{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9d2e8594ae3ecf926ab28c105629c581"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_21_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_21", "Checksum": "ff3f82c1835d2d84686685a7ed54d086"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Juni 2018 wurde seitens des Klägers u.a. dargelegt, im Lawinenbulletin für den [Ereignistag] sei eine erhebliche\nLawinengefahr ausgegeben worden und der Gefahrenbeschrieb habe vor Triebschneeansammlungen oberhalb von 2200 m.ü.M. gewarnt. Der Kläger habe sich\nnicht im Risikobereich gemäss diesem Gefahrenbeschrieb aufgehalten. Die An-\n\n16\nrissstelle müsse deutlich unterhalb, bei max. 1970 m.ü.M. angesetzt werden (vgl.\nZiff. III. A. Art. 7 Nr. 7 S. 14 f.). Auf einer Variantenabfahrt unmittelbar neben der\nPiste habe keine Standard-Notfallausrüstung mitgeführt werden müssen; im Nahpistenbereich genüge die Ausstattung mit einem Recco-Reflektor. Zudem sei die\nGruppe mit Mobiltelefonen ausgerüstet gewesen, so dass die Rettungskräfte sofort\nhätten alarmiert werden können. Schliesslich sei das Nichtmitführen der Standard-\nNotfallausrüstung für den Schadenseintritt nicht kausal gewesen. Alleine wegen\nder geltenden Gefahrenstufe lasse sich nicht von einem erhöhten oder gar hohen\nRisiko sprechen. Die Gefahrenstufe müsse - neben weiteren Faktoren - immer in\nRelation zur Hangneigung gesetzt werden (vgl. Ziff. III. Art. 7 Nr. 8 S. 16). Der Kläger habe bei der Bergfahrt mit dem Sessellift das Gelände analysiert und gesehen,\nwo man abseits der Piste habe hinunterfahren können. Er habe dies mit seinen beiden Begleiterinnen besprochen. Der Kläger habe Erfahrung in der Durchführung\nvon Skitouren abseits der präparierten Piste gehabt. Aus dem Umstand, dass er\nmit seinen Begleiterinnen nicht über die Lawinensituation gesprochen habe, lasse\nsich nicht schliessen, dass er sich nicht mit dem Risiko eines möglichen Lawinenniedergangs befasst habe. Aufgrund der deutlich angebrachten SKUS-Warntafeln\nsei davon auszugehen, dass er die Gefahrenstufe 3 zur Kenntnis genommen und\naufgrund seiner Tourenerfahrung zweifellos gewusst habe, was dies bedeute.\n\nDie SKUS-Warntafeln \"Lawinengefahr\" würden bei Gefahrenstufe 3 zur Warnung\naufgestellt, als allgemeiner Hinweis (vgl. Ziff. III. A. Art. 7 Nr. 9 S. 17 f.). Es sei allgemein bekannt, dass das Lawinengelände bei einer Steilheit von 30° beginne,\nwobei sich die meisten Lawinen erst ab einer Hangneigung von 35° lösen würden.\nSelbst wenn in casu von einer relevanten Hangneigung von 30° bis 35° auszugehen wäre, hätte sich der Kläger gemäss der GRM nicht im roten Bereich befunden,\nwo sich wegen eines zu hohen Risikos ein Verzicht aufgedrängt hätte. Gemäss\nLawinenkunde könnten bei Stufe 3 im Variantengelände etwas steilere Hänge\nnoch benützt werden, weil aufgrund des ständigen Befahrens durch die Schneesportler die Lawinensituation oft günstiger sei als im weniger frequentierten Tourengelände. Selbst eine orange Einfärbung gemäss GRM hätte keinen Verzicht erfordert, weil der Kläger eine solide Tourenerfahrung habe vorweisen können und\nmit einer zuvor sorgfältig evaluierten Routenwahl die möglichen Vorsichtsmassnahmen getroffen habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger\ndas aktuelle Lawinenbulletin zur Kenntnis genommen habe (vgl. Ziff. III. A. Art. 7\nNr. 10 f. S. 18 ff.). Die Staatsanwaltschaft K.________ habe, unter Berücksichtigung der alpinistischen Erfahrung der involvierten Personen, das Begehen der\nkonkret gewählten Route als vertretbar beurteilt (vgl. Ziff. III. A. Art. 7 S. 20).\n\n17\n3.4 In der Duplik/Widerklagereplik vom 23. August 2018 hat die Beklagte u.a.\nfestgehalten, der Kläger habe mit dem Befahren des ungesicherten Geländes ausserhalb der markierten Piste bei den herrschenden Verhältnissen das Risiko einer\nsehr grossen Gefahr in Kauf genommen und die gebotene Sorgfalt, auf welche die\nvon ihm nicht beachteten SKUS-Warntafeln hingewiesen hätten, vermissen lassen. Er habe dabei sämtliche risikomindernden oder -ausschliessenden Massnahmen unterlassen. Sein individuelles Verschulden wiege schwer. Selbst wenn man\nder abweichenden Lehrmeinung von Monn (vgl. Erw. 2.3.2 hiervor) folgen wollte,\nwäre der Deckungsausschluss aufgrund der fehlenden leichten Fahrlässigkeit gültig (vgl. Ziff. 12 ff. S. 5 f.). Bei erheblicher Lawinengefahr, vor der mittels Ausschilderung gewarnt worden sei, hätten nicht lediglich minimale Restrisiken bestanden.\nEine (vorhandene oder nicht vorhandene) Nähe zu einem Rettungsdienst minimiere die Inkaufnahme der Lawinengefahr selber nicht. Der Kläger habe nicht über die\nStandart-Notfallausrüstung verfügt, daran ändere das Tragen der Recco-Reflek-\ntoren nichts. Die Behauptungen zum mutmasslichen Kausalzusammenhang des\nLSV würden bestritten. Bei dem konkreten Unfallort habe es sich aufgrund seiner\nSteilheit um einen Hang mit erheblicher Lawinengefahr gehandelt (vgl. Ziff. 17 ff.\nS. 7 ff.).\n\nOb dem verantwortlichen Pistenunternehmen oder den Begleiterinnen des Klägers\nfür das Ereignis vom [Ereignistag] ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden\nkönne, sei für die Frage, ob der Kläger mit seiner Handlung ein Wagnis eingegangen sei, nicht massgeblich. Die Staatsanwaltschaft sei lediglich davon ausgegangen, dass die Beteiligten das Begehen der konkret gewählten Route als vertretbar\nbeurteilt hätten. Eine Führungsrolle - wenn überhaupt - sei dem Kläger zugekommen; dessen Verschulden sei indes kein Gegenstand der Einstellungsverfügung\nvom 5. April 20__ gewesen (vgl. Ziff. 26 S. 9).\n\n"}