{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9d2e8594ae3ecf926ab28c105629c581"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_21_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_21", "Checksum": "ff3f82c1835d2d84686685a7ed54d086"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Nach allgemeinem Sprachgebrauch wird ein Wagnis nur\nangenommen, wenn der Handelnde sich der besonderen Gefahr bewusst ist (vgl.\nFranz Erni, Unfall am Berg: wer wagt verliert!, in: Barbara Klett [Hrsg.]; Haftung am\nBerg 2013, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 23). In Ziff. 27 der AVB wird - wie in Art. 50\nAbs. 1 UVV - das Kriterium \"wissentlich\" weggelassen. Vom Wortlaut von Art. 50\nAbs. 2 Satz 1 UVG ausgehend ist das Bundesgericht in BGE 138 V 522 zum Schluss\ngelangt, dass sich das subjektive Element des Wissens auf die Gefahrensituation\nals solches beziehe und nicht auf die konkreten Umstände (Regeste, Erw. 6 f.).\nLässt sich die objektiv vorhandene besondere Gefahr, welche der riskanten Handlung inhärent ist, - auch unter günstigsten Umständen und mit zweckmässigen\nMassnahmen - nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren, liegt ein (absolutes)\nWagnis vor. Liesse sich die objektiv vorhandene besondere Gefahr, welche der\nriskanten Handlung inhärent ist, durch entsprechende Vorkehren dagegen auf ein\nvernünftiges Mass herabsetzten, trifft die versicherte Person der Vorwurf, ein relatives Wagnis eingegangen zu sein, wenn sie diese Vorkehrungen nicht getroffen\nhat.\n\n2.4.2 Ob der Kläger bei der zweiten Variantenabfahrt am [Ereignistag] abseits der\nmarkierten Pisten ein absolutes Wagnis eingegangen ist, gemäss welchem es\nnach Monn nicht auf das Verschulden ankommt (vgl. Erw. 2.3.2 hiervor), steht in\ncasu nicht in Frage. Umstritten ist vielmehr, ob sich der Kläger mit/bei der zweiten\nVariantenabfahrt am [Ereignistag] einer besonders grossen Gefahr ausgesetzt hat\nund - bejahendenfalls -, ob er dabei die bei den gegebenen Verhältnissen gebotenen (üblichen) Vorkehrungen zur Gefahrenbeschränkung getroffen oder aber diese (in schwerwiegender Weise; vgl. dazu Erw. 2.5.2 f. hiernach) missachtet habe.\nBeide Parteien gehen bei letzterer Frage davon aus, dass sich die Gefahr auf ein\nvernünftiges Mass habe resp. hätte herabsetzen lassen, so dass in Frage steht, ob\nder Kläger mit seinen Handlungen am [Ereignistag] ein relatives Wagnis eingegangen ist.\n\n2.5.1 Eine Gefahr gilt dann als besonders gross, wenn eine Handlung unfallträchtig ist, indem sich daraus leicht resp. häufig Unfälle oder aber besonders schwere\nUnfälle ereignen können (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht,\n2. Aufl. Bern 1989, S. 501). Unter besonders grosser Gefahr wird eine unmittelbare drohende, akute Gefahr verstanden (vgl. Andreas Brunner/Doris Vollenweider\nin: Basler Kommentar UVG, 2019, N 42 zu Art. 39 UVG). Das Unfallrisiko muss also hoch und die Gefahr für hohe Versicherungsleistungen klar vorhanden sei (vgl.\nFranz Erni, a.a.O., S. 25).\n\n13\n2.5.2 Bei Sportarten in der freien Natur wie Bergsteigen, Klettern oder Schneesportaktivitäten ist ein relatives Wagnis beispielsweise zu bejahen, wenn die für\ndiese Sportarten entwickelten Regeln oder allgemeine Vorsichtsgebote (Hinweise\nauf Lawinengefahr, Sperrung der Pisten etc.) grob missachtet werden. Leichte Regelverstösse genügen allerdings nicht, es muss für die versicherte Person erkennbar sein, dass sie sich durch die Missachtung einer Vorschrift oder die Nichtbeachtung von Warn- oder Hinweisschildern einer Gefahr für Leib und Leben aussetzt\n(vgl. Brunner/Vollenweider a.a.O., N 52 zu Art. 39 UVG). Auch auf der Homepage\nder Suva (suva.ch → Sportarten → Wagnisse) sowie in der am 16. Juni 2010 total\nrevidierten Empfehlung der \"Ad-hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 5/83 Wagnisse\" vom 10. Oktober 1983 werden Schneesport-Aktivitäten abseits markierter Pisten bei schwerwiegender Missachtung der sportüblichen Regeln und Vorsichtsgebote (ungenügender Ausrüstung, Erfahrung oder bei schlechtem Wetter etc.) als\nBeispiel für ein relatives Wagnis aufgeführt. Wer markierte Routen verlässt, obwohl die Lawinenbulletins auf eine erhebliche Lawinengefahr im Routengebiet hingewiesen haben, muss mit einer Wagniskürzung rechnen (vgl. Erni, a.a.O., S. 29).\n\n2.5.3 Wird bei der Prüfung eines relativen Wagnisses danach gefragt, ob die versicherte Person die Vorkehren getroffen hat, welche geeignet sind, das Risiko auf\nein vernünftiges Mass herabzusetzen, geht es im Grunde genommen um die Frage der objektiven Pflichtwidrigkeit (d.h. um die objektive Seite des Verschuldens).\nErfüllt die versicherte Person nicht alle Voraussetzungen, welche die Gefahr zu\nreduzieren vermögen (persönliche Fähigkeiten, Eigenschaften, Kenntnisse, Ausrüstung und Vorbereitung), begeht sie eine Pflichtwidrigkeit, da sie sich nicht so\nverhält, wie sich ein vernünftiger Mensch unter denselben zeitlichen und örtlichen\nUmständen verhalten hätte. Ist sie in Bezug auf die Wagnishandlung urteilsfähig,\nkann der versicherten Person ihr Handeln subjektiv zugerechnet werden. Die Prüfung des Vorliegens eines relativen Wagnisses rückt somit unweigerlich in die\nNähe des Verschuldens (vgl. Alexandra Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder\n-verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, 1993, S. 302 f. und 312 f.). Die Grenze\nzwischen Wagnis und grobfahrlässigem Verhalten ist manchmal schwierig zu ziehen (vgl. Erni, a.a.O., S. 34). Ein und dieselbe Handlung kann gleichzeitig ein\nWagnis und ein schuldhaftes Verhalten darstellen. Die Begriffe des Wagnisses\nund der Grobfahrlässigkeit schliessen sich nicht aus. Die Erfüllung des Wagnisbegriffs bedingt (im Unfallversicherungsrecht) jedoch nicht, dass sich die versicherte\nPerson schuldhaft einer besonders grossen Gefahr aussetzt (vgl. BGE 138 V 522\nErw. 5.3 und Erw. 7.3; Rumo-Jungo, a.a.O., S. 286 f.).\n\n"}