{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9d2e8594ae3ecf926ab28c105629c581"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-21_2020-09-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_21_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d738390c890a3a271277220f640da71aa93106cc93afabdaeea38aebf15169472ba4f8657a4746ed66cf370415daaa86d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_21", "Checksum": "ff3f82c1835d2d84686685a7ed54d086"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.09.2020 II 2018 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Krankenversicherung (Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG; Wagnis) | Krankenversicherung (ohne med. SV)"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:11:35", "Checksum": "16d58034e8008100e1051ae259ee3952", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.09.2020 II 2018 21\nRegeste:\nKrankenversicherung (Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG; Wagnis) | Krankenversicherung (ohne med. SV)\n\nH. Mit Replik und Widerklageantwort vom 13. Juni 2018 liess der Kläger beantragen:\n1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. nn.-- zu bezahlen (Police\nD.________ Versicherungen AG, Vertrags-Nr. 001.________ / Versicherten Nr.\n002.________), nebst Zins zu 5% seit 06.10.20__.\n2. Das Feststellungsbegehren der Klage (Ziffer 2) sei als gegenstandslos abzuschreiben.\n3. Die Widerklage sei abzuweisen.\n-Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nI. Mit Duplik und Widerklagereplik vom 23. August 2018 liess die Beklagte an\nden Anträgen aus der Klageantwort und Widerklage vom 11. April 2018 festhalten.\n\n3\nJ. Mit Widerklageduplik vom 25. September 2018 liess der Kläger den Antrag\nauf Abweisung der Widerklage erneuern.\n\nK. Aufgrund sachverhaltsmässiger Unklarheiten ersuchte das Verwaltungsgericht am 14. September 2018 den Pistenkontrolldienst der I.________AG das\nWSL-Institut für Schnee- und Lawinenforschung SLF (nachfolgend: SLF), die Rega\nund die Kantonspolizei K.________, Polizeiposten KA.________ (nachfolgend:\nKapo K.________) um schriftliche Auskunft und Edition von Dokumentationen,\nRapporten, Berichten etc. zum Lawinenereignis am J.________ vom [Ereignistag],\nUnterlagen zur Personenrettung - soweit diese Aussagen zur Verortung des Lawinenniedergangs der Abfahrtsroute und der Fundstelle des Verschütteten enthalten\n- sowie echtzeitliche Unterlagen betreffend Lawinensituation und Schneeverhältnisse am Unfallort.\n\nL. Die Kapo K.________ bekundete am 24. September 2018 ihr Erstaunen\nüber die Editionsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 14. September 2018.\nDas SLF erteilte am 26. September 2018 schriftliche Auskunft und stellte dem Gericht eine Kartierung der Lawine vom [Ereignistag] und Fotoaufnahmen zu. Die\nI.________AG erteilte am 1. Oktober 2018 schriftliche Auskunft und übersandte\ndem Gericht das Betriebs- und Unfall-Protokoll vom [Ereignistag] sowie verschiedene Karten und Fotoaufnahmen. Die Rega erteilte am 18. Oktober 2018 ebenfalls\nschriftliche Auskunft und sandte dem Gericht den \"HEMS med. Rapport Heli\" sowie acht Fotos zu, welche die Einsatzcrew während des Einsatzes aufgenommen\nhatte (Rega-Bilder Nr. 1 - 8).\n\nM. Die eingegangen Rückmeldungen wurden am 24. Oktober 2018 den Parteien zugestellt. Am 23. Januar 2019 fand eine Instruktionsverhandlung i.S.v. Art.\n226 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember\n2008 statt, mit der Präsentation der vorläufigen Sachverhaltsdarstellung aus Sicht\ndes Gerichts, den Stellungnahmen der Parteien dazu und dem Ergebnis, dass am\n28. Januar 2019 die bereits zugestellten Fotoaufnahmen der Rega in digitaler\nForm ediert und weitere Beweismassnahmen angeordnet wurden.\n\nN. Am 18. Februar 2019 liess der Rechtsvertreter des Klägers dem Gericht ein\n'Zusatz-Gutachten' von Dr.iur. O.________ vom 11. Februar 2019 zukommen,\nwelches am 20. Februar 2019 der Beklagten zugestellt wurde.\n\nO. Mit Eingaben vom 8. und 19. März 2019 nahmen die Parteien Stellung zu\nden ihnen am 1. Februar 2019 unterbreiteten Beweismassnahmen und stellten\nZusatzfragen. Unter Berücksichtigung dieser Eingaben wurden am 1. April 2019\ndie Staatsanwaltschaft K.________ (Zweigstelle KB.________), die Praxisange-\n\n4\nstellten P.________ und Q.________ welche den Kläger bei der Unfallfahrt abseits\nder markierten Piste am [Ereignistag] begleitet hatten, sowie die I.________AG um\n(weitere) schriftliche Auskunft ersucht und es wurde dem SLF ein Gutachterauftrag\nbetreffend den Lawinenniedergang J.________ vom [Ereignistag] erteilt.\n\nP. P.________ erteilte am 11. April 2019, die I.________AG am 25. April 2019\nund Q.________ am 29. April 2019 schriftlich Auskunft.\n\nDie Staatsanwaltschaft K.________ erklärte mit Schreiben vom 16. April 2019 u.a.,\nbeim Wort \"alle(n)\" auf S. 5 al 2 Zeile 4 ihrer Einstellungsverfügung vom 5. April\n20__ handle es sich - wie vom Vizepräsidenten des Gerichts in der Anfrage vom 1.\nApril 2019 angenommen - um einen Tippfehler; die von ihm in dieser Anfrage angenommene Korrektur sei richtig.\n\nDas SLF erklärte am 16. Mai 2019, den Gutachterauftrag anzunehmen.\n\nAm 21. Mai 2019 wurden die eingegangenen Rückmeldungen den Parteien zugestellt und sie wurden über die Annahme des Gutachterauftrags durch das SLF und\ndie Personalien der ausführenden Experten des SLF informiert sowie über den\nEntscheid des Gerichts, dem SLF die Privatgutachten des Klägers ebenfalls zuzustellen.\n\nQ. Am 3. Juni 2019 führten die Experten des SLF, R.________ und\nS.________, eine Besichtigung vor Ort durch. Da sie der bis dahin nicht restlos\ngeklärten Frage, welche Route die Skisportler gewählt haben, massgebliche Bedeutung beimassen, erfolgten am 2. Juli 2019 vor Ort (J.________), bei Anwesenheit des SLF-Experten S.________ und des klägerischen Parteigutachters Dr.iur.\nO.________, (je einzeln) gerichtliche Befragungen von P.________ und\nQ.________ als Zeuginnen durch den instruierenden Richter und den Gerichtsschreiber. Die Befragungsprotokolle wurden den Parteien am 15. Juli 2019 zugestellt. Mit vorliegendem Urteil wird die Delegation der Beweisabnahme nachträglich\ngenehmigt (Art 155 ZPO; Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Aufl., N 13 zu Art. 155).\n\nR. Am 5. Juli 2019 wurde die I.________AG ein weiteres Mal um schriftliche\nAuskunft ersucht, welche sie am 9. Juli 2019 erteilte.\n\n"}