Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 21 Entscheid vom 16. September 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Kläger und Widerbeklagter, vertreten durch seine Ehefrau B.________, diese vertreten durch Fürsprecher C.________, gegen D.________AG, Beklagte und Widerklägerin, vertreten durch E.________AG, Gegenstand Krankenversicherung (Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG; Wagnis) Sachverhalt: A. A.________ (…) hat bis am … in F.________ eine eigene Praxis geführt. Er ist bei der G.________AG kranken- und unfallversichert (vgl. BB-act. 17, 23, 26), verfügt über eine Einzelunfallversicherung bei der H.________AG (vgl. BB-act. 32) sowie eine Kollektiv-Taggeldversicherung (Krankheit und Unfall) bei der D.________AG (BB-act. 2) nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen der D.________ Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 2006 (nachfolgend: AVB = BB-act. 1). B. Am [Ereignistag] führte die Praxis von A.________ einen Skitag im Skigebiet I.________ durch. A.________ wurde gegen 13.25 Uhr abseits der markierten Pis- te in der Region J.________ von einer Lawine erfasst und verschüttet. Er wurde nach rund 40 Minuten von den aufgebotenen Rettungskräften aus den Schnee- massen geborgen und musste aufgrund eines Herz-Kreislauf-Stillstands reanimiert werden. Gegen 15.00 Uhr wurde er von der Schweizerischen Rettungsflugwacht (nachfolgend: Rega) ins Kantonsspital K.________ geflogen (vgl. BB-act. 4, 6 und 13). Dort erfolgte bei u.a. diagnostizierter hypoxischer Enzephalopathie und Rip- penfrakturen beidseits die stationäre Erstbehandlung bis 25. Januar 20__. Ab da bis 18. Februar 20__ wurde A.________ stationär im Kantonsspital L.________ und danach bis 10. August 20__ im M.________ weiterbehandelt. Von dort wurde er bei Koma vigile ins Pflegezentrum N.________ verlegt (vgl. BB-act. 15; KB-act. 4). C. Am 25. Januar 20__ teilte die H.________AG A.________ mit, sie lehne den Leistungsanspruch für das Invaliditätskapital ab. Der Lawinenniedergang vom [Er- eignistag] sei als Wagnis zu betrachten, weswegen der Ausschlussartikel Art. 16 lit. h AVB zur Anwendung gelange (vgl. BB-act. 32 A 5). Am 17. Mai 20__ informierte die G.________AG, sie werte den Unfall vom [Ereig- nistag] als Folge eines Wagnisses von A.________. Die Leistungen aus Pflegezu- satzversicherungen - insbesondere halbprivater Spitalversicherung - würden im Sinne von Art. 32 AVB rückwirkend um die Hälfte gekürzt (BB-act. 17). Daran hielt die G.________AG fest (BB-act. 23 und 26). D. Am 1. Mai 20__ erstattete Dr.iur. O.________ der damaligen Vertreterin von A.________ ein Privatgutachten zum Lawinenunfall vom [Ereignistag] (BB-act. 30). Der Rechtsvertreter von A.________ teilte der H.________AG und der G.________AG am 8. Mai 20__ in der Folge mit, dass ihre Leistungsablehnung resp. -kürzung nicht akzeptiert werde (BB-act. 34). 2 E. Die D.________AG erbrachte bis 30. Juni 20__ ihre Leistungen aus der Kol- lektiv-Taggeldversicherung vom 27. Dezember 2006 (BB-act. 2, 18 - 22, 24 f., 27 - 29 und 39). Mit Schreiben vom 18. Juli 20__ teilte sie mit, das Verhalten von A.________ am [Ereignistag] stelle ein Wagnis dar. Gestützt auf Ziff. 27.1 lit. a AVB würden die Leistungen aus der Kollektiv-Taggeldversicherung per sofort ein- gestellt; die Rückforderung bereits erbrachter Taggelder werde gestützt auf Ziff. 34.2 AVB vorbehalten (BB-act. 40). Mit Schreiben vom 26. September 20__ bestritt der Rechtsvertreter von A.________ gegenüber der D.________AG das Vorliegen eines Wagnisses; sämt- liche Ansprüche würden vorbehalten (BB-act. 34). F. Mit Klage vom 1. Februar 2018 liess A.________ (nachfolgend: Kläger) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz folgende Anträge stellen: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. nn.-- zu bezahlen (Police D.________ Versicherungen AG, Vertrags-Nr. 001.________ / Versicherten Nr. 002.________), nebst Zins zu 5% seit 06.10.20__. 2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die bis 30.06.20__ bezahlten Taggelder zurückzufordern. -Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. G. Mit Klageantwort und Widerklage vom 11. April 2018 liess die D.________AG (nachfolgend: Beklagte) beantragen: 1. Die Klage vom 1. Februar 2018 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Kläger/Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten/Widerklägerin den Betrag von CHF mm.-- zuzüglich Zins in Höhe von 5% seit dem Tag der Wider- klageerhebung infolge unrechtmässig bezogener Taggeldleistungen für die Zeit vom [Ereignistag], bzw. 15. März 20__ (Wartefrist) bis 30. Juni 20__ zurückzuer- statten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers/Widerbeklagten. H. Mit Replik und Widerklageantwort vom 13. Juni 2018 liess der Kläger bean- tragen: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. nn.-- zu bezahlen (Police D.________ Versicherungen AG, Vertrags-Nr. 001.________ / Versicherten Nr. 002.________), nebst Zins zu 5% seit 06.10.20__. 2. Das Feststellungsbegehren der Klage (Ziffer 2) sei als gegenstandslos abzu- schreiben. 3. Die Widerklage sei abzuweisen. -Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. I. Mit Duplik und Widerklagereplik vom 23. August 2018 liess die Beklagte an den Anträgen aus der Klageantwort und Widerklage vom 11. April 2018 festhalten. 3 J. Mit Widerklageduplik vom 25. September 2018 liess der Kläger den Antrag auf Abweisung der Widerklage erneuern. K. Aufgrund sachverhaltsmässiger Unklarheiten ersuchte das Verwaltungsge- richt am 14. September 2018 den Pistenkontrolldienst der I.________AG das WSL-Institut für Schnee- und Lawinenforschung SLF (nachfolgend: SLF), die Rega und die Kantonspolizei K.________, Polizeiposten KA.________ (nachfolgend: Kapo K.________) um schriftliche Auskunft und Edition von Dokumentationen, Rapporten, Berichten etc. zum Lawinenereignis am J.________ vom [Ereignistag], Unterlagen zur Personenrettung - soweit diese Aussagen zur Verortung des Lawi- nenniedergangs der Abfahrtsroute und der Fundstelle des Verschütteten enthalten - sowie echtzeitliche Unterlagen betreffend Lawinensituation und Schneeverhält- nisse am Unfallort. L. Die Kapo K.________ bekundete am 24. September 2018 ihr Erstaunen über die Editionsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 14. September 2018. Das SLF erteilte am 26. September 2018 schriftliche Auskunft und stellte dem Ge- richt eine Kartierung der Lawine vom [Ereignistag] und Fotoaufnahmen zu. Die I.