{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9d2e8594ae3ecf926ab28c105629c581"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_21_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_21", "Checksum": "ff3f82c1835d2d84686685a7ed54d086"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Hat die jeweilige Ausrüstung Einfluss auf die Entscheidfindung\nbei den verschiedenen Lawinen-Gefahrenstufen?\nGrundsätzlich gelte: Wer im ungesicherten Gelände unterwegs sei, sollte die\nStandard-Notfallausrüstung, d.h. LVS, Schaufel und Sondierstange mitführen. Dies\ngelte auch für Variantenfahrer, die abseits der gesicherten Skipisten unterwegs\nseien. Der Grund für diese Empfehlung liege in der kurzen Überlebenszeit von\nLawinenverschütteten. Bei einer Verschüttungszeit von mehr als 15 Minuten würden die Überlebenschancen von Verschütteten unter 50% sinken. Daher sei die\nKameradenrettung die effizienteste Möglichkeit, Lebende aus Lawinen zu bergen.\nRECCO-Reflektoren würden nicht zur Standard-Notfallausrüstung zählen. Sie\nkönnten aber die Suche im Rahmen der organisierten Rettung erleichtern. Das\nSuchgerät müsse aber von den Rettern auf den Unfallplatz gebracht werden. Dabei könnten wertvolle Minuten verstreichen. Das Mitführen der Notfallausrüstung\n(LVS, Lawinenschaufel und Sondierstange) gelte unabhängig der Gefahrenstufe\nals Standard und sollte die Entscheidfindung nicht beeinflussen.\n\nZusatzfragen der Parteien:\n\n42\nad 9.) Gab es im Bereich des Geländerückens (der gemäss Landeskarte auf der\nNord-Süd-Achse liegt) westlich des Unfallhanges andere Varianten, die zur\nSchneesportpiste Nr. __ (gemäss offiziellem Pistenplan) zurückführen?\nEs gebe eine flachere Variantenabfahrt westlich des Unfallhanges, die zur Talstation des Sessellifts T.________, nicht aber zur Schneesportpiste __ zurückführe\n(vgl. Beilage 3, Sektor 1). Von den Ausgangspunkten der beiden möglichen Varianten (A und B, Beilage 2), die A.________ gewählt haben dürfte, wäre diese flachere Variantenabfahrt westlich des Unfallhanges jedoch ohne Aufstieg nicht mehr\nmöglich gewesen.\n\nad 10.) Wenn ja: Hätte A.________ nach Erreichen der oberen Zone des Abhangs\ngrundsätzlich die Möglichkeit gehabt, auf den Geländerücken zurückzukehren\nund auf eine solche Variante auszuweichen, falls ihm das Befahren des Abhangs als zu riskant erschienen wäre?\nBei Variante B hätte A.________ die Möglichkeit gehabt, nach Erreichen der\nobersten Zone des Hanges südostwärts dem Sessellift entlang flaches Gelände\nund die Skipiste wieder zu erreichen. Bei Variante A hätte er nur mittels eines kurzen Gegenaufstieges entweder gleich wie bei Variante B oder westwärts über die\nAbfahrtsvariante 1 (Beilage 3) ausweichen können.\n\nad 11.) Sind auf den REGA-Fotografien Nr. 1 bis 4 Einfahrtsspuren zu sehen, die\ndarauf hinweisen, dass A.________ so ins Gelände eingestiegen ist, wie dies\nauf Fotoblatt 2 mit einem roten Pfeil durch den polizeilichen Sachbearbeiter\neingezeichnet wurde (vgl. B2, Anhang zum Polizeirapport vom 3.3.20__).\nNein. Auf der Basis der sichtbaren Spuren könne die Einfahrtsspur von Herrn\nA.________ nicht zugeordnet werden. Die Bilder im Polizeirapport seien wenig aussagekräftig. Relativ klar erkennbar sei auf den Bildern 1-4 der REGA-Crew eine\nSnowboardspur durch den Hang, die im unteren Teil von der Lawine verschüttet\nworden sei. Der Snowboarder müsse den Hang vor dem Lawinenabgang befahren\nhaben. Ebenfalls klar ersichtlich seien insgesamt drei Spuren, die im Bereich der\nFundstelle des Verschütteten aus der Lawine kämen und im flachen Gelände in\nRichtung Sesselbahn Talstation führten. Diese Schneesportler müssten den Hang\nvor dem Lawinenabgang irgendwo befahren haben. Möglicherweise sei eine dieser Spuren vom Snowboarder, von welchem die Spur auch im Hang noch sichtbar\nsei. Die Spuren seien im unteren Teil des Hanges von der Lawine zugedeckt.\n\nad 12.) War die in den Akten dokumentierte Alpinerfahrung von A.________ ausreichend, um im Pistennahbereich eine Variantenabfahrt ins Auge fassen zu\nkönnen?\nGemäss den Aussagen von EA.________, Tourenleiter Skiclub F.________ (BBact. 30 Beilage 11) habe A.________ an verschiedenen Clubtouren teilgenommen.\nDa auf diesen Skitouren je nach Situation Sicherheitsmassnahmen angeordnet\n\n43\nund umgesetzt worden seien und A.________ sich offenbar interessiert gezeigt\nhabe und auch kritische Fragen zu stellen gewusst habe, sei davon auszugehen,\ndass er über eine gewisse Alpinerfahrung verfügt habe. Ob diese Alpinerfahrung\nausreichend gewesen sei, um eigenverantwortlich ausserhalb der gesicherten\nSchneesportabfahrten skizufahren, könnten die Gutachter nicht beurteilen. Ob und\nwenn ja wie A.________ die Abfahrt geplant, sich mit der Lawinensituation befasst\nund wie er die Risikoabschätzungen vorgenommen habe, sprich die alpine Erfahrung umgesetzt habe, könnten die Gutachter nicht beurteilen. Auf Grund der Alpinerfahrung hätte man erwarten dürfen, dass sich die Gruppe nur mit der Standard-\nNotfallausrüstung ins ungesicherte Gelände begebe.\n\nad 13.) War es eine zweckmässige Sicherheitsvorkehrung, dass A.________ oberhalb des Abhangs seine zwei Begleiterinnen warten liess, um sich den möglichen Weiterweg anzuschauen (vgl. dazu seine diesbezügliche Äusserung:\n'Ich goh go luegga')?\nJa. Wenn die Abfahrtsroute von oben nicht gut einsehbar sei, mache es Sinn, dass\nvorerst eine Person schaue, wo man am besten abfahren könne.\n\n"}