{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9d2e8594ae3ecf926ab28c105629c581"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_21_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_21", "Checksum": "ff3f82c1835d2d84686685a7ed54d086"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.09.2020 II 2018 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Krankenversicherung (Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG; Wagnis) | Krankenversicherung (ohne med. SV)"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:11:35", "Checksum": "16d58034e8008100e1051ae259ee3952", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.09.2020 II 2018 21\nRegeste:\nKrankenversicherung (Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG; Wagnis) | Krankenversicherung (ohne med. SV)\n\nS. Am 8. Juli 2019 liess der Rechtsvertreter des Klägers dem Gericht einen\nNachtrag zum 'Zusatz-Gutachten' von Dr.iur. O.________ vom 11. Februar 2019\nzukommen, welcher am 15. Juli 2019 der Beklagten zugestellt wurde.\n\nT. Am 21. Januar 2020 erstattete das SLF das Gutachten betreffend den Lawinenniedergang J.________ vom [Ereignistag] (nachfolgend: SLF-Gutachten).\n\n5\nU. Die Parteien nahmen mit Eingaben vom 27. März 2020 und vom 27. April\n2020 Stellung zum SLF-Gutachten.\n\nV. Mit Verfügung vom 28. April 2020 wurden den Parteien die Vernehmlassungen der Gegenparteien zur Stellungnahme zugestellt, mit dem Hinweis auf das\nweitere Prozedere. Ohne Mitteilung bis spätestens am 19. Mai 2020 werde vom\nVerzicht der Parteien auf eine mündliche Hauptverhandlung ausgegangen.\n\nW. Der Kläger liess sich am 15. Mai 2020 zur Stellungnahme der Beklagten vom\n27. April 2020 vernehmen und schloss sich mit Eingabe vom 18. Mai 2020 dem mit\nVerfügung vom 28. April 2020 skizzierten weiteren Vorgehen an, auf eine mündliche Verhandlung sei zu verzichten.\n\nX. Die Beklagte nahm am 18. Mai 2020 Stellung zur Stellungnahme des Klägers vom 27. März 2020 und erklärte Verzicht auf eine mündliche Verhandlung.\n\nY. Am 11. Juni 2020 reichte der Kläger seinen abschliessenden Parteivortrag\nein und die Beklagte am 30. Juli 2020 ihren abschliessenden Parteivortrag.\n\nZ. Da die Parteien dem Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung\nzugestimmt haben (vgl. Art. 233 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO; Ingress lit. W und X\nhiervor), wurde eine solche nicht durchgeführt.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Zu beurteilen ist die Leistungspflicht aus einem Kollektiv-Krankentaggeld-\nversicherungsvertrag, inkl. vertraglich vereinbartem Versicherungsschutz bei Unfällen, welcher unter die Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung\nzu subsumieren ist (vgl. Urteil BGer 4A_382/2014 vom 3.3.2015 Erw. 2). Derartige\nZusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG; SR 832.12) vom 26. September 2014 dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) vom 2. April 1908.\nFür die Entscheidung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen\nKrankenversicherung ist im Kanton Schwyz das Verwaltungsgericht zuständig\n(Art. 7 ZPO i.V.m. § 24 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über\ndie Krankenversicherung [EGzKVG; SRSZ 361.100] vom 19.9.2007). Streitigkeiten\naus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 Erw. 1.1),\ndas Verfahren richtet sich nach der ZPO (vgl. Urteil BGer 4A_110/ 2017 vom\n27.7.2017 Erw. 3), wobei vor der Klageeinreichung kein Schlichtungsverfahren\ndurchzuführen ist (BGE 138 III 558 Erw. 4). Nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert das vereinfachte Verfahren.\n\n6\n1.2 Die Versicherer müssen ihre Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen\nam schweizerischen Wohnsitz des Versicherten oder des Versicherungsnehmers\nerfüllen. Der Gerichtsstand richtet sich nach der ZPO (Art. 46a VVG). Unabhängig\ndavon, ob der vorliegende Kollektiv-Taggeld-Versicherungsvertrag als Konsumentenvertrag (Art. 32 ZPO) gilt oder unter die Grundsatzregel betreffend die örtliche\nZuständigkeit für Klagen aus Vertrag (Art. 31 ZPO, wonach als Gerichtsstand u.a.\nder Ort der charakteristischen Leistung in Frage kommt) fällt, kann die Klage am\nWohnsitz des Klägers erhoben werden. Auch Art. 38 AVB sieht für Klagen aus\ndem Versicherungsvertrag (wahlweise u.a.) die Zuständigkeit der Gerichte am\nSchweizerischen Wohnort des Versicherungsnehmers bzw. Anspruchsberechtigen\noder Arbeitsort des Anspruchsberechtigen vor (BB-act. 1).\n\n1.3 Das Verwaltungsgericht ist somit örtlich und sachlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Klage - und der damit in einem sachlichen Zusammenhang\nstehenden Widerklage (Art. 14 Abs. 1 ZPO; Art. 224 Abs. 1 ZPO; Art. 243 Abs. 2\nlit. f ZPO) -, die Ansprüche aus einer Kollektiv-Taggeld-Versicherung beschlagen,\nwelche unter die Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zu subsumieren sind (vgl. Erw. 1.1 hiervor); dies ist unumstritten. Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen sind unbestrittenermassen gegeben. Auf die Klage resp.\nWiderklage ist mithin einzutreten.\n\n1.4 Im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO stellt das Gericht den\nSachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO; sog. soziale Untersuchungsmaxime, vgl. Urteil BGer 5A_2/2013 vom 6.3.2013 Erw. 4.2). Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Die Parteien tragen auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Das Gericht\nhat lediglich seine Fragepflicht auszuüben, die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht\nsowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Zudem hat es sich über die\nVollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich\nernsthafte Zweifel bestehen. Wenn die Parteien durch Anwälte vertreten sind,\nmuss sich das Gericht zurückhalten, wie im ordentlichen Verfahren (vgl. BGE 141\nIII 569 Erw. 2.3; Urteil BGer 4A_592/2015 vom 18.3.2016 Erw. 3).\n\n"}