________AG erteilte am 1. Oktober 2018 schriftliche Auskunft und übersandte dem Gericht das Betriebs- und Unfall-Protokoll vom [Ereignistag] sowie verschie- dene Karten und Fotoaufnahmen. Die Rega erteilte am 18. Oktober 2018 ebenfalls schriftliche Auskunft und sandte dem Gericht den "HEMS med. Rapport Heli" so- wie acht Fotos zu, welche die Einsatzcrew während des Einsatzes aufgenommen hatte (Rega-Bilder Nr. 1 - 8). M. Die eingegangen Rückmeldungen wurden am 24. Oktober 2018 den Partei- en zugestellt. Am 23. Januar 2019 fand eine Instruktionsverhandlung i.S.v. Art. 226 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 statt, mit der Präsentation der vorläufigen Sachverhaltsdarstellung aus Sicht des Gerichts, den Stellungnahmen der Parteien dazu und dem Ergebnis, dass am 28. Januar 2019 die bereits zugestellten Fotoaufnahmen der Rega in digitaler Form ediert und weitere Beweismassnahmen angeordnet wurden. N. Am 18. Februar 2019 liess der Rechtsvertreter des Klägers dem Gericht ein 'Zusatz-Gutachten' von Dr.iur. O.________ vom 11. Februar 2019 zukommen, welches am 20. Februar 2019 der Beklagten zugestellt wurde. O. Mit Eingaben vom 8. und 19. März 2019 nahmen die Parteien Stellung zu den ihnen am 1. Februar 2019 unterbreiteten Beweismassnahmen und stellten Zusatzfragen. Unter Berücksichtigung dieser Eingaben wurden am 1. April 2019 die Staatsanwaltschaft K.________ (Zweigstelle KB.________), die Praxisange- 4 stellten P.________ und Q.________ welche den Kläger bei der Unfallfahrt abseits der markierten Piste am [Ereignistag] begleitet hatten, sowie die I.________AG um (weitere) schriftliche Auskunft ersucht und es wurde dem SLF ein Gutachterauftrag betreffend den Lawinenniedergang J.________ vom [Ereignistag] erteilt. P. P.________ erteilte am 11. April 2019, die I.________AG am 25. April 2019 und Q.________ am 29. April 2019 schriftlich Auskunft. Die Staatsanwaltschaft K.________ erklärte mit Schreiben vom 16. April 2019 u.a., beim Wort "alle(n)" auf S. 5 al 2 Zeile 4 ihrer Einstellungsverfügung vom 5. April 20__ handle es sich - wie vom Vizepräsidenten des Gerichts in der Anfrage vom 1. April 2019 angenommen - um einen Tippfehler; die von ihm in dieser Anfrage an- genommene Korrektur sei richtig. Das SLF erklärte am 16. Mai 2019, den Gutachterauftrag anzunehmen. Am 21. Mai 2019 wurden die eingegangenen Rückmeldungen den Parteien zuge- stellt und sie wurden über die Annahme des Gutachterauftrags durch das SLF und die Personalien der ausführenden Experten des SLF informiert sowie über den Entscheid des Gerichts, dem SLF die Privatgutachten des Klägers ebenfalls zuzu- stellen. Q. Am 3. Juni 2019 führten die Experten des SLF, R.________ und S.________, eine Besichtigung vor Ort durch. Da sie der bis dahin nicht restlos geklärten Frage, welche Route die Skisportler gewählt haben, massgebliche Be- deutung beimassen, erfolgten am 2. Juli 2019 vor Ort (J.________), bei Anwesen- heit des SLF-Experten S.________ und des klägerischen Parteigutachters Dr.iur. O.________, (je einzeln) gerichtliche Befragungen von P.________ und Q.________ als Zeuginnen durch den instruierenden Richter und den Gerichts- schreiber. Die Befragungsprotokolle wurden den Parteien am 15. Juli 2019 zuge- stellt. Mit vorliegendem Urteil wird die Delegation der Beweisabnahme nachträglich genehmigt (Art 155 ZPO; Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger, Kommentar ZPO, 3. Aufl., N 13 zu Art. 155). R. Am 5. Juli 2019 wurde die I.________AG ein weiteres Mal um schriftliche Auskunft ersucht, welche sie am 9. Juli 2019 erteilte. S. Am 8. Juli 2019 liess der Rechtsvertreter des Klägers dem Gericht einen Nachtrag zum 'Zusatz-Gutachten' von Dr.iur. O.________ vom 11. Februar 2019 zukommen, welcher am 15. Juli 2019 der Beklagten zugestellt wurde. T. Am 21. Januar 2020 erstattete das SLF das Gutachten betreffend den Lawi- nenniedergang J.________ vom [Ereignistag] (nachfolgend: SLF-Gutachten). 5 U. Die Parteien nahmen mit Eingaben vom 27. März 2020 und vom 27. April 2020 Stellung zum SLF-Gutachten. V. Mit Verfügung vom 28. April 2020 wurden den Parteien die Vernehmlassun- gen der Gegenparteien zur Stellungnahme zugestellt, mit dem Hinweis auf das weitere Prozedere. Ohne Mitteilung bis spätestens am 19. Mai 2020 werde vom Verzicht der Parteien auf eine mündliche Hauptverhandlung ausgegangen. W. Der Kläger liess sich am 15. Mai 2020 zur Stellungnahme der Beklagten vom 27. April 2020 vernehmen und schloss sich mit Eingabe vom 18. Mai 2020 dem mit Verfügung vom 28. April 2020 skizzierten weiteren Vorgehen an, auf eine mündli- che Verhandlung sei zu verzichten. X. Die Beklagte nahm am 18. Mai 2020 Stellung zur Stellungnahme des Klä- gers vom 27. März 2020 und erklärte Verzicht auf eine mündliche Verhandlung. Y. Am 11. Juni 2020 reichte der Kläger seinen abschliessenden Parteivortrag ein und die Beklagte am 30. Juli 2020 ihren abschliessenden Parteivortrag. Z. Da die Parteien dem Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zugestimmt haben (vgl. Art. 233 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO; Ingress lit. W und X hiervor), wurde eine solche nicht durchgeführt. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Zu beurteilen ist die Leistungspflicht aus einem Kollektiv-Krankentaggeld- versicherungsvertrag, inkl. vertraglich vereinbartem Versicherungsschutz bei Un- fällen, welcher unter die Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zu subsumieren ist (vgl. Urteil BGer 4A_382/2014 vom 3.3.2015 Erw. 2). Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Krankenversiche- rungsaufsichtsgesetzes (KVAG; SR 832.12) vom 26. September 2014 dem Bun- desgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) vom 2. April 1908. Für die Entscheidung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ist im Kanton Schwyz das Verwaltungsgericht zuständig (Art. 7 ZPO i.V.m. § 24 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [EGzKVG; SRSZ 361.100] vom 19.9.2007). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 Erw. 1.1), das Verfahren richtet sich nach der ZPO (vgl. Urteil BGer 4A_110/ 2017 vom 27.7.2017 Erw. 3), wobei vor der Klageeinreichung kein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 Erw. 4). Nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO gilt oh- ne Rücksicht auf den Streitwert das vereinfachte Verfahren. 6 1.2 Die Versicherer müssen ihre Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen am schweizerischen Wohnsitz des Versicherten oder des Versicherungsnehmers erfüllen. Der Gerichtsstand richtet sich nach der ZPO (Art. 46a VVG). Unabhängig davon, ob der vorliegende Kollektiv-Taggeld-Versicherungsvertrag als Konsumen- tenvertrag (Art. 32 ZPO) gilt oder unter die Grundsatzregel betreffend die örtliche Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag (Art. 31 ZPO, wonach als Gerichtsstand u.a. der Ort der charakteristischen Leistung in Frage kommt) fällt, kann die Klage am Wohnsitz des Klägers erhoben werden. Auch Art. 38 AVB sieht für Klagen aus dem Versicherungsvertrag (wahlweise u.a.) die Zuständigkeit der Gerichte am Schweizerischen Wohnort des Versicherungsnehmers bzw. Anspruchsberechtigen oder Arbeitsort des Anspruchsberechtigen vor (BB-act. 1). 