{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9d2e8594ae3ecf926ab28c105629c581"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_21_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_21", "Checksum": "ff3f82c1835d2d84686685a7ed54d086"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Antworten auf Fragen 13, 16 bis 20).\n- an der Position wo P.________ und Q.________ Hilfe angefordert und gewartet\nhaben (fotografisch dokumentierter Standort auf dem Rega-Bild Nr. 3):\n\nAuf der Geländekante Richtung Sessellift schräg nach links oben (Blickrichtung bergwärts) sei die erwähnte Person erschienen, der sie zugerufen habe. Sie selber seien\nnicht von dort heruntergefahren, sondern von weiter rechts (Blickrichtung bergwärts).\nDer Fluss der Lawine sei immer links (Blickrichtung talwärts) von ihnen gewesen,\nals sie durch die Stauden hier heruntergefahren seien. Sie hätten diesen nie gequert. Die Helfer seien von der anderen Seite gekommen. Von den anderen Lawinen wisse sie nichts, davon habe sie nichts wahrgenommen. Sie habe einzig wahrgenommen, dass es hier hinunter \"ufahrig\" gewesen sei (vgl. Antwort auf Frage 20).\n\n4.18 Die I.________AG erklärte - in Beantwortung der ihr am 5. Juli 2019 unterbreiteten Fragen - am 9. Juli 2019 u.a., die Begleiterinnen des Verschütteten hätten\nsich beim Eintreffen der Retter an der auf dem Bild (Kartenausschnitt und Fotos\nmit Varianteneinträgen des Experten S.________ [= Beilage zum Auskunftsbegehren vom 5.7.2019; vgl. auch SLF-Gutachten Abb. 1 S. 8 und Beilage 2 und 3) markierten Stelle befunden. Die Retter seien entlang der blau gestrichelten Route\ngemäss Variante B auf der Karte / der Fotografien zu den beiden Frauen gelangt.\nZu der vom Verunfallten gewählte Route könne sie keine Angaben machen; die\nRetter hätten mit den beiden Frauen gesprochen, jedoch ohne spezifisch nachzufragen, wie der Unfall passiert sei. An weitere Umstände, welche für die eine oder\nandere Variante sprechen würde, könnten sich die Retter nicht erinnern.\n\n4.19 Im Nachtrag vom 3. Juli 2019 zum 'Zusatz-Gutachten' hielt Dr.iur.\nO.________ u.a. fest, durch die Zeugenaussagen sei nun erstellt, dass der Kläger\nnicht, wie auf dem Fotoblatt Nr. 3 der Kapo K.________ (BB-act. 7 Nr. 3) eingezeichnet, in den Hangbereich eingefahren sei. Er sei beim Erkunden des Weiterwegs hangabwärts vom Schneebrett überrascht worden. Seine Begleiterinnen hätten auf eine Rückmeldung von ihm gewartet, als sich die Lawine gelöst habe. Laut\nAussagen von P.________ soll man sich oberhalb des Hauptcouloirs befunden\nhaben. Nach dem Lawinenabgang sei man durch die Sträucher rechts des Hauptcouloirs zu dem auf dem Rega-Bild Nr. 3 fotografisch dokumentierten Absatz hinuntergefahren. Wegen der Grösse und Dichte der Sträucher erachte er es als nicht\nmöglich, diese Zone auf diese Weise zu durchfahren. Nach Aussage von\nQ.________ soll man sich oberhalb des südöstlich des Hauptcouloirs befindlichen\n'zweiten' Couloir befunden haben. Von dort erscheine es ihm machbar, durch das\nweniger störende Strauchwerk zum besagten Absatz hinunterzufahren. Die Grup-\n\n32\npe habe wohl nicht - wie ursprünglich geplant - zwischen den Masten Nr. 10 und\n11, sondern im Bereich des Masten Nr. 9, ins fragliche Gelände gequert. Unabhängig davon, ob man auf die Aussagen von P.________ oder Q.________ abstütze, hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, mit den beiden Begleiterinnen in\nsüdöstlicher Richtung zur Piste zurück zu queren, wenn er die weitere Abfahrt\ndurch eines der beiden Couloirs als zu riskant eingestuft hätte und nicht vom Niedergang des Schneebrettes überrascht worden wäre.\n\n4.20 Am 21. Januar 2020 erstatteten die Gutachter des SLF (unterzeichnet von\nden Autoren R.________ und S.________ sowie dem Institutsleiter Prof. Dr.\nBA.________) das SLF-Gutachten, Lawinenunfall J.________ (Gmde.\nW.________) vom [Ereignistag].\n\nEinleitend wiesen die Gutachter darauf hin, dass keine schnee- und lawinentechnischen Aufnahmen an der Unfallstelle stattgefunden haben und die Geländebegehung durch die Gutachter erst im Sommer 2019 durchgeführt werden konnte.\nDie gutachterliche Beantwortung der Fragen des Gerichts und der Parteien basierten daher ausschliesslich auf den Erkenntnissen der zwei Geländebegehungen\nvom 3. Juni und 2. Juli 2019 und den zur Verfügung stehenden (einzeln aufgelisteten) Unterlagen. Die nach Aktenlage bestehenden Diskrepanzen betreffend die\ngenauen Ortsangaben, insbesondere der gewählten Route, wo sich die Gruppe\nkurz vor dem Unfallereignis aufgehalten habe und wo der Verunfallte in den Hang\ngefahren sei, bevor ihn die Lawine erfasst habe liessen sich aus den Akten nicht\nmit absoluter Sicherheit beantworten (S. 2 ff.).\n\n"}