{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9d2e8594ae3ecf926ab28c105629c581"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_21_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_21", "Checksum": "ff3f82c1835d2d84686685a7ed54d086"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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SV)\n\n 22\n4.6 In der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft K.________ vom 5.\nApril 20__ (BB-act. 13) wurden der Unfallhergang und die Witterungsverhältnisse\nin Ziff. 1 und 3 der Begründung entsprechend den Ausführungen zu Unfallort, Ermittlung und Unfallhergang im Kriminalrapport vom 3. März 20__ (BB-act. 6) wiedergegeben; so namentlich die Höhe von 2170 m.ü.M., wo sich das Schneebrett\ngelöst habe, die Anrisshöhe der Lawine von 40 cm (im Bereich der Einfahrtspur\ndes Snowboard Fahrers) und die Hangneigung von 25° in diesem Bereich. In Ziff.\n5 der Begründung wurde die von der Gruppe gewählte Abfahrt als Variante ausserhalb des 'gepisteten Skigebiets' bezeichnet, wobei gemäss den polizeilichen\nAbklärungen am fraglichen Tag mittels SKUS-Warntafeln bei der Tal- und Bergstation, am FA.________pass sowie an den einzelnen Liftanlagen sichtbar auf die\nLawinengefahr im freien Gelände hingewiesen worden sei. In Ziff. 6 der Begründung - in welcher eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Q.________ und\nP.________ geprüft wurde - wurde festgehalten, dass sich im Laufe der Strafuntersuchung keine Hinweise ergeben hätten, wonach sie die aktuelle Gefahr besser\nals der Verschüttete hätten erkennen können oder erkannt hätten und die entsprechenden Bedenken nicht ins Gespräch eingebracht hätten. Vielmehr sei davon\nauszugehen, dass \"alle(n)\" (vgl. Ingress lit. P hiervor) - unter Berücksichtigung ihrer alpinistischen Erfahrung und Kenntnis der Erfahrung der jeweils anderen Person - das Begehen der konkret gewählten Route als vertretbar beurteilten hätten.\nEntsprechend sei auch niemandem, unabhängig von der Frage einer möglichen\nGarantenstellung, eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung zum Vorwurf zu machen, so dass eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung\ngemäss Art. 125 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR\n311.00) vom 21. Dezember 1937 nicht in Betracht falle.\n\n4.7 Im WSL Bericht: Schnee und Lawinen in den Schweizer Alpen, Hydrologisches Jahr 20__/__, Heft __/20__ wurde das Lawinenereignis vom [Ereignistag] in\nJ.________ (…) aufgeführt und die Anrisskoordinaten mit 007.________ /\n008.________ angegeben.\n\n4.8 Im Privatgutachten vom 1. Mai 20__ (BB-act. 30) ging Dr.iur. O.________\ngestützt auf die Fotoaufnahmen der Kapo K.________ (BB-act. 7 Nr. 1 - 4) davon\naus, dass die Region des Fundortes im Kartenausschnitt der Kapo K.________\n(BB-act. 7 Nr. 5) korrekt vermerkt worden sei. Die im Kriminalrapport (BB-act. 6)\nangegebenen Koordinaten würden nicht mit den Einträgen in diesem Kartenausschnitt übereinstimmen, sondern Positionen weit mehr in Richtung Norden entsprechen. Die 'richtigen' CH-Koordinaten für den Fundort müssten - dem Kartenausschnitt entsprechend - bei ungefähr 009.________ / 010.________ angegeben\nwerden (vgl. Ziff. II. B S. 5 f.). Die im Kartenausschnitt (BB-act. 7 Nr. 5) mit einem\n\n23\nStern markierte Fundstelle sei gemäss den dort gegebenen Höhenkurven tiefer als\nim Kriminalrapport angegeben (2020 m.ü.M), auf ca. 1900 m.ü.M. gelegen. Die\nPfeilrichtung zwischen Anrissstelle der Lawine und der Fundstelle in diesem Kartenausschnitt (von Stern zu Stern) weiche von der Falllinie ab und könne - auch\nunter Berücksichtigung von je nach Geländeform möglichen Abweichungen sich\nbewegender Schneemassen - ausgeschlossen werden. In diesem Kartenausschnitt sei einzig die Fundstelle ungefähr am richtigen Ort eingetragen. Die Anrissstelle der Lawine müsse sich weit mehr im Osten befunden haben, als im Kartenausschnitt eingetragen. Koordinaten und Höhenangaben der Anrissstelle könnten\nnicht zutreffen. Bei dieser Sachlage seien die Gutachter angehalten, sich primär\nauf das vorhandene Bildmaterial (BB-act. 7 Nr. 1 - 4) abzustützen. Nicht widerlegbar sei die polizeiliche Feststellung, wonach der Hang im Bereich des Schnee-\nbrett-Anrisses eine Neigung von 25° aufgewiesen habe. Betreffend maximaler\nSteilheit der Runse sei von den genannten 30° (und etwas mehr) auszugehen. Die\nmassgebende durchschnittliche Neigung der Flanke betrage 25 - 30° und gelte\ndamit nicht als potentieller Lawinenhang (vgl. Ziff. II. B S. 6 f.).\n\nUnter Ziffer IV. B (S. 13 ff., insbesondere ad. Aufnahme Nr. 3 S. 14) des Privatgutachtens wurde mit Verweis auf die jeweiligen Standorte in Beilage 5 im Anhang\n(Kartenausschnitt J.________; mit Fotonummern) i.V.m. den Fotoaufnahmen Nr. 1\n- 10 im Anhang, sowie Beilage 6 im Anhang (Kartenausschnitt J.________; Übersicht) und Beilage 7 im Anhang (Kartenausschnitt J.________; Abzweigung 2. Variantenabfahrt) die von den Privatgutachtern angenommene Routenwahl des Klägers und seiner Begleiterinnen bei der \"2. Variantenabfahrt\" präsentiert.\n\n4.9 Das SLF erklärte am 26. September 2018 schriftlich, es habe den Polizeirapport inkl. Fotodossier, den Einsatzbericht der Rega, Zeitungsberichte sowie Fotos 'ihrer Beobachterin' vor Ort. Anhand der Fotos sei es möglich, die Lawine zu\nkartieren, mit geringen Korrekturen gegenüber dem Bericht im Heft 51/20__:\n\na. Höchste Stelle Anriss: 011.______ / 012.______ 1940 m.ü.M. (±10 m)\nb Tiefste Stelle Auslauf: 013.______ / 014.______ 1840 m.ü.M. (±15 m)\nc Fundstelle: 015.______ / 016.______ 1847 m.ü.M. (± 5 m)\n\nDer Routenverlauf der Gruppe lasse sich anhand der vorhandenen Unterlagen\nnicht auf der Karte eintragen. Die einzelnen, auf den Fotos ersichtlichen Spuren,\nwürden es nicht erlauben zu rekonstruieren, wo die Gruppe abgefahren sei.\n\n"}