1.3 Das Verwaltungsgericht ist somit örtlich und sachlich zuständig zur Beurtei- lung der vorliegenden Klage - und der damit in einem sachlichen Zusammenhang stehenden Widerklage (Art. 14 Abs. 1 ZPO; Art. 224 Abs. 1 ZPO; Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO) -, die Ansprüche aus einer Kollektiv-Taggeld-Versicherung beschlagen, welche unter die Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zu sub- sumieren sind (vgl. Erw. 1.1 hiervor); dies ist unumstritten. Auch die weiteren Pro- zessvoraussetzungen sind unbestrittenermassen gegeben. Auf die Klage resp. Widerklage ist mithin einzutreten. 1.4 Im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO; sog. soziale Unter- suchungsmaxime, vgl. Urteil BGer 5A_2/2013 vom 6.3.2013 Erw. 4.2). Der Unter- suchungsgrundsatz befreit die Parteien nicht davon, bei der Feststellung des ent- scheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erheben- den Beweise zu bezeichnen. Die Parteien tragen auch im Bereich der sozialen Un- tersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Das Gericht hat lediglich seine Fragepflicht auszuüben, die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Zudem hat es sich über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen. Wenn die Parteien durch Anwälte vertreten sind, muss sich das Gericht zurückhalten, wie im ordentlichen Verfahren (vgl. BGE 141 III 569 Erw. 2.3; Urteil BGer 4A_592/2015 vom 18.3.2016 Erw. 3). 1.5.1 Nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ab- leitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbe- gründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhe- 7 benden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 141 III 241 Erw. 3.1; 130 III 321 Erw. 3.1). Einre- den sind von der Partei zu beweisen, die sie geltend macht (vgl. BGE 138 III 620 Erw. 5.1.1). Diese Grundregeln gelten auch im Bereich des Versicherungsvertrags (BGE 130 III 321 Erw. 3.1). Nach diesen Grundsätzen ist der Eintritt des Versiche- rungsfalls vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Den Versicherer trifft die Be- weislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertragli- chen Leistung berechtigen (BGE 141 III 241 Erw. 3.1; 130 III 321 Erw. 3.1; Marcel Süsskind, in: Basler Kommentar VVG, Nachführungsband, 2012, ad N 57 zu Art. 14 VVG mit Hinweisen). 1.5.2 Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichts- punkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Ge- wissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vor- liegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Der Versicherer hat bei Sachverhalten, welche nicht mehr restlos geklärt werden können, nicht den strikten Nachweis zu führen; es genügt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Andreas Hönger/Marcel Süsskind, in: Basler Kommentar VVG, 2001, N 5 zu Art. 14 VVG; Süsskind, a.a.O., ad N 57 zu Art. 14 VVG je mit weiteren Hinweisen; Ur- teil BGer 4A_431/2010 vom 17.11.2010 Erw. 2.6). 1.5.3 Die Beweislastverteilung regelt die Folgen der Beweislosigkeit. Gelangt ein Gericht dagegen in Würdigung der Beweise zum Schluss, eine Tatsachenbehaup- tung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos. Tatsächliche Vermutungen lassen den Schluss auf das Vorhandensein oder das Fehlen bestimmter Tatsachen zu und bilden Teil der Beweiswürdigung (vgl. BGE 141 III 241 Erw. 3.2 mit Hinweise auf 138 III 359 Erw. 6.3; 135 II 161 Erw. 3). 1.6.1 Im Zivilprozess stellt ein Privatgutachten kein Beweismittel dar, sondern blosse Parteibehauptung. Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrun- de liegt, werden indes meist besonders substantiiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu sub- stantiieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch 8 Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (vgl. BGE 141 III 433 Erw. 2.6). 1.6.2 Ein sachverständiger Zeuge ist dank seiner Fachkunde in der Lage, den von ihm wahrgenommenen Sachverhalt fachkundig zu analysieren und somit ein ers- tes Gutachten und erste Schlussfolgerungen mitzuliefern. Somit kann das Gericht den sachverständigen Zeugen nicht bloss zu dessen unmittelbaren Wahrnehmun- gen einvernehmen, sondern ihn überdies zur fachkundigen Beurteilung des Sach- verhaltes befragen. Zu denken ist etwa an den Arzt, der die betroffene Partei am Unfallort behandelt hat, oder an den Architekten, welcher die Verantwortung über die streitgegenständliche Baustelle innehatte. Im Gegensatz zu einem Sachver- ständigen/Gutachter, der vom Gericht ernannt wird, ist er nicht ersetzbar. Ein sach- verständiger Zeuge darf nur zu eigenen Wahrnehmungen, insbesondere zu sol- chen die er gestützt auf seine Sachkunde machte, und zu den daraus zu ziehen- den tatsächlichen Schlussfolgerungen befragt werden. Darüber hinausgehende Fragen sind Expertenfragen, die nicht dem Zeugen, sondern einem Sachverstän- digen zu unterbreiten sind. Soll der Sachverständige also nicht über seine früheren Wahrnehmungen Auskunft geben, sondern eine neue fachmännische Beurteilung abgeben, ist er Sachverständiger (vgl. Eva Borla-Geiger, in: Gehri/Jent-Søren- sen/Sarbach, Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2015, N 1 f. zu Art. 175 ZPO mit weiteren Hinweisen). 1.6.3 Der Sachverständige (Experte) soll dem Richter durch seine besonderen fachlichen Kenntnisse die zur Entscheidung notwendige Erfahrung beziehungs- weise das notwendige Fachwissen vermitteln. Der gerichtliche Experte teilt dem Richter auf Grund seiner Sachkunde entweder Erfahrungs- oder Wissenssätze seiner Disziplin mit, erforscht für das Gericht erhebliche Tatsachen oder zieht sachliche Schlussfolgerungen aus bereits bestehenden Tatsachen. In Fachfragen darf das Gericht nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten abwei- chen. Fehlt es an derartigen Gründen, soll das Gericht in Fachfragen nicht seine eigene Meinung anstelle derjenigen des Experten setzen. Der Gutachter ist im Gegensatz zum (allenfalls sachverständigen) Zeugen, der über eigene Wahrneh- mungen aussagt, ersetzbar, weshalb er vom Gericht bestimmt wird. Von den Par- teien in Auftrag gegebene Stellungnahmen sind in Bezug auf Fragen, die in glei- cher Weise zum Gegenstand eines Gerichtsgutachtens gemacht werden könnten, nach dem Willen des Gesetzgebers für sich allein nicht zum Beweis geeignet und fallen insoweit auch nicht unter den Begriff der Urkunde (vgl. Urteil BGer 4A_66/2018 vom 15.5.2019 Erw. 2.2 mit Hinweise auf die Rechtsprechung). 9 2.1 In Ziff. 27 der AVB werden die Einschränkungen des Versicherungsschutzes geregelt (BB-act. 1). Laut Ziff. 27.1 lit. a Satz 1 werden bei Wagnissen keine Versi- cherungsleistungen bei Krankheiten, Unfällen und deren Folgen erbracht. "Wag- nisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Ri- siko auf ein vernünftiges Mass beschränken". Diese Definition entspricht wörtlich der Legaldefinition von Wagnissen in Art. 50 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) vom 20. Dezember 1982. 