{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9d2e8594ae3ecf926ab28c105629c581"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_21_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_21", "Checksum": "ff3f82c1835d2d84686685a7ed54d086"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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SV)\n\n2.3.1 Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis\nleichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des\nvorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet der Versicherer in vollem Umfange (Art. 14 Abs. 4 VVG). Diese Norm ist relativ zwingend\nund kann nur zugunsten des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten\nabgeändert werden (Art. 98 Abs. 1 VVG). Mittels vertraglicher Ausschlüsse kann\njedoch auch die leichtfahrlässige Herbeiführung des befürchteten Ereignisses in\nForm bestimmter Handlungsweisen von der Leistungspflicht ausgenommen werden (vgl. Felix Walter Lanz, Adverse Selection und Moral Hazard in der Privat- und\nSozialversicherung, Zürich 2014, S. 178). Aufgrund von Art. 14 Abs. 4 VVG sind\nVertragsklauseln unbeachtlich, gemäss denen bei leichter Fahrlässigkeit eine Leistungskürzung oder gar ein Deckungswegfall greifen soll. Deckungsausschlüsse\ni.S.v. Art. 33 VVG, die an ein Verschulden des Versicherungsnehmers gekoppelt\nsind oder an eine Sorgfaltspflichtverletzung anknüpfen, haben die Schranken von\nArt. 14 Abs. 4 VVG zu beachten. Solange Deckungsausschlüsse verhaltensbezogen und verschuldensneutral formuliert werden und somit insbesondere auch dann\ngelten, wenn gar kein Verschulden gegeben ist, halten sie nach der überwiegenden Lehrmeinung vor Art. 14 Abs. 4 VVG allerdings stand. So wird etwa die Zulässigkeit eines generellen Ausschlusses von Wagnissen unter dem Gesichtswinkel\nvon Art. 14. Abs. 4 VVG bejaht (vgl. Hönger/Süsskind, a.a.O., N 56 zu Art. 14 VVG\nmit Hinweisen; Süsskind, a.a.O., ad N 56 zu Art. 14 VVG mit weiteren Verweisen\ninsbesondere auf die abweichende Meinung von Valentin Monn, Von ausgeschlossenen Verhaltensweisen im Privatversicherungsrecht, HAVE 2008, S. 97 ff.).\n\n2.3.2 Setzt sich eine versicherte Person einer schweren Gefahr aus, die sich auch\nunter günstigsten Umständen und mit zweckmässigen Massnahmen nicht auf ein\nvernünftiges Mass reduzieren lässt, so liegt nach Ansicht von Monn ein absolutes\nWagnis vor, bei dem es nicht auf das Verschulden ankommt. Setzt sich die versicherte Person dagegen einer Gefahr aus, die sich auf ein vernünftiges Mass reduzieren liesse, sie diese aufgrund ihrer persönlichen Fähigkeiten, Eigenschaften\nund Vorkehren (Ausrüstung, Ausbildung etc.) jedoch nicht auf ein vernünftiges\nMass beschränkt, so trifft sie der Vorwurf, ein relatives Wagnis eingegangen zu\n\n11\nsein, und damit ein Verschulden im Sinne der groben Fahrlässigkeit (vgl. Monn,\na.a.O., S. 100 mit weiteren Hinweisen). Wer ein Wagnis auf sich nehme, gehe in\nder Regel eine von ihm erkannte, offensichtliche Gefahr ein und nehme unter Umständen den Versicherungsfall sogar in Kauf und handle damit meist grobfahrlässig im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VVG. Weil 'aus dem Begriff des Wagnisses grobfahrlässiges Verhalten vorliegen müsse', seien die Wagnis-Klauseln gewissermassen als standardisierte Grobfahrlässigkeitstatbestände zu betrachten. Aus diesem\nGrund - und nicht, weil ein individuelles Verhalten aus der versicherten Gefahr\nausgeschlossen oder die Klausel verschuldensneutral formuliert sei - halte sie im\nErgebnis vor Art. 14 Abs. 4 VVG stand. Nur wenn der Wagnistatbestand nicht erfüllt sei, bleibe die Leistungskürzung nach Art. 14 Abs. 2 VVG zu prüfen (vgl.\nMonn, a.a.O., S. 100 und mit weiteren Hinweisen).\n\n2.3.3 Definition und Begriffsmerkmale der Grobfahrlässigkeit i.S.v. Art. 14 Abs. 2\nund 3 VVG sind im Wesentlichen nicht anders als im übrigen Zivilrecht (vgl. Hönger/Süsskind, a.a.O., N 18 zu Art. 14 VVG). Grobfahrlässigkeit i.S.v. Art. 14 Abs. 2\nVVG liegt dann vor, wenn unter Verletzung elementarster Vorsichtsgebote nicht\nbeachtet wird, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage unter den\ngleichen Umständen hätte einleuchten müssen (Lanz, a.a.O., S. 177). Die mangelnde Sorgfalt wird dem Durchschnittsverhalten gegenübergestellt, das von vernünftigen Menschen in derselben Situation erwartet werden kann. Dieser Beurteilung ist nicht ein individueller, sondern ein objektivierter, den konkreten Umständen aber Rechnung tragender Massstab zugrunde zu legen. Versicherungsnehmer haben sich deshalb auf einer - gegenüber der allgemeinen - grösseren Fachkenntnis behaften zu lassen. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit geht weiter als\nderjenige der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) vom 19. Dezember 1958, welcher darüber hinaus die Missachtung einer wichtigen Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer\nWeise und damit die abstrakte oder konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit\nvoraussetzt (vgl. Süsskind, a.a.O., ad N 18 f., 21 zu Art. 14 VVG mit weiteren Hinweisen; Landolt/Weber, a.a.O., S. 79; Kieser/Landolt, a.a.O., N 821 S. 271).\n\n2.4.1 Der Duden (www.duden.de → Wörterbuch) definiert die Wortbedeutung des\nWagnisses als gewagtes, riskantes Vorhaben (a) und als Gefahr, Möglichkeit des\nVerlustes, des Schadens, die mit einem Vorhaben verbunden ist (b). Der mit\nArt. 50 Abs. 2 Satz 1 UVG übereinstimmende Wortlaut von Ziff. 27.1 lit. a AVB\n(BB-act. 1; vgl. Erw. 2.1 hiervor) knüpft daran an, dass sich eine versicherte Person mit der vorgenommenen Handlung einer besonders grossen Gefahr aussetzen muss, und ist grundsätzlich fassbar genug, damit die Versicherten ihr Verhalten danach auszurichten und allfällige Konsequenzen einzuschätzen vermögen\n\n"}