{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9d2e8594ae3ecf926ab28c105629c581"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_21_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_21", "Checksum": "ff3f82c1835d2d84686685a7ed54d086"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Der gerichtliche Experte teilt dem\nRichter auf Grund seiner Sachkunde entweder Erfahrungs- oder Wissenssätze\nseiner Disziplin mit, erforscht für das Gericht erhebliche Tatsachen oder zieht\nsachliche Schlussfolgerungen aus bereits bestehenden Tatsachen. In Fachfragen\ndarf das Gericht nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten abweichen. Fehlt es an derartigen Gründen, soll das Gericht in Fachfragen nicht seine\neigene Meinung anstelle derjenigen des Experten setzen. Der Gutachter ist im\nGegensatz zum (allenfalls sachverständigen) Zeugen, der über eigene Wahrnehmungen aussagt, ersetzbar, weshalb er vom Gericht bestimmt wird. Von den Parteien in Auftrag gegebene Stellungnahmen sind in Bezug auf Fragen, die in gleicher Weise zum Gegenstand eines Gerichtsgutachtens gemacht werden könnten,\nnach dem Willen des Gesetzgebers für sich allein nicht zum Beweis geeignet und\nfallen insoweit auch nicht unter den Begriff der Urkunde (vgl. Urteil BGer\n4A_66/2018 vom 15.5.2019 Erw. 2.2 mit Hinweise auf die Rechtsprechung).\n\n9\n2.1 In Ziff. 27 der AVB werden die Einschränkungen des Versicherungsschutzes\ngeregelt (BB-act. 1). Laut Ziff. 27.1 lit. a Satz 1 werden bei Wagnissen keine Versicherungsleistungen bei Krankheiten, Unfällen und deren Folgen erbracht. \"Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen\nGefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken\". Diese Definition entspricht wörtlich\nder Legaldefinition von Wagnissen in Art. 50 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über\ndie Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) vom 20. Dezember 1982.\n\n2.2 Die allgemeinen Bedingungen eines Versicherungsvertrags, wie vorformulierte AGB-Klauseln werden nach denselben Grundsätzen ausgelegt wie andere\nVertragsbestimmungen (BGE 142 III 671 Erw. 3.3; 135 III 1 Erw. 2, Urteil BGer\n4A_84/2012 vom 29.6.2012 Erw. 4.1 je mit Hinweisen; Stephan Fuhrer, in: Basler\nKommentar VVG, a.a.O., N 93 ff. zu Art. 33 VVG). Haben sich die Parteien\ntatsächlich nicht geeinigt, was für die vorformulierten AGB regelmässig der Fall ist,\nist die Auslegung umstrittener Klauseln nach Massgabe des Vertrauensprinzips\nvorzunehmen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch\nnicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind.\nDemnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie\nihn der Erklärungsempfänger nach den gesamten Umständen in guten Treuen\nverstehen durfte und musste (vgl. BGE 142 III 671 Erw. 3.3 mit Hinweisen). Die\nAuslegung einer gefahrenbeschränkenden Abrede richtet sich nach der Bedeutung, die den verwendeten Wörtern im täglichen Sprachgebrauch üblicherweise\nzukommt. Soweit keine speziellen Kenntnisse vorausgesetzt werden können, sind\ndie in AVB häufig anzutreffenden fachtechnischen Ausdrücke nach dem Verständnis auszulegen, die ein Laie der betreffenden Bestimmung entgegenbringt (vgl.\nLandolt/Weber, Privatversicherungsrecht in a nutshell, 2. Aufl. 2018, S. 39; Kuhn/\nMüller-Studer/Eckert, Privatversicherungsrecht, 2. Aufl. 2002 S. 171 f.). Mehrdeutige Klauseln in allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nach der Unklarheitsregel gegen den Versicherer als deren Verfasser auszulegen. Eine Konkretisierung der Unklarheitsregel findet sich in Art. 33 VVG. Danach haftet der Versicherer für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen\nVersicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung\nausschliesst. Die Unklarheitsregel gelangt jedoch nur zur Anwendung, wenn die\nZweifel durch die übrigen Auslegungsmittel nicht beseitigt werden können (vgl. Urteile BGer 4A_499/2018 vom 10.12.2018 Erw. 2; 4A_84/2012 vom 29.6.2012\nErw. 4.1, je mit Hinweisen).\n\n10\nMit einer Deckungsausschlussklausel wird ein an sich gedecktes Risiko ausgeschlossen. Solche Klauseln sind restriktiv auszulegen, müssen aber nicht alle nicht\ngedeckten Ereignisse aufzählen. Es reicht eine präzise nicht zweideutige Beschreibung, welche im Gesamtzusammenhang keine Zweifel über den Deckungsumfang\naufkommen lässt (vgl. Kieser/Landolt, Unfall·Haftung·Versicherung, 2011, N 160\nS. 51).\n\n"}