{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9d2e8594ae3ecf926ab28c105629c581"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_21_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_21", "Checksum": "ff3f82c1835d2d84686685a7ed54d086"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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SV)\n\nad 3.a) Einschätzung des Lawinenhanges gemäss professioneller Reduktionsmethode (PRM) sowie grafischer Reduktionsmethode (GRM).\nReduktionsmethoden würden in erster Linie als Unterstützung bei der Planung von\nTouren und Variantenabfahrten gelten. Die Geländeform werde bei diesen Metho-\n38\nden nicht berücksichtigt. Zudem seien bei Triebschneesituationen die Reduktionsmethoden wenig nützlich (siehe Merkblatt \"Achtung Lawinen\" Ausgaben 2014\nund 2016; Beilage 1). Der Triebschnee liege meistens sehr unregelmässig vor allem in Mulden und Rinnen und müsse vor Ort erkannt und beurteilt werden.\nGemäss Lehrmeinung (Merkblatt \"Achtung Lawinen\") sollte frischer Triebschnee\nwenn möglich umgangen, resp. umfahren werden. Die Abschätzung des Risikos\nmit Hilfe einer Reduktionsmethode sei im vorliegenden Fall nur bedingt nützlich.\nInsbesondere seien in den Akten keine Anhaltspunkte zu sehen, wonach\nA.________ die Risikoabschätzung und Entscheidungsfindung mit einer Reduktionsmethode gemacht hätte. Wenn im Nachhinein die Risikoabschätzung trotzdem\ngemacht werden solle, dann mit folgenden Parametern:\n\nln der Annahme, dass die Gruppe die Variante A (gemäss Beilage 2) gefahren sei,\nkönnten bei der PRM folgende Faktoren verwendet werden: Gefahrenstufe Erheblich = (Gefahrenpotenzial) GP 8 geteilt durch 2 für steilste Hangpartie zwischen 35\n- 39 Grad und geteilt durch den Reduktionsfaktor 3 für kleine Gruppe mit Entlastungsabständen, ergebe ein Restrisiko von 1,33. Gemäss der GRM entspreche\ndies dem roten Bereich = hohes Risiko.\n\nBei der Annahme, dass die Gruppe die Variante B (gemäss Beilage 2) gefahren\nsei, könnten bei der PRM folgende Faktoren verwendet werden: Gefahrenstufe\nErheblich = GP 8 geteilt durch den Redaktionsfaktor 3 für steilste Hangpartie um\n35 Grad geteilt durch den Reduktionsfaktor 3 für kleine Gruppe mit Entlastungsabständen, ergebe ein Restrisiko von 0.89. Gemäss der GRM entspreche dies dem\noberen Bereich von orange = erhöhtes Risiko, Vorsicht! Erfahrung!\n\nFür Hänge im Variantenbereich (oft in Pistennähe) oder auch bei sog. Modetouren\nkönne oft auf Grund der häufigen Befahrung von einem günstigeren Schneedeckenaufbau ausgegangen werden und dadurch bei der Anwendung von Reduktionsmethoden ein zusätzlicher Reduktionsfaktor (PRM) angewendet oder von einer\ntieferen Gefahrenstufe (GRM) ausgegangen werden. Wie häufig der Unfallhang im\nzu beurteilenden Fall zu dieser Zeit schon befahren wurde, gehe aus den Unterlagen nicht hervor. Die Gutachter würden aber davon ausgehen, dass der Hang vor\ndem Unfall noch nicht häufig befahren worden sei und hätten daher auf die Anwendung dieses Faktors verzichtet.\n\nad 3.b) Lässt sich eine Herabstufung der Lawinengefahr in diesem konkreten Hang\n(von erheblich auf erheblich-minus oder mässig-plus oder weiter) rechtfertigen aufgrund der Höhenlage, der Exposition oder der Pistennähe oder weiteren Gründen?\nDie Herabstufung der Lawinengefahrenstufe für einen bestimmten Hang sei grundsätzlich nicht möglich, da die Lawinengefahr in einem Hang nicht durch eine be-\n\n39\nstimmte Gefahrenstufe charakterisiert werde. Die Gefahrenstufe gelte für eine Region. Innerhalb der Region variiere die Schneedeckenstabilität und es gebe stabilere und weniger stabile Hänge. Die Einschätzung der Lawinengefahrenstufe setze\nviel Erfahrung in der Lawinenbeurteilung voraus. Es müssten entsprechende Argumente vorliegen. Auf Grund der den Gutachtern zur Verfügung stehenden Unterlagen könnten sie die regionale Lawinengefahr auch im Nachhinein nicht verifizieren und müssten daher von der im Lawinenbulletin prognostizierten Gefahrenstufe (\"erheblich\") ausgehen. Beim Unfallhang handle es sich um einen Hang, auf\nden die Beschreibung als besondere Gefahrenstelle gemäss Lawinenbulletin zugetroffen habe.\n\nEine tiefere Gefahrenstufe als im Lawinenbulletin prognostiziert, herrsche\ngrundsätzlich oft in vielbefahrenem Variantengelände. lm zu beurteilenden Fall\nwürden die Gutachter vermuten, dass in einem \"normalen\" Winter mit entsprechenden Schneemengen der Hang möglicherweise auf Grund der Pistennähe vor\ndem Unfall schon oft, vielleicht sogar regelmässig, befahren worden wäre. Wegen\ndes Schneemangels (vgl. Beilage 6) bis in den Januar hinein könne davon ausgegangen werden, dass im Unfallhang bis Anfang Januar kaum genügend Schnee\ngelegen habe, so dass der Hang kaum häufig befahren worden sei. Es sei anzunehmen, dass der Unfallhang zum Unfallzeitpunkt vorgängig nicht genügend befahren worden sei, als dass davon ein positiver Effekt auf die Lawinensituation hätte abgeleitet werden können. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und\nGrundlagen würden die Gutachter auch unter Berücksichtigung der Pistennähe\nkeine Gründe für eine Herabstufung der Lawinengefahr sehen.\n\nad 3.c) Auf einem Landkartenausschnitt sowie einem geeigneten Bild der Rega-\nFotos sind die Hangneigung in Grad festzuhalten und die steilsten Stellen zu\nmarkieren.\nDie Gutachter verweisen auf Beilage 2 des Gutachtens. Es zeigt eine Übersicht\ndes Unfallhanges; ein Foto der Rega der Unfalllawine mit projizierter Hangneigung\nder Hangneigungskarte. Eingezeichnet sind zudem die beiden Varianten A (Aussage P.________) und B (Aussage Q.________).\n\n"}