{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9d2e8594ae3ecf926ab28c105629c581"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_21_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_21", "Checksum": "ff3f82c1835d2d84686685a7ed54d086"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.09.2020 II 2018 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Krankenversicherung (Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG; Wagnis) | Krankenversicherung (ohne med. SV)"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:11:35", "Checksum": "16d58034e8008100e1051ae259ee3952", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.09.2020 II 2018 21\nRegeste:\nKrankenversicherung (Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG; Wagnis) | Krankenversicherung (ohne med. SV)\n\nNach Wiedergabe des Unfallhergangs (S. 4 f.) entsprechend dem Kriminalrapport\nvom 3. März 20__ (BB-act. 6; Erw. 4.5 hiervor) wiesen die Gutachter unter \"Generelle Hinweis zum Gutachten\" u.a. darauf hin, dass dieser Kriminalrapport teilweise\nfalsche Ortsangaben (falsch eingetragene Unfallkoordinaten), sowie falsche Steilheitsangaben enthalte. Die Kartierung der Lawine durch das SLF im September\n2018 (vgl. Erw. 4.9 hiervor) sei auf Basis der damals zur Verfügung stehenden Fotos der I.________AG und Kapo K.________ erfolgt, die aus dem Bereich der\nFundstelle des Verschütteten gemacht worden seien. Aus diesem Blickwinkel sei\nnur der Teil der Schneebrettlawine orografisch aussen links sichtbar gewesen, so\ndass auf Basis dieser Bilder eine Kartierung der ganzen Lawine nicht möglich gewesen sei. Aus diesem Blickwinkel sei möglicherweise die These der Kapo\nK.________ entstanden, die Gruppe habe sich im Bereich dieses Lawinenanrisses\naufgehalten (vgl. BB-act. 7 Nr. 5). Dass polizeiliche Unfallaufnahmen auch im Anrissgelände stattgefunden hätten, sei aus den Akten nicht ersichtlich. Schnee- und\nlawinentechnische Aufnahmen am Unfallort seien keine durchgeführt worden. Die\nAbfahrtsroute des Klägers sei somit nicht bekannt. Die Bilder im Kriminalbericht\n\n33\n(BB-act. 7) liessen keine gesicherten Rückschlüsse über den Ort der Einfahrt des\nKlägers zu. Die schriftlichen Befragungen der beiden Zeuginnen P.________ und\nQ.________ im April 2019 habe die Frage der genauen Örtlichkeit nicht klären\nkönnen (vgl. Erw. 4.13 und 4.15 hiervor). Ihre Aussagen anlässlich der Geländebegehung vom 2. Juli 2019 (vgl. Erw. 4.16 und 4.17 hiervor) seien sich in Bezug\nauf die Örtlichkeit widersprechend. Es gebe somit keine gesicherte Aussage zu\nden Fragen, wo die Gruppe angehalten habe, bevor der Kläger in den Hang eingefahren sei und wo er in den Hang eingefahren sei, bevor er von der Lawine erfasst\nworden sei. Als einzig auswertbare Unterlagen existierten die Rega-Bilder Nr. 1 bis\n8, die von der REGA-Crew während des Anflugs und während der Rettung gemacht worden seien. Auf Basis dieser Bilder und den Informationen von der\nGeländebegehung vom 3. Juni 2019 habe die Lawine neu kartiert werden können\n(S. 5 f.; Abb. 1 S. 8 und Beilage 2).\n\nNach Ausführung zum \"Wetter am Unfalltag und Witterungsverlauf bis zum Unfalltag\" (S. 6 f.) führten die SLF-Experten in Beantwortung der mit Gutachterauftrag\nvom 1. April 2019 gestellten Fragen u.a. Nachfolgendes aus:\n\nad 1.a) (…). Die Lawine (Verortung, Ausmass, etc.) ist zu beschreiben und auf einer\nKarte festzuhalten.\nDie drei Anrissgebiete der Schneebrettlawine, die Fliessrichtung der Lawine und\ndas Ablagerungsgebiet hätten mit guter Genauigkeit rekonstruiert und entsprechend in die Karte eingezeichnet werden können. Das Ausmass der Unfalllawine\nhabe anhand der Bilder der Rega-Bilder rekonstruiert werden können. Eingezeichnet seien zudem die gemäss Aussagen anlässlich der Begehung vom 2. Juli 2019\nvon P.________ (Variante A) und Q.________ (Variante B) möglichen Einfahrtsvarianten des Klägers in den Unfallhang (Abb. 1):\n\n[Kartenausschnitt mit Eintragungen der Unfalllawine und Varianten]\n\nFolge man den Aussagen von P.________, wonach der Kläger in das mittlere der\nbeiden Anrissgebiete eingefahren sei (Variante A), so müssten aus Sicht der Gutachter auf den REGA-Bilder die Spuren der beiden Frauen sichtbar sein, als sie\nnach der Erfassung von A.________ ein Stück abgefahren seien. Beide Zeuginnen würden aussagen, dass sie nicht im Hang hinuntergerutscht seien, wo die Lawine abgegangen sei, weil sie dies als zu gefährlich beurteilt hätten. Q.________\nhabe gemäss Zeugenaussage das Snowboard ausgezogen, als sie gemeint habe,\neine Bewegung im Schnee gesehen zu haben. Dabei sei sie im Schnee eingesunken, was darauf hinweise, dass der Schnee weich gewesen sei. Wenn die beiden\nFrauen vom Standort, den P.________ beschreibe, nach unten gerutscht wären,\nso müssten nach Ansicht der Gutachter auf den REGA-Bildern entsprechende Spuren sichtbar sein. Die Gutachter würden daher eher zur Annahme neigen, dass die\n34\nGruppe beim Standort, wie ihn Q.________ beschreibe, d.h. auf der orografisch\nrechten Seite des Lawinenhanges stehen geblieben sei und dass der Kläger von\norografisch rechts in den Hang (Variante B) gefahren sei. Aktuell lasse sich die\nFrage der genauen Örtlichkeiten nicht mehr mit ausreichender Sicherheit beantworten.\n\nad 1.b) Auf den Rega-Bildern ist eine Linie sichtbar (…). Handelt es sich dabei auf\nder ganzen Länge um eine Anrisskante? Was bedeutet dies für das Ausmass\noder die Anzahl Lawinenniedergänge?\nAuf den Rega-Bildern seien drei Hauptanrissgebiete ersichtlich, aus denen der\nSchnee in den zentralen Graben und somit in dasselbe Ablagerungsgebiet geflossen seien. Die Gutachter würden davon ausgehen, dass sich die Schneebrettlawinen in den drei Anrissgebieten praktisch gleichzeitig d.h. innert wenigen Sekunden\ngelöst hätten. Man könne hier von einer Lawine mit mehreren Anrisszonen sprechen. Es handle sich nicht um eine einzelne Anrisskante auf der ganzen Linie,\nsondern stellenweise um die Anrisskanten der drei Anrissgebiete.\n\n"}