{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9d2e8594ae3ecf926ab28c105629c581"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_21_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_21", "Checksum": "ff3f82c1835d2d84686685a7ed54d086"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.09.2020 II 2018 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Krankenversicherung (Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG; Wagnis) | Krankenversicherung (ohne med. SV)"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:11:35", "Checksum": "16d58034e8008100e1051ae259ee3952", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.09.2020 II 2018 21\nRegeste:\nKrankenversicherung (Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG; Wagnis) | Krankenversicherung (ohne med. SV)\n\nad 1.c) Gegenüber der Polizei führte P.________ aus: \"... nach dem Stillstand der Lawinen...\" (vgl. Frage 16 Einvernahme Protokoll). Ging am besagten [Ereignistag] am J.________ eine einzige Lawine nieder oder besteht die Möglichkeit\nvon Primar- und Sekundärlawinenniedergängen?\nDie Aussage von P.________ zeige, dass sich der Schnee aus den drei Anrissgebieten praktisch gleichzeitig, möglicherweise durch eine Kettenreaktion gelöst habe. Es sei nachvollziehbar, dass, sobald die Schneemassen in Bewegung seien,\ndies als eine Lawine wahrgenommen werde, insbesondere auch weil die Schneemassen aus den drei Anrissgebieten durch den selben Graben abgeflossen seien.\nAus Sicht der Gutachter bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen der Befahrung des Hanges durch A.________ und der Auslösung der Lawine. Es sei anzunehmen, dass sich die Lawine in der Mulde, in die A.________ eingefahren sei,\nals erstes gelöst habe (sogenannte Primärlawine) und unmittelbar darauf sich\nebenfalls die Lawinen in den anderen Anrissgebieten gelöst hätten, wobei der\nSchnee der mittleren und der orografisch rechten Mulden schliesslich als eine Lawine durch den Graben ins Ablagerungsgebiet geflossen sei.\n\nad 2.a) Generelle Beschreibung des Lawinenhanges und im Speziellen unter besonderer Berücksichtigung des Lawinenbulletins vom [Ereignistag].\nDer Unfallhang sei nach Nordosten abfallend, zwischen 25° und 45° steil und liege\nauf einer Höhe von 1850 bis 1950 m.ü.M.. Aufgrund der unregelmässigen Geländeform seien die Hangneigungen auf kleinem Raum sehr unterschiedlich. Der betroffene Hangbereich werde im oberen Bereich durch zwei markante Mulden gegliedert, beide zwischen 35° und 40° steil. Diese Mulden würden hangabwärts in\neinen gemeinsamen Graben leiten, welcher ungefähr in der Hangmitte erreicht\n\n35\nwerde. Abgleitender Schnee aus diesen zwei Mulden und den teils sehr steilen\nangrenzenden Flanken werde in diesem Graben kanalisiert.\n\nlm Lawinenbulletin vom [Ereignis-Vortag], 17 Uhr, und vom [Ereignistag], 8 Uhr, sei\neine \"erhebliche\" Lawinengefahr (Stufe 3) in allen Expositionen oberhalb von rund\n1800 m prognostiziert worden. Der Triebschnee sei als Hauptgefahr und Altschnee\nals zweite Gefahr beschrieben worden (im Detail vgl. Erw. 4.1 hiervor). Gemäss\ndieser Prognose seien Triebschneeansammlungen die Hauptgefahr gewesen.\nAuch anhand der Wind- und Neuschneemessungen der umliegenden IMIS-\nMessstationen (Schneestation CA.________, rund 1.5 km nördlich der Unfallstelle\nauf 2262 m.ü.M. und Windstation DA.________, rund 3 km nord-nordöstlich der\nUnfallstelle auf 3028 m.ü.M.; vgl. dazu Beilage 6 und 'Generelle Hinweise' S. 6)\nkönne davon ausgegangen werden, dass sich in der Unfallregion zwischen dem\n12. und [Ereignistag] Triebschnee gebildet habe. Dieser liege meistens unregelmässig verteilt. Betroffen von der Triebschneegefahr seien in der Regel vor allem\nRinnen und Mulden sowie Kammlagen. Der Hinweis, dass der Triebschnee oberhalb 2200 m auf einer schwachen Altschneedecke gelegen sei, bedeute, dass\noberhalb 2200 m der Deckenaufbau zudem im Altschnee verbreitet schwach und\ndadurch die Gefahr auch grossflächiger habe vorhanden sein können und grössere Schneebrettlawinen möglich gewesen seien. Zusammengefasst handle es sich\nbeim Unfallhang um einen Hang, auf den die Beschreibung als besondere Gefahrenstelle gemäss Lawinenbulletin zugetroffen habe.\n\nad 2.b) Welche Bedeutung kommt der Tatsache zu, dass sich der Lawinenniedergang über 1800 m.ü.M aber unterhalb von 2200 m.ü.M. ereignete?\nlm Lawinenbulletin würden für jedes Gefahrengebiet zusätzlich zur Gefahrenstufe\nauch die Geländeteile beschrieben, wo die Gefahr besonders ausgeprägt sei. lm\nBulletin für den [Ereignistag] seien für das Unfallgebiet die Gefahrenstellen als\nHänge aller Expositionen oberhalb 1800 m beschrieben worden. Speziell sei erwähnt worden, dass die frischen und älteren Triebschneeansammlungen oberhalb\n2200 m auf einer schwachen Altschneeschicht liegen würden. Gemäss dieser Unterscheidung der Höhenstufen habe vor allem oberhalb von 2200 m nebst dem\nTriebschnee verbreitet auch in Schattenhängen mit einer schwachen Altschneedecke gerechnet werden müssen, womit oberhalb von rund 2200 m die Gefahrenstellen verbreiteter vorhanden gewesen sei, als unterhalb davon. Zwischen 1800 m\nund 2200 m sei die Gefahr gemäss Lawinenbulletin ebenfalls als \"erheblich\" (Stufe\n3) prognostiziert worden. Es habe aber davon ausgegangen werden können, dass\ndie Gefahr mehrheitlich vom Triebschnee ausgegangen sei und die schwache Altschneedecke weniger verbreitet gewesen sei. Bei Gefahr vor Triebschnee würden\ndie Hauptgefahrenstellen in Rinnen und Mulden sowie in kammnahem Gelände liegen. Das Anrissgebiet der Unfalllawine liege in einem nach Nordosten ausgerich-\n36\nteten Schattenhang auf ca. 1940 m.ü.M. in muldenförmigem Gelände. Das Gelände im Unfallhang sei sehr unregelmässig. Es gebe Mulden und Rinnen, aber auch\nRücken und Hügel. Aufgrund des Geländes und der Höhenlage könne angenommen werden, dass der Schneedeckenaufbau im Unfallhang unterschiedlich gewesen sein dürfte und vor allem in muldenförmigem Gelände und unterhalb von\nGeländebrüchen frischer Triebschnee vorhanden gewesen sei. Es könne auch angenommen werden, dass der erwähnte schwache Schneedeckenaufbau auch in\nden muldenförmigen Bereichen des Unfallhanges stellenweise vorhanden gewesen\nsei.\n\n"}