{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9d2e8594ae3ecf926ab28c105629c581"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_21_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_21", "Checksum": "ff3f82c1835d2d84686685a7ed54d086"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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SV)\n\n2.6 Bei der Prüfung, ob die versicherte Person die Vorkehren getroffen habe,\nwelche geeignet sind resp. gewesen wären, das Risiko auf ein vernünftiges Mass\n\n14\nherabzusetzen, stellt sich nach dem Gesagten zwangsläufig die Frage der objektiven\nPflichtwidrigkeit, unabhängig davon, ob diese Prüfung im Rahmen des obligatorischen Unfallversicherungsrechts oder im Privatversicherungsrecht erfolgt (vgl. Erw\n2.3.2 und 2.5.1 hiervor). Während im obligatorischen Unfallversicherungsrecht ein\nVerschulden für die Erfüllung des Wagnisbegriffs nicht vorausgesetzt ist, ist diese\nFrage im Privatversicherungsrecht nicht unumstritten (vgl. Erw. 2.3.1 f. hiervor).\n\nFür das vorliegende Verfahren kann dies nur insofern von konkreter Bedeutung\nsein, wenn sich bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger mit seinen Handlungen\nam [Ereignistag] ein relatives Wagnis eingegangen ist, Unsicherheiten darüber ergeben sollten, ob ihm eine objektive Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen ist, welche zugleich ein schuldhaftes Verhalten im Sinne der groben Fahrlässigkeit darstellt (vgl.\nErw. 2.3.2 f. und 2.5 hiervor).\n\n3.1 In der Klage vom 1. Februar 2018 wurde u.a. festhalten, der Kläger habe sich\nim Unfallzeitpunkt im Pistennahbereich auf einer Variantenabfahrt befunden, die\nSchneeverhältnisse seien gut, die Sichtverhältnisse ordentlich gewesen. Der Kläger habe während der Bergfahrt auf dem T.________-Lift das Gelände analysiert\nund die Seite rechts des Lifts als sicher und gut befahrbar eingestuft. Die von ihm\ngewählte Abfahrt werde von den Skisportlern des Skigebiets regelmässig für das\nVariantenfahren benützt. Der Kläger habe über eine solide Alpinerfahrung verfügt\nund die SKUS-Warntafeln korrekt interpretieren können. Mit den von ihm getragenen RECCO-Reflektoren habe er dafür gesorgt, dass er im Notfall so rasch als\nmöglich hätte lokalisiert und geborgen werden können. Die Gruppe um den Kläger\n(insbesondere er selber) habe über genügend Erfahrung im Beurteilen der Risiken\nabseits der gesicherten Piste verfügt; die Durchführung einer Variantenabfahrt im\nNahbereich der Piste sei mit der verwendeten Ausrüstung ohne weiteres zulässig\ngewesen. Die zweite Variantenabfahrt sei rechtzeitig geplant und sachgerecht vorbereitet worden. Es hätten keine Anzeichen bestanden, die zu erhöhter Vorsicht\nAnlass gegeben hätten (vgl. Ziff. III. Art. 1 S. 5 ff.). Es habe kein Wagnis vorgelegen, das seinen vertraglichen Anspruch ausschliessen oder kürzen liesse. Der\nKläger habe sich keiner besonders grossen Gefahr ausgesetzt, weswegen es nicht\ndarauf ankommen könne, ob er Vorkehrungen zur Risikodämmung getroffen habe\noder nicht. Das Lawinenbulletin des Unfalltages habe keinen Verzicht auf Variantenabfahrten gefordert, sondern eine vorsichtige Beurteilung der latenten Gefahr\nim zu fahrenden Gelände. Diese erhöhte Vorsicht beschränke sich auf Steilhänge\nvon mehr als 30° und im Speziellen in einer Höhe von oberhalb 2200 m.ü.M. Das\nFaktum, dass er abseits der Piste in eine Lawine geraten sei, könne nicht als Beweis für eine besonders gefährliche Situation dienen. Das Ausmass der Gefahr\nmüsse ex ante, nach den damals objektiv zur Verfügung stehenden Beurteilungs-\n\n15\nkriterien beurteilt werden. Danach sei das Unfallereignis nicht voraussehbar gewesen; mit dem Lawinenabgang habe nicht gerechnet werden müssen (vgl. Ziff. IV.\nArt. 3 S. 10 ff.).\n\n3.2 Die Beklagte hat in ihrer Klageantwort/Widerklage vom 11. April 2018 u.a.\nausgeführt, der Kläger habe am [Ereignistag] bei erheblicher Lawinengefahr die\nordentliche Piste verlassen, um eine Variantenabfahrt in einer Gefahrenzone\ndurchzuführen, in der sich eine erhebliche Lawinengefahr bereits durch einzelne\nWintersportler habe verwirklichen können. Damit habe er sich einer besonders\ngrossen Gefahr ausgesetzt. Bei erheblicher Lawinengefahr seien eine optimale\nRoutenwahl und die Anwendung von risikomindernden Massnahmen notwendig,\nnamentlich das Mitführen der Standard-Notfallausrüstung. Daran ändere auch das\nTragen von RECCO-Reflektoren nichts. Dem Kläger habe es an der notwendigen\nAusrüstung gefehlt. Weitere Massnahmen zur Risikoreduktion seien gemäss dem\nMerkblatt \"Achtung Lawinen\" des SLF insbesondere die Information über die Wet-\nter- und Lawinensituation und Tourenplanung, das Setzen des LVS auf \"Senden\"\nsowie die laufende Neubeurteilung von Wetter, Schnee, Gelände, Mensch und\nZeitplan. Laut P.________ habe es sich um eine spontane Idee gehandelt, abseits\nder Piste zu fahren. Über die Lawinensituation sei nicht gesprochen worden. Der\nKläger habe mithin vorgängig keine Informations- oder Abklärungsmassnahmen\ngetroffen, was die Lawinensituation und die Tourenplanung betreffe. Dass er die\nsichtbar angebrachten SKUS-Warntafeln - welche auf die Lawinengefahr im freien\nGelände hingewiesen hätten - zur Kenntnis genommen habe, lasse sich den Unterlagen nicht entnehmen (vgl. Ziff. III. 10.2 ff. S. 11 ff.). Zur Beurteilung der Lawinengefahr unterwegs sei die steilste Stelle im Hang massgebend. Gemäss der\nGRM bestehe bei einer Hangneigung von mehr als 30° und einem im Lawinenbulletin festgehaltenen erheblichen Lawinengefahr ein erhöhtes Risiko, welches risikomindernde Massnahmen verlange. Der Unfallort habe somit auch aufgrund\nseiner Steilheit bei den am Unfalltag herrschenden Verhältnissen ein erhöhtes Risiko geboten. Der Kläger, welcher ohne die erforderliche Minimalausrüstung unterwegs gewesen sei, hätte bei gebotener Sorgfalt auf das Fahren ausserhalb der\nmarkierten Piste verzichten müssen, wenn er denn das Lawinenbulletin gelesen\nund die SKUS-Warntafeln zur Kenntnis genommen hätte (vgl. Ziff. III. 10.5 f. S. 13\nf.).\n\n"}