2.2 Die allgemeinen Bedingungen eines Versicherungsvertrags, wie vorformu- lierte AGB-Klauseln werden nach denselben Grundsätzen ausgelegt wie andere Vertragsbestimmungen (BGE 142 III 671 Erw. 3.3; 135 III 1 Erw. 2, Urteil BGer 4A_84/2012 vom 29.6.2012 Erw. 4.1 je mit Hinweisen; Stephan Fuhrer, in: Basler Kommentar VVG, a.a.O., N 93 ff. zu Art. 33 VVG). Haben sich die Parteien tatsächlich nicht geeinigt, was für die vorformulierten AGB regelmässig der Fall ist, ist die Auslegung umstrittener Klauseln nach Massgabe des Vertrauensprinzips vorzunehmen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie ihn der Erklärungsempfänger nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstehen durfte und musste (vgl. BGE 142 III 671 Erw. 3.3 mit Hinweisen). Die Auslegung einer gefahrenbeschränkenden Abrede richtet sich nach der Bedeu- tung, die den verwendeten Wörtern im täglichen Sprachgebrauch üblicherweise zukommt. Soweit keine speziellen Kenntnisse vorausgesetzt werden können, sind die in AVB häufig anzutreffenden fachtechnischen Ausdrücke nach dem Verständ- nis auszulegen, die ein Laie der betreffenden Bestimmung entgegenbringt (vgl. Landolt/Weber, Privatversicherungsrecht in a nutshell, 2. Aufl. 2018, S. 39; Kuhn/ Müller-Studer/Eckert, Privatversicherungsrecht, 2. Aufl. 2002 S. 171 f.). Mehrdeu- tige Klauseln in allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nach der Unklar- heitsregel gegen den Versicherer als deren Verfasser auszulegen. Eine Konkreti- sierung der Unklarheitsregel findet sich in Art. 33 VVG. Danach haftet der Versi- cherer für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag ein- zelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst. Die Unklarheitsregel gelangt jedoch nur zur Anwendung, wenn die Zweifel durch die übrigen Auslegungsmittel nicht beseitigt werden können (vgl. Ur- teile BGer 4A_499/2018 vom 10.12.2018 Erw. 2; 4A_84/2012 vom 29.6.2012 Erw. 4.1, je mit Hinweisen). 10 Mit einer Deckungsausschlussklausel wird ein an sich gedecktes Risiko ausge- schlossen. Solche Klauseln sind restriktiv auszulegen, müssen aber nicht alle nicht gedeckten Ereignisse aufzählen. Es reicht eine präzise nicht zweideutige Beschrei- bung, welche im Gesamtzusammenhang keine Zweifel über den Deckungsumfang aufkommen lässt (vgl. Kieser/Landolt, Unfall·Haftung·Versicherung, 2011, N 160 S. 51). 2.3.1 Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufge- führten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet der Ver- sicherer in vollem Umfange (Art. 14 Abs. 4 VVG). Diese Norm ist relativ zwingend und kann nur zugunsten des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten abgeändert werden (Art. 98 Abs. 1 VVG). Mittels vertraglicher Ausschlüsse kann jedoch auch die leichtfahrlässige Herbeiführung des befürchteten Ereignisses in Form bestimmter Handlungsweisen von der Leistungspflicht ausgenommen wer- den (vgl. Felix Walter Lanz, Adverse Selection und Moral Hazard in der Privat- und Sozialversicherung, Zürich 2014, S. 178). Aufgrund von Art. 14 Abs. 4 VVG sind Vertragsklauseln unbeachtlich, gemäss denen bei leichter Fahrlässigkeit eine Leis- tungskürzung oder gar ein Deckungswegfall greifen soll. Deckungsausschlüsse i.S.v. Art. 33 VVG, die an ein Verschulden des Versicherungsnehmers gekoppelt sind oder an eine Sorgfaltspflichtverletzung anknüpfen, haben die Schranken von Art. 14 Abs. 4 VVG zu beachten. Solange Deckungsausschlüsse verhaltensbezo- gen und verschuldensneutral formuliert werden und somit insbesondere auch dann gelten, wenn gar kein Verschulden gegeben ist, halten sie nach der überwiegen- den Lehrmeinung vor Art. 14 Abs. 4 VVG allerdings stand. So wird etwa die Zuläs- sigkeit eines generellen Ausschlusses von Wagnissen unter dem Gesichtswinkel von Art. 14. Abs. 4 VVG bejaht (vgl. Hönger/Süsskind, a.a.O., N 56 zu Art. 14 VVG mit Hinweisen; Süsskind, a.a.O., ad N 56 zu Art. 14 VVG mit weiteren Verweisen insbesondere auf die abweichende Meinung von Valentin Monn, Von ausge- schlossenen Verhaltensweisen im Privatversicherungsrecht, HAVE 2008, S. 97 ff.). 2.3.2 Setzt sich eine versicherte Person einer schweren Gefahr aus, die sich auch unter günstigsten Umständen und mit zweckmässigen Massnahmen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lässt, so liegt nach Ansicht von Monn ein absolutes Wagnis vor, bei dem es nicht auf das Verschulden ankommt. Setzt sich die versi- cherte Person dagegen einer Gefahr aus, die sich auf ein vernünftiges Mass redu- zieren liesse, sie diese aufgrund ihrer persönlichen Fähigkeiten, Eigenschaften und Vorkehren (Ausrüstung, Ausbildung etc.) jedoch nicht auf ein vernünftiges Mass beschränkt, so trifft sie der Vorwurf, ein relatives Wagnis eingegangen zu 11 sein, und damit ein Verschulden im Sinne der groben Fahrlässigkeit (vgl. Monn, a.a.O., S. 100 mit weiteren Hinweisen). Wer ein Wagnis auf sich nehme, gehe in der Regel eine von ihm erkannte, offensichtliche Gefahr ein und nehme unter Um- ständen den Versicherungsfall sogar in Kauf und handle damit meist grobfahrläs- sig im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VVG. Weil 'aus dem Begriff des Wagnisses grob- fahrlässiges Verhalten vorliegen müsse', seien die Wagnis-Klauseln gewissermas- sen als standardisierte Grobfahrlässigkeitstatbestände zu betrachten. Aus diesem Grund - und nicht, weil ein individuelles Verhalten aus der versicherten Gefahr ausgeschlossen oder die Klausel verschuldensneutral formuliert sei - halte sie im Ergebnis vor Art. 14 Abs. 4 VVG stand. Nur wenn der Wagnistatbestand nicht er- füllt sei, bleibe die Leistungskürzung nach Art. 14 Abs. 2 VVG zu prüfen (vgl. Monn, a.a.O., S. 100 und mit weiteren Hinweisen). 2.3.3 Definition und Begriffsmerkmale der Grobfahrlässigkeit i.S.v. Art. 14 Abs. 2 und 3 VVG sind im Wesentlichen nicht anders als im übrigen Zivilrecht (vgl. Hön- ger/Süsskind, a.a.O., N 18 zu Art. 14 VVG). Grobfahrlässigkeit i.S.v. Art. 14 Abs. 2 VVG liegt dann vor, wenn unter Verletzung elementarster Vorsichtsgebote nicht beachtet wird, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage unter den gleichen Umständen hätte einleuchten müssen (Lanz, a.a.O., S. 177). Die man- gelnde Sorgfalt wird dem Durchschnittsverhalten gegenübergestellt, das von ver- nünftigen Menschen in derselben Situation erwartet werden kann. Dieser Beurtei- lung ist nicht ein individueller, sondern ein objektivierter, den konkreten Umstän- den aber Rechnung tragender Massstab zugrunde zu legen. Versicherungsneh- mer haben sich deshalb auf einer - gegenüber der allgemeinen - grösseren Fach- kenntnis behaften zu lassen. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit geht weiter als derjenige der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 des Stras- senverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) vom 19. Dezember 1958, welcher darü- ber hinaus die Missachtung einer wichtigen Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise und damit die abstrakte oder konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit voraussetzt (vgl. Süsskind, a.a.O., ad N 18 f., 21 zu Art. 14 VVG mit weiteren Hin- weisen; Landolt/Weber, a.a.O., S. 79; Kieser/Landolt, a.a.O., N 821 S. 271). 