganze Hang berücksichtigt werden muss?\nDerartige Situationen gebe es, bei grossen Hängen die gegen oben hin steiler\nwürden. Wenn man sich nun weiter unten im Hang befinde, sei es unter gewissen\nUmständen möglich, dass man bei der Anwendung einer Reduktionsmethode in\nBezug auf die Steilheit nicht den ganzen Hang berücksichtige. Wenn zum Beispiel\nklare lndizien vorhanden seien, dass der Schneedeckenaufbau im Hang unterschiedlich sein könnte und sich dadurch ein möglicher Bruch nicht über den ganzen Hang ausbreiten könne, müsse nicht der ganze Hang berücksichtigt werden.\nlm zu beurteilenden Fall habe sich die Gruppe oben im Hang befunden, der Hang\nsei eher klein und die Übergänge und Einfahrten in die Mulden seien die steilsten\nHangpartien, abgesehen von einigen noch steileren Bereichen in den Zentren der\nRinnen. Eine detaillierte Beantwortung der Frage erübrige sich somit.\n\nad 19.) Gibt es Hinweise darauf, dass die Zonen nördlich des Sesselliftes\nT.________ (insbesondere unterhalb der Höhenkurve 2000 m.ü.M.) nach\nNeuschneefällen regelmässig von Variantenfahrern aufgesucht werden und\ndemnach als stark frequentiert bezeichnet werden können?\nGemäss dem Schreiben der I.________AG vom 25. April 2019 (vgl. Erw. 4.14\nhiervor), werde je nach Schneeverhältnissen der gesamte Hang immer wieder befahren, der Unfallhang werde oft befahren. Die I.________AG verzichte auf eine\nEinteilung in unterschiedliche Zonen. Die Frage, ob der Hang auch im Winter\n20__/__ bis zum [Ereignistag] oft befahren worden sei, werde von den Bergbahnen nicht beantwortet. Grundsätzlich sei anzumerken, dass im pistennahen\nGelände das einfachere, sprich flachere Gelände nach Schneefällen zuerst und\ndadurch häufiger befahren werde, als steileres Gelände. Die Anrissflächen der\nSchneebrettlawinen im Unfallhang würden sich eher in steilerem Gelände befinden. Abgesehen davon, ob der Unfallhang in einem \"normalen\" Winter als stark\nfrequentiert eingestuft werden könne, würden die Gutachter - wie bereits bei Frage\n3 erläutert - davon ausgehen, dass der Unfallhang im schneearmen Winter\n20__/__ vor dem [Ereignistag] nicht oft befahren worden sei, also nicht stark fre-\n\n45\nquentiert gewesen sei, weil bis zum __ 20__ kaum genügend Schnee gelegen habe (vgl. Beilage 6).\n\nad 21.) Könnte es sein, dass A.________ die Lawine nicht selber ausgelöst hat, sondern dass dies durch andere Variantenfahrer geschah (z.B. durch eine Fernauslosung), welche sich unbemerkt von hinten der Dreiergruppe genähert\nhaben?\nDies würden die Gutachter für sehr unwahrscheinlich halten, da sich die Lawine offensichtlich in dem Moment gelöst habe, als A.________ in die Mulde eingefahren\nsei. Eine Fernauslösung sei deshalb unwahrscheinlich, weil sich A.________ im\nAnrissgebiet des Lawinenhanges befunden habe, als sich die Lawine gelöst habe.\nDiese direkte Belastung der Schneedecke durch A.________ dürfte für die Auslösung der Schneebrettlawine viel effektiver und entscheidender gewesen sein als\neine Fernauslösung durch Dritte, zumal sich gemäss den Zeugenaussagen zur\nZeit der Lawinenauslösung gar keine Drittpersonen in der Nähe der Anrissflächen\naufgehalten haben dürften.\n\n"}