{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9d2e8594ae3ecf926ab28c105629c581"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_21_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_21", "Checksum": "ff3f82c1835d2d84686685a7ed54d086"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Dezember 1907 hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das\nVorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhe-\n\n7\nbenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei\nliegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder\nDurchsetzbarkeit bestreitet (BGE 141 III 241 Erw. 3.1; 130 III 321 Erw. 3.1). Einreden sind von der Partei zu beweisen, die sie geltend macht (vgl. BGE 138 III 620\nErw. 5.1.1). Diese Grundregeln gelten auch im Bereich des Versicherungsvertrags\n(BGE 130 III 321 Erw. 3.1). Nach diesen Grundsätzen ist der Eintritt des Versicherungsfalls vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (BGE 141 III 241 Erw. 3.1; 130 III 321 Erw. 3.1; Marcel\nSüsskind, in: Basler Kommentar VVG, Nachführungsband, 2012, ad N 57 zu\nArt. 14 VVG mit Hinweisen).\n\n1.5.2 Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls\nverbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Der Versicherer hat bei Sachverhalten,\nwelche nicht mehr restlos geklärt werden können, nicht den strikten Nachweis zu\nführen; es genügt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.\nAndreas Hönger/Marcel Süsskind, in: Basler Kommentar VVG, 2001, N 5 zu Art.\n14 VVG; Süsskind, a.a.O., ad N 57 zu Art. 14 VVG je mit weiteren Hinweisen; Urteil BGer 4A_431/2010 vom 17.11.2010 Erw. 2.6).\n\n1.5.3 Die Beweislastverteilung regelt die Folgen der Beweislosigkeit. Gelangt ein\nGericht dagegen in Würdigung der Beweise zum Schluss, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos.\nTatsächliche Vermutungen lassen den Schluss auf das Vorhandensein oder das\nFehlen bestimmter Tatsachen zu und bilden Teil der Beweiswürdigung (vgl. BGE\n141 III 241 Erw. 3.2 mit Hinweise auf 138 III 359 Erw. 6.3; 135 II 161 Erw. 3).\n\n1.6.1 Im Zivilprozess stellt ein Privatgutachten kein Beweismittel dar, sondern\nblosse Parteibehauptung. Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden indes meist besonders substantiiert sein. Entsprechend genügt\neine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substantiieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine\nTatsachenbehauptung von der Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermögen\nParteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als\nParteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel\nnachgewiesenen - Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch\n\n8\nIndizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen\nerachtet werden (vgl. BGE 141 III 433 Erw. 2.6).\n\n1.6.2 Ein sachverständiger Zeuge ist dank seiner Fachkunde in der Lage, den von\nihm wahrgenommenen Sachverhalt fachkundig zu analysieren und somit ein erstes Gutachten und erste Schlussfolgerungen mitzuliefern. Somit kann das Gericht\nden sachverständigen Zeugen nicht bloss zu dessen unmittelbaren Wahrnehmungen einvernehmen, sondern ihn überdies zur fachkundigen Beurteilung des Sachverhaltes befragen. Zu denken ist etwa an den Arzt, der die betroffene Partei am\nUnfallort behandelt hat, oder an den Architekten, welcher die Verantwortung über\ndie streitgegenständliche Baustelle innehatte. Im Gegensatz zu einem Sachverständigen/Gutachter, der vom Gericht ernannt wird, ist er nicht ersetzbar. Ein sachverständiger Zeuge darf nur zu eigenen Wahrnehmungen, insbesondere zu solchen die er gestützt auf seine Sachkunde machte, und zu den daraus zu ziehenden tatsächlichen Schlussfolgerungen befragt werden. Darüber hinausgehende\nFragen sind Expertenfragen, die nicht dem Zeugen, sondern einem Sachverständigen zu unterbreiten sind. Soll der Sachverständige also nicht über seine früheren\nWahrnehmungen Auskunft geben, sondern eine neue fachmännische Beurteilung\nabgeben, ist er Sachverständiger (vgl. Eva Borla-Geiger, in: Gehri/Jent-Søren-\nsen/Sarbach, Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2015, N 1 f. zu Art. 175 ZPO mit weiteren\nHinweisen).\n\n"}