2.4.1 Der Duden (www.duden.de → Wörterbuch) definiert die Wortbedeutung des Wagnisses als gewagtes, riskantes Vorhaben (a) und als Gefahr, Möglichkeit des Verlustes, des Schadens, die mit einem Vorhaben verbunden ist (b). Der mit Art. 50 Abs. 2 Satz 1 UVG übereinstimmende Wortlaut von Ziff. 27.1 lit. a AVB (BB-act. 1; vgl. Erw. 2.1 hiervor) knüpft daran an, dass sich eine versicherte Per- son mit der vorgenommenen Handlung einer besonders grossen Gefahr ausset- zen muss, und ist grundsätzlich fassbar genug, damit die Versicherten ihr Verhal- ten danach auszurichten und allfällige Konsequenzen einzuschätzen vermögen 12 (vgl. dazu auch Entscheid UV 2014/63 des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 24.2.2017 Erw. 2.3.3). Nach allgemeinem Sprachgebrauch wird ein Wagnis nur angenommen, wenn der Handelnde sich der besonderen Gefahr bewusst ist (vgl. Franz Erni, Unfall am Berg: wer wagt verliert!, in: Barbara Klett [Hrsg.]; Haftung am Berg 2013, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 23). In Ziff. 27 der AVB wird - wie in Art. 50 Abs. 1 UVV - das Kriterium "wissentlich" weggelassen. Vom Wortlaut von Art. 50 Abs. 2 Satz 1 UVG ausgehend ist das Bundesgericht in BGE 138 V 522 zum Schluss gelangt, dass sich das subjektive Element des Wissens auf die Gefahrensituation als solches beziehe und nicht auf die konkreten Umstände (Regeste, Erw. 6 f.). Lässt sich die objektiv vorhandene besondere Gefahr, welche der riskanten Hand- lung inhärent ist, - auch unter günstigsten Umständen und mit zweckmässigen Massnahmen - nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren, liegt ein (absolutes) Wagnis vor. Liesse sich die objektiv vorhandene besondere Gefahr, welche der riskanten Handlung inhärent ist, durch entsprechende Vorkehren dagegen auf ein vernünftiges Mass herabsetzten, trifft die versicherte Person der Vorwurf, ein rela- tives Wagnis eingegangen zu sein, wenn sie diese Vorkehrungen nicht getroffen hat. 2.4.2 Ob der Kläger bei der zweiten Variantenabfahrt am [Ereignistag] abseits der markierten Pisten ein absolutes Wagnis eingegangen ist, gemäss welchem es nach Monn nicht auf das Verschulden ankommt (vgl. Erw. 2.3.2 hiervor), steht in casu nicht in Frage. Umstritten ist vielmehr, ob sich der Kläger mit/bei der zweiten Variantenabfahrt am [Ereignistag] einer besonders grossen Gefahr ausgesetzt hat und - bejahendenfalls -, ob er dabei die bei den gegebenen Verhältnissen gebote- nen (üblichen) Vorkehrungen zur Gefahrenbeschränkung getroffen oder aber die- se (in schwerwiegender Weise; vgl. dazu Erw. 2.5.2 f. hiernach) missachtet habe. Beide Parteien gehen bei letzterer Frage davon aus, dass sich die Gefahr auf ein vernünftiges Mass habe resp. hätte herabsetzen lassen, so dass in Frage steht, ob der Kläger mit seinen Handlungen am [Ereignistag] ein relatives Wagnis einge- gangen ist. 2.5.1 Eine Gefahr gilt dann als besonders gross, wenn eine Handlung unfallträch- tig ist, indem sich daraus leicht resp. häufig Unfälle oder aber besonders schwere Unfälle ereignen können (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989, S. 501). Unter besonders grosser Gefahr wird eine unmittelba- re drohende, akute Gefahr verstanden (vgl. Andreas Brunner/Doris Vollenweider in: Basler Kommentar UVG, 2019, N 42 zu Art. 39 UVG). Das Unfallrisiko muss al- so hoch und die Gefahr für hohe Versicherungsleistungen klar vorhanden sei (vgl. Franz Erni, a.a.O., S. 25). 13 2.5.2 Bei Sportarten in der freien Natur wie Bergsteigen, Klettern oder Schnee- sportaktivitäten ist ein relatives Wagnis beispielsweise zu bejahen, wenn die für diese Sportarten entwickelten Regeln oder allgemeine Vorsichtsgebote (Hinweise auf Lawinengefahr, Sperrung der Pisten etc.) grob missachtet werden. Leichte Re- gelverstösse genügen allerdings nicht, es muss für die versicherte Person erkenn- bar sein, dass sie sich durch die Missachtung einer Vorschrift oder die Nichtbeach- tung von Warn- oder Hinweisschildern einer Gefahr für Leib und Leben aussetzt (vgl. Brunner/Vollenweider a.a.O., N 52 zu Art. 39 UVG). Auch auf der Homepage der Suva (suva.ch → Sportarten → Wagnisse) sowie in der am 16. Juni 2010 total revidierten Empfehlung der "Ad-hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 5/83 Wagnis- se" vom 10. Oktober 1983 werden Schneesport-Aktivitäten abseits markierter Pis- ten bei schwerwiegender Missachtung der sportüblichen Regeln und Vorsichtsge- bote (ungenügender Ausrüstung, Erfahrung oder bei schlechtem Wetter etc.) als Beispiel für ein relatives Wagnis aufgeführt. Wer markierte Routen verlässt, ob- wohl die Lawinenbulletins auf eine erhebliche Lawinengefahr im Routengebiet hin- gewiesen haben, muss mit einer Wagniskürzung rechnen (vgl. Erni, a.a.O., S. 29). 2.5.3 Wird bei der Prüfung eines relativen Wagnisses danach gefragt, ob die ver- sicherte Person die Vorkehren getroffen hat, welche geeignet sind, das Risiko auf ein vernünftiges Mass herabzusetzen, geht es im Grunde genommen um die Fra- ge der objektiven Pflichtwidrigkeit (d.h. um die objektive Seite des Verschuldens). Erfüllt die versicherte Person nicht alle Voraussetzungen, welche die Gefahr zu reduzieren vermögen (persönliche Fähigkeiten, Eigenschaften, Kenntnisse, Aus- rüstung und Vorbereitung), begeht sie eine Pflichtwidrigkeit, da sie sich nicht so verhält, wie sich ein vernünftiger Mensch unter denselben zeitlichen und örtlichen Umständen verhalten hätte. Ist sie in Bezug auf die Wagnishandlung urteilsfähig, kann der versicherten Person ihr Handeln subjektiv zugerechnet werden. Die Prü- fung des Vorliegens eines relativen Wagnisses rückt somit unweigerlich in die Nähe des Verschuldens (vgl. Alexandra Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, 1993, S. 302 f. und 312 f.). Die Grenze zwischen Wagnis und grobfahrlässigem Verhalten ist manchmal schwierig zu zie- hen (vgl. Erni, a.a.O., S. 34). Ein und dieselbe Handlung kann gleichzeitig ein Wagnis und ein schuldhaftes Verhalten darstellen. Die Begriffe des Wagnisses und der Grobfahrlässigkeit schliessen sich nicht aus. Die Erfüllung des Wagnisbe- griffs bedingt (im Unfallversicherungsrecht) jedoch nicht, dass sich die versicherte Person schuldhaft einer besonders grossen Gefahr aussetzt (vgl. BGE 138 V 522 Erw. 5.3 und Erw. 7.3; Rumo-Jungo, a.a.O., S. 286 f.). 2.6 Bei der Prüfung, ob die versicherte Person die Vorkehren getroffen habe, welche geeignet sind resp. gewesen wären, das Risiko auf ein vernünftiges Mass 14 herabzusetzen, stellt sich nach dem Gesagten zwangsläufig die Frage der objektiven Pflichtwidrigkeit, unabhängig davon, ob diese Prüfung im Rahmen des obligatori- schen Unfallversicherungsrechts oder im Privatversicherungsrecht erfolgt (vgl. Erw 2.3.2 und 2.5.1 hiervor). Während im obligatorischen Unfallversicherungsrecht ein Verschulden für die Erfüllung des Wagnisbegriffs nicht vorausgesetzt ist, ist diese Frage im Privatversicherungsrecht nicht unumstritten (vgl. Erw. 2.3.1 f. hiervor). Für das vorliegende Verfahren kann dies nur insofern von konkreter Bedeutung sein, wenn sich bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger mit seinen Handlungen am [Ereignistag] ein relatives Wagnis eingegangen ist, Unsicherheiten darüber er- geben sollten, ob ihm eine objektive Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen ist, welche zu- gleich ein schuldhaftes Verhalten im Sinne der groben Fahrlässigkeit darstellt (vgl. Erw. 2.3.2 f. und 2.5 hiervor). 3.1 In der Klage vom 1. Februar 2018 wurde u.a. festhalten, der Kläger habe sich im Unfallzeitpunkt im Pistennahbereich auf einer Variantenabfahrt befunden, die Schneeverhältnisse seien gut, die Sichtverhältnisse ordentlich gewesen. Der Klä- ger habe während der Bergfahrt auf dem T.________-Lift das Gelände analysiert und die Seite rechts des Lifts als sicher und gut befahrbar eingestuft. Die von ihm gewählte Abfahrt werde von den Skisportlern des Skigebiets regelmässig für das Variantenfahren benützt. Der Kläger habe über eine solide Alpinerfahrung verfügt und die SKUS-Warntafeln korrekt interpretieren können. Mit den von ihm getrage- nen RECCO-Reflektoren habe er dafür gesorgt, dass er im Notfall so rasch als möglich hätte lokalisiert und geborgen werden können. Die Gruppe um den Kläger (insbesondere er selber) habe über genügend Erfahrung im Beurteilen der Risiken abseits der gesicherten Piste verfügt; die Durchführung einer Variantenabfahrt im Nahbereich der Piste sei mit der verwendeten Ausrüstung ohne weiteres zulässig gewesen. Die zweite Variantenabfahrt sei rechtzeitig geplant und sachgerecht vor- bereitet worden. Es hätten keine Anzeichen bestanden, die zu erhöhter Vorsicht Anlass gegeben hätten (vgl. Ziff. III. Art. 1 S. 5 ff.). Es habe kein Wagnis vorgele- gen, das seinen vertraglichen Anspruch ausschliessen oder kürzen liesse. Der Kläger habe sich keiner besonders grossen Gefahr ausgesetzt, weswegen es nicht darauf ankommen könne, ob er Vorkehrungen zur Risikodämmung getroffen habe oder nicht. Das Lawinenbulletin des Unfalltages habe keinen Verzicht auf Varian- tenabfahrten gefordert, sondern eine vorsichtige Beurteilung der latenten Gefahr im zu fahrenden Gelände. Diese erhöhte Vorsicht beschränke sich auf Steilhänge von mehr als 30° und im Speziellen in einer Höhe von oberhalb 2200 m.ü.M. Das Faktum, dass er abseits der Piste in eine Lawine geraten sei, könne nicht als Be- weis für eine besonders gefährliche Situation dienen. Das Ausmass der Gefahr müsse ex ante, nach den damals objektiv zur Verfügung stehenden Beurteilungs- 15 kriterien beurteilt werden. Danach sei das Unfallereignis nicht voraussehbar gewe- sen; mit dem Lawinenabgang habe nicht gerechnet werden müssen (vgl. Ziff. IV. Art. 3 S. 10 ff.). 3.2 Die Beklagte hat in ihrer Klageantwort/Widerklage vom 11. April 2018 u.a. ausgeführt, der Kläger habe am [Ereignistag] bei erheblicher Lawinengefahr die ordentliche Piste verlassen, um eine Variantenabfahrt in einer Gefahrenzone durchzuführen, in der sich eine erhebliche Lawinengefahr bereits durch einzelne Wintersportler habe verwirklichen können. Damit habe er sich einer besonders grossen Gefahr ausgesetzt. Bei erheblicher Lawinengefahr seien eine optimale Routenwahl und die Anwendung von risikomindernden Massnahmen notwendig, namentlich das Mitführen der Standard-Notfallausrüstung. Daran ändere auch das Tragen von RECCO-Reflektoren nichts. Dem Kläger habe es an der notwendigen Ausrüstung gefehlt. Weitere Massnahmen zur Risikoreduktion seien gemäss dem Merkblatt "Achtung Lawinen" des SLF insbesondere die Information über die Wet- ter- und Lawinensituation und Tourenplanung, das Setzen des LVS auf "Senden" sowie die laufende Neubeurteilung von Wetter, Schnee, Gelände, Mensch und Zeitplan. Laut P.________ habe es sich um eine spontane Idee gehandelt, abseits der Piste zu fahren. Über die Lawinensituation sei nicht gesprochen worden. Der Kläger habe mithin vorgängig keine Informations- oder Abklärungsmassnahmen getroffen, was die Lawinensituation und die Tourenplanung betreffe. Dass er die sichtbar angebrachten SKUS-Warntafeln - welche auf die Lawinengefahr im freien Gelände hingewiesen hätten - zur Kenntnis genommen habe, lasse sich den Un- terlagen nicht entnehmen (vgl. Ziff. III. 10.2 ff. S. 11 ff.). Zur Beurteilung der Lawi- nengefahr unterwegs sei die steilste Stelle im Hang massgebend. Gemäss der GRM bestehe bei einer Hangneigung von mehr als 30° und einem im Lawinen- bulletin festgehaltenen erheblichen Lawinengefahr ein erhöhtes Risiko, welches ri- sikomindernde Massnahmen verlange. Der Unfallort habe somit auch aufgrund seiner Steilheit bei den am Unfalltag herrschenden Verhältnissen ein erhöhtes Ri- siko geboten. Der Kläger, welcher ohne die erforderliche Minimalausrüstung un- terwegs gewesen sei, hätte bei gebotener Sorgfalt auf das Fahren ausserhalb der markierten Piste verzichten müssen, wenn er denn das Lawinenbulletin gelesen und die SKUS-Warntafeln zur Kenntnis genommen hätte (vgl. Ziff. III. 10.5 f. S. 13 f.). 3.3 In der Replik/Widerklageantwort vom 13. Juni 2018 wurde seitens des Klä- gers u.a. dargelegt, im Lawinenbulletin für den [Ereignistag] sei eine erhebliche Lawinengefahr ausgegeben worden und der Gefahrenbeschrieb habe vor Trieb- schneeansammlungen oberhalb von 2200 m.ü.M. gewarnt. Der Kläger habe sich nicht im Risikobereich gemäss diesem Gefahrenbeschrieb aufgehalten. Die An- 16 rissstelle müsse deutlich unterhalb, bei max. 1970 m.ü.M. angesetzt werden (vgl. Ziff. III. A. Art. 7 Nr. 7 S. 14 f.). Auf einer Variantenabfahrt unmittelbar neben der Piste habe keine Standard-Notfallausrüstung mitgeführt werden müssen; im Nah- pistenbereich genüge die Ausstattung mit einem Recco-Reflektor. Zudem sei die Gruppe mit Mobiltelefonen ausgerüstet gewesen, so dass die Rettungskräfte sofort hätten alarmiert werden können. Schliesslich sei das Nichtmitführen der Standard- Notfallausrüstung für den Schadenseintritt nicht kausal gewesen. Alleine wegen der geltenden Gefahrenstufe lasse sich nicht von einem erhöhten oder gar hohen Risiko sprechen. Die Gefahrenstufe müsse - neben weiteren Faktoren - immer in Relation zur Hangneigung gesetzt werden (vgl. Ziff. III. Art. 7 Nr. 8 S. 16). Der Klä- ger habe bei der Bergfahrt mit dem Sessellift das Gelände analysiert und gesehen, wo man abseits der Piste habe hinunterfahren können. Er habe dies mit seinen bei- den Begleiterinnen besprochen. Der Kläger habe Erfahrung in der Durchführung von Skitouren abseits der präparierten Piste gehabt. Aus dem Umstand, dass er mit seinen Begleiterinnen nicht über die Lawinensituation gesprochen habe, lasse sich nicht schliessen, dass er sich nicht mit dem Risiko eines möglichen Lawinen- niedergangs befasst habe. Aufgrund der deutlich angebrachten SKUS-Warntafeln sei davon auszugehen, dass er die Gefahrenstufe 3 zur Kenntnis genommen und aufgrund seiner Tourenerfahrung zweifellos gewusst habe, was dies bedeute. Die SKUS-Warntafeln "Lawinengefahr" würden bei Gefahrenstufe 3 zur Warnung aufgestellt, als allgemeiner Hinweis (vgl. Ziff. III. A. Art. 7 Nr. 9 S. 17 f.). Es sei all- gemein bekannt, dass das Lawinengelände bei einer Steilheit von 30° beginne, wobei sich die meisten Lawinen erst ab einer Hangneigung von 35° lösen würden. Selbst wenn in casu von einer relevanten Hangneigung von 30° bis 35° auszuge- hen wäre, hätte sich der Kläger gemäss der GRM nicht im roten Bereich befunden, wo sich wegen eines zu hohen Risikos ein Verzicht aufgedrängt hätte. Gemäss Lawinenkunde könnten bei Stufe 3 im Variantengelände etwas steilere Hänge noch benützt werden, weil aufgrund des ständigen Befahrens durch die Schnee- sportler die Lawinensituation oft günstiger sei als im weniger frequentierten Tou- rengelände. Selbst eine orange Einfärbung gemäss GRM hätte keinen Verzicht er- fordert, weil der Kläger eine solide Tourenerfahrung habe vorweisen können und mit einer zuvor sorgfältig evaluierten Routenwahl die möglichen Vorsichtsmass- nahmen getroffen habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger das aktuelle Lawinenbulletin zur Kenntnis genommen habe (vgl. Ziff. III. A. Art. 7 Nr. 10 f. S. 18 ff.). Die Staatsanwaltschaft K.________ habe, unter Berücksichti- gung der alpinistischen Erfahrung der involvierten Personen, das Begehen der konkret gewählten Route als vertretbar beurteilt (vgl. Ziff. III. A. Art. 7 S. 20). 17 3.4 In der Duplik/Widerklagereplik vom 23. August 2018 hat die Beklagte u.a. festgehalten, der Kläger habe mit dem Befahren des ungesicherten Geländes aus- serhalb der markierten Piste bei den herrschenden Verhältnissen das Risiko einer sehr grossen Gefahr in Kauf genommen und die gebotene Sorgfalt, auf welche die von ihm nicht beachteten SKUS-Warntafeln hingewiesen hätten, vermissen las- sen. Er habe dabei sämtliche risikomindernden oder -ausschliessenden Massnah- men unterlassen. Sein individuelles Verschulden wiege schwer. Selbst wenn man der abweichenden Lehrmeinung von Monn (vgl. Erw. 2.3.2 hiervor) folgen wollte, wäre der Deckungsausschluss aufgrund der fehlenden leichten Fahrlässigkeit gül- tig (vgl. Ziff. 12 ff. S. 5 f.). Bei erheblicher Lawinengefahr, vor der mittels Ausschil- derung gewarnt worden sei, hätten nicht lediglich minimale Restrisiken bestanden. Eine (vorhandene oder nicht vorhandene) Nähe zu einem Rettungsdienst minimie- re die Inkaufnahme der Lawinengefahr selber nicht. Der Kläger habe nicht über die Standart-Notfallausrüstung verfügt, daran ändere das Tragen der Recco-Reflek- toren nichts. Die Behauptungen zum mutmasslichen Kausalzusammenhang des LSV würden bestritten. Bei dem konkreten Unfallort habe es sich aufgrund seiner Steilheit um einen Hang mit erheblicher Lawinengefahr gehandelt (vgl. Ziff. 17 ff. S. 7 ff.). Ob dem verantwortlichen Pistenunternehmen oder den Begleiterinnen des Klägers für das Ereignis vom [Ereignistag] ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden könne, sei für die Frage, ob der Kläger mit seiner Handlung ein Wagnis eingegan- gen sei, nicht massgeblich. Die Staatsanwaltschaft sei lediglich davon ausgegan- gen, dass die Beteiligten das Begehen der konkret gewählten Route als vertretbar beurteilt hätten. Eine Führungsrolle - wenn überhaupt - sei dem Kläger zugekom- men; dessen Verschulden sei indes kein Gegenstand der Einstellungsverfügung vom 5. April 20__ gewesen (vgl. Ziff. 26 S. 9). 4. Der Eintritt des Versicherungsfalls ist vorliegend unbestritten am [Ereignis- tag] eingetreten, als der Versicherte gegen 13.25 Uhr in der Region J.________ abseits der markierten Piste von einer Lawine erfasst und verschüttet wurde. Zum Hergang und den äusseren Umständen des Lawinenunfalls vom [Ereignistag] in der Region J.________ ergibt sich aus der Aktenlage was folgt: 4.1 In den gleichlautenden Lawinenbulletins des SLF vom [Ereignis-Vortag] 17.00 Uhr und vom [Ereignistag], 08.00 Uhr wurde in der Gefahrenkarte U.________, Gebiet B, im Übertitel (Flash) auf "Erhebliche Lawinengefahr. Vor- sicht vor schwachem Altschnee" aufmerksam gemacht. Die Gefahrenstufe wurde mit "Erheblich, Stufe 3" bezeichnet. Als Lawinenprobleme wurden "Triebschnee, Altschnee" und als Gefahrenstellen 'sämtliche Hangexpositionen' aufgeführt. Als 18 Grenzbereich wurde die Höhenlage 1800 m genannt. Der Gefahrenbeschrieb lau- tete (BB-act. 3 S. 2): Die frischen und älteren Triebschneeansammlungen müssen vorsichtig beurteilt wer- den. Sie überlagern oberhalb von rund 2200 m eine schwache Altschneedecke, vor allem an Schattenhängen. Lawinen können schon von einzelnen Wintersportlern gelöst werden und mittlere Grösse erreichen. Fernauslösungen sind möglich. Wummgeräusche und Risse beim Betreten der Schneedecke können auf die Gefahr hinweisen. Touren und Variantenabfahrten erfordern Erfahrung in der Beurteilung der Lawinengefahr und Vorsicht. 4.2 Laut Betriebs- und Unfall-Protokoll der I.________AG vom [Ereignistag] (vgl. Ingress lit. L hiervor) war es am Unfalltag schön und kalt. Die Alarmierung über den Lawinenniedergang erfolgte um 13.31 Uhr. Zwei Mitarbeiter rückten aus. Um 13.43 Uhr wurde die Rega aufgeboten. Drei Personen suchten den Lawinenkegel ab. Um 14.10 Uhr trafen zwei weitere Mitarbeiter mit dem Recco[-Suchgerät] ein. Um 14.20 Uhr wurde der Patient gefunden und reanimiert. Um 14.25 Uhr war die Rega-Ärztin beim Patienten. 4.3 Gemäss "HEMS med. Rapport Heli" (vgl. Ingress lit. L hiervor) wurde der Verschüttete um ca. 14.13 Uhr gefunden und die Rega-Ärztin war um 14.15 Uhr beim Patienten. 4.4 P.________ wurde am 8. Februar 20__ von der Kapo K.________ als Aus- kunftsperson einvernommen und beantwortete u.a. folgende Fragen (BB-act. 4): 2. Frage Am [Ereignistag] gegen 1325 Uhr ereignete sich im Skigebiet I.________, abseits der Piste, im V.________, ein Lawinenunfall, wobei A.________ verschüttet wurde. Was können sie uns dazu sagen? (…) A.________, Q.________ und ich fuhren zusammen Ski beziehungsweise Snowboard. Am Nachmittag fuhren wir drei das erste Mal abseits der Piste. Das war auf der linken Seite des Skilifts. Es hatte wenig Schnee und auch apere Stellen, trotzdem gelangten wir ins Tal und fuhren wieder mit demselben Lift hoch. Wir ent- schlossen nochmal abseits der Piste ins Tal zu gelangen. Wir fuhren auf der Piste ein Stück Richtung Tal, von der Stelle wo wir die erste Abfahrt machten überquerten wir unter dem Lift das Gebiet und gelangten somit auf die rechte Seite des Liftes. Auf der rechten Seite machten wir einen kurzen Halt. Ich befand mich etwas ober- halb der beiden Anderen. In dem Gebiet hatte es Stauden die aus dem Schnee her- ausragten. A.________ sagte zu uns wartet kurz, "Ich goh go luegga". Ich nehme an er wollte schauen wie das Gebiet aussieht und ob wir dort runterfahren können. Q.________ und ich warteten. A.________ fuhr in den Hang hinein und plötzlich brach der Schnee. A.________ konnte zuerst mit der Lawine mitfahren und wurde dann verschüttet. 3. Frage Wie setzte sich die Gruppe zusammen und wie kam es zu dieser Zu- sammensetzung? A.________ und Q.________ mit dem Snowboard und ich mit Skiern. Es war eine spontane Idee abseits der Piste zu fahren. Unten am Lift waren wir noch alle zusam- men. Ich hörte wie A.________ zu einer Kollegin sagte, dass er und Q.________ 19 abseits der Piste ins Tal fahren wollen. Ich sagte noch während der Liftfahrt zu einer anderen Kollegin ich fahre heute nicht Pulverschnee, ich habe nicht die richtigen Skier dabei. Als wir alle oben angekommen sind, sagte A.________ zu den anderen, Q.________, P.________ und ich fahren abseits der Piste ins Tal. Ich dachte gut dann fahre ich auch mit. Ich denke es war eine spontane Aktion. 4. Frage Waren schon Spuren vorhanden? Ja es hatte auf beiden Seiten Spuren. Auf der linken Seite war das Gelände schon ziemlich verfahren. Auf der rechten Seite hatte es so wie ich es noch weiss mindestens eine Spur. Oberhalb der rechten Seite hatte es auch mehrere Spuren im Schnee. 5. Frage Wer fuhr an erster Stelle? A.________ fuhr an erster Stelle. 6. Frage Haben sie akustische Feststellungen, wie "Wumm"-Geräusche und der- gleichen festgestellt? Nein, ich hörte nichts dergleichen. 7. Frage Konnten sie während der Abfahrt oder auf der Liftfahrt frühere Lawinen- abgänge feststellen? Nein, ich habe nichts dergleichen festgestellt, habe auch nicht darauf geachtet. 8. Frage Wie schätzen sie die Lawinensituation ein? Wir haben nicht darüber gesprochen, ich denke niemand hat über die Lawinensitua- tion nachgedacht, ansonsten hätten wir sicher darüber gesprochen. 9. Frage Wer traf vor oder während der Abfahrt die Entscheidung? Auf der Liftfahrt vor der zweiten Abfahrt sagte A.________, dass er das Gelände an- geschaut habe. Er wisse nun wo wir runterfahren können. Aber schlussendlich ent- schieden wir alle drei, dass wir dort runterfahren wollen. 10. Frage Welche Anweisungen wurden bis zu Unfall von wem gegeben (…) und inwiefern wurden diese Anordnungen befolgt? Es wurden keine Anweisungen gegeben. Wir waren alle drei selbstständig unterwegs. 11. Frage Welche Erfahrung und Ausbildung haben sie abseits der Piste? Ich habe keine Ausbildung als Tourenleiter oder dergleichen. Ich hatte mal an einem Kurs teilgenommen und dabei die Handhabung mit dem LSV geübt. Dort ging es mehr darum um die Bergung von Verschütteten. Jedoch habe ich auch schon Ski- touren gemacht. 12. Frage Welche Erfahrungen hatten die beiden anderen Teilnehmer? A.________ erzählte an dem Tag, dass er zusammen mit seinen Kindern unter Be- gleitung eines Skitourenleiters schon mehrere Skitouren unternommen hat. Q.________ hat meines Wissens keine Erfahrung. Mit dem Snowboard denke ich sicher nicht, wie es mit Ski aussieht weiss ich nicht. 13. Frage Wie waren sie ausgerüstet? Ich war mit den Alpinskier und einer Mütze ausgerüstet. Q.________ und A.________ fuhren Snowboard und trugen einen Helm. LVS oder andere Lawinen- utensilien trugen wir nicht auf uns. 15. Frage Wo wurde die Lawine ausgelöst? So wie ich weiss, ging die Lawine etwas oberhalb von A.________ los. Wie weit der Abstand von mir und Q.________ war kann ich nicht sagen. Ich kann Distanzen nicht so gut einschätzen. 16. Frage Wie gestaltete sich der Rettungsablauf? 20 Der Lawinenabgang war ca. um +1324 Uhr. Nach Stillstand der Lawinen fuhren, bezie- hungsweise rutschen wir den Lawinenhang runter um eine Übersicht zu bekommen. Jedoch sahen wir nichts von A.________. Darauf rief ich eine Arbeitskollegin (…) an und schilderte ihr, was passiert sei. Ich beauftragte sie, dass am Lift jemand informie- ren solle und dass man die REGA aufbieten müsse. Ich konnte um +13.31 mit einem Patrouillier reden und ihm ebenfalls schildern was passiert sei. Nach einiger Zeit kamen die ersten Helfer auf Platz und suchten nach dem Verschütteten. Nach eini- ger Zeit konnte A.________ geortet (mit RECCO) und geborgen werden. Dann kam die REGA. (…). +Zeitang. von Herr (…) [handschriftliche Notiz des Sachbearbeiters/Protokollführers] 4.5 Im Kriminalrapport vom 3. März 20__ finden sich u.a. folgende Angaben (BB-act. 6): Tatort Gemeinde W.________ Ort I.________, V.________, J.________ Osthang, nordwestlich neben der Bergbahn T.________ Koordinaten 003.________ / 004.________ Tatzeit Freitag, [Ereignistag], 13:24 Fundstelle Koordinaten 005.________ / 006.________, 2020 Meter über Meer Einleitung Am Freitag, [Ereignistag] / 1402 meldete die REGA, dass sich im Skige- biet I.________, im Gebiet V.________, ein Lawinenunfall ereignet habe. Eine Per- son sei verschüttet. Unfallort Die Unfallstelle befindet auf dem Gebiet der Gemeinde W.________. Im Skigebiet der I.________ in dem Gebiet J.________ in dem V.________. Das Schneebrett löste sich im V.________ auf einer Höhe von 2170 Meter über Meer. Der Hang weist dort eine Neigung von 25 Grad auf und der Anriss befindet sich am orographisch linken Rand einer dort ausbildenden Runse. Im Runsenverlauf beträgt die Steilheit 30 Grad und etwas mehr. Im Bereich der Einfahrtspur des Snowboard Fahrers betrug die Anrisshöhe der Lawine ca. 40cm. Angetroffene Situation Bei unserem Eintreffen hatten die aufgebotenen Rettungs- kräfte die verschüttete Person bereits geborgen und die REGA-Crew war dabei le- bensrettende Massnähmen einzuleiten. Die Lawine war ca. 150 Meter lang und ca. 20 Meter breit. Der Schnee im Lawinenstau war feucht und sehr kompakt, was auf eine Durchfeuchtung zumindest der oberflächlichen Schneedecke hindeutete. Weite- re Einzelheiten können dem beiliegenden Fotoblatt entnommen werden. Die beiden nicht in die Lawinen geratenen Begleiterinnen hatten die Unfallstelle be- reits verlassen und waren unterwegs zur Talstation in X.________, wo sie durch die Polizei in Empfang genommen wurden. Getroffene Massnahmen (…) Der Sachbearbeiter traf um ca. 1430 Uhr bei der Talstation in X.________ ein. Nach Rück- und Absprache mit dem Rettungschef (…) wurden die ersten Tatbestandsaufnahmen anhand genommen. (…) P.________ und Q.________, sowie der Rest der Praxismitarbeiterinnen waren vor Ort und konnten zum Sachverhalt mündlich befragt werden. (…). Die aufgebotenen Rettungskräfte konnten den Verschütteten ca. 40 Minuten nach der Alarmierung, dank Einsatz des "RECCO" lokalisieren und aus den Schneemas- sen befreien. Der nicht ansprechbare Snowboard Fahrer wurde durch die REGA-Crew reanimiert und anschliessend ins Kantonsspital (…) überführt. (…). 21 Ermittlungen Am Freitag, [Ereignistag] herrschte im Unfallgebiet erhebliche Lawi- nengefahr, Stufe 3. Ich verweise dazu auf den Bericht des beiliegenden Lawinen- bulletins, der Gefahrenkarte für Nord und Mittelbünden und dem kompletten Lawi- nenbulletin mit dem Ausgabezeitpunkt vom [Ereignistag] / 0800 Uhr. (…). Im Skigebiet der I.________ herrschten am Unfalltag gute Schneeverhältnisse. Ab- seits der Piste konnten einige apere Stellen im Bereich von Graten, Kuppen und un- terhalb von Gehölzen festgestellt werden. Am Unfalltag war es den Alpen entlang oft stark bewölkt mit einzelnen Schnee- schauer und ein paar Aufhellungen, vor allem gegen Westen hin. Die Temperatur war zwischen 0 und +2 Grad, in 2000 Metern Höhe um -11