{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9d2e8594ae3ecf926ab28c105629c581"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_21_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_21", "Checksum": "ff3f82c1835d2d84686685a7ed54d086"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Oktober 2018 fest, die Einsatzcrew sei\nsich einig, dass jener Punkt, welcher im Kartenausschnitt (Beilage zur Editionsver-\n24\nfügung vom 14.9.2018) mit F bezeichnet sei (= Anrisskoordinaten gemäss WSL\nBericht Heft __/20__; vgl. Erw. 4.7 hiervor) die Anrisskante/-Linie der Lawine markiere. Die Fundstelle des Patienten sei aus Sicht der Einsatzcrew weiter nordöstlich als im erwähnten Kartenausschnitt mit Punkt D eingetragen (= Fundstelle Karte Kriminalrapport), nämlich auf der Koordinaten 019.________ / 020.________.\nDie von der Einsatzcrew während des Einsatzes vom [Ereignistag] aufgenommenen acht Fotos würden die Anrissstelle, die Ausdehnung usw. zeigen. Der Einsatzcrew sei es nicht möglich, die Fahrroute des Verunfallten zu rekonstruieren.\n\n4.12 Im 'Zusatz-Gutachten' vom 11. Februar 2019 führte Dr.iur. O.________ u.a.\naus, die Angaben zum Bereich der Anrisszone, der mit einem Pfeil vermerkte Lawinenzug im Gelände (BB-act. 7 Nr. 5) und die Koordinaten des Fundortes im Kriminalrapport (BB-act. 6) seien unzutreffend. Auf den Rega-Bildern Nr. 1 bis 4 seien die Anrisskanten von zwei Schneebrettern zu sehen, die sich wahrscheinlich\nfast zeitgleich gelöst hätten. Laut Fotoblatt Nr. 3 der Kapo K.________ (BB-act. 7\nNr. 3) sei die Gruppe um den Kläger bei der nordwestlichen Lawine (von unten gesehen auf der rechten Seite) ins Gelände eingestiegen. Auf den Bildern der Rega\nseien keine Spuren in Richtung dieses Anrisses zu erkennen. Bei der 'linken' Lawine sei am rechten Rand der oberen Anrisskante eine Abfahrtsspur in \"S-Form\"\nzu erkennen, die bei der darunter gelegenen Anrisskante verschwinde. Ob diese\nSpur vor oder nach dem Lawinenabgang gelegt worden sei, sei ungewiss. Vom\nKläger könne sie nicht stammen, da er weiter oben von der Lawine erfasst worden\nsei. Im Rega-Bild Nr. 3 seien unterhalb des Lawinenkegels drei nach links (in\nsüdöstlicher Richtung) wegführende Spuren zu sehen, welche vor oder nach dem\nLawinenniedergang gelegt worden sein könnten. Oberhalb der Anrisskante der\nbeiden Schneebretter könnten keine gut sichtbaren Einfahrtsspuren lokalisiert und\neiner Person zugeordnet werden. Auf dem Rega-Bild Nr. 1 sei erkennbar, dass auf\nder von der Sonne beschienenen Fläche unterhalb des Sesselliftes diverse Variantenfahrer unterwegs gewesen seien (vgl. Ziff. II. S. 4 ff.).\n\nEntgegen der bisherigen Annahmen spreche vieles dafür, dass der Kläger im fraglichen Abhang nicht von der in der Karte eingezeichneten nordwestlichen Lawine\nerfasst worden sei, sondern von derjenigen oberhalb des südöstlich gelegenen\nHauptcouloirs. Es gebe keine gewichtigen Indizien dafür, dass der Kläger überhaupt beabsichtigt habe, den Unfallhang zu befahren. Eher sei anzunehmen, dass\ner auf der Suche nach der einfachsten Tiefschneevariante (westlich des Geländerückens) von dem auf der rechten (nordöstlich gelegenen) Seite abgehenden\nSchneebrett überrascht worden sei. Wo der Kläger exakt durchgefahren sei, habe\nbislang nicht rekonstruiert werden können. Aufgrund der Rega-Fotografien müsse\nvon zwei Schneebrettern gesprochen werden (vgl. Ziff. IV. S. 8 ff.).\n\n25\n4.13 P.________ erklärte - in Beantwortung der ihr am 1. April 2019 gestellten\nFragen - mit Schreiben vom 11. April 2019, bei den eingekreisten Personen (auf\nden Vergrösserungen des Bildes Nr. 3 der Rega [= Beilagen zum Auskunftsbegehren vom 1.4.2019]) handle es sich um sie und Q.________. Nach ihrer Erinnerung\nhandle es sich dabei um den Standort, an den sie nach dem Lawinenniedergang\ngemäss Einvernahmeprotokoll vom 8. Februar 20__, Frage 16 (BB-act. 4) hineingefahren/-gerutscht seien und Hilfe angefordert hätten. Sie habe eine Lawine gesehen, die den Kläger mitgerissen habe. Fragen zum ungefähren Ausmass / der\nAusdehnung der niedergegangenen Lawine, wo der Kläger in den Hang hineingefahren sei, wo er von der Lawine erfasst worden sei, wo sie zu diesem Zeitpunkt\ngewartet und von wo sie nach dem Lawinenniedergang die Fahrt fortgesetzt habe,\nkönne sie nach rund drei Jahren nicht (mehr) beantworten. Zum Zeitpunkt des Lawinenniedergangs sei sie voll auf das Geschehen fokussiert gewesen und habe\nkeine weiteren Personen im oder am Hang bemerkt.\n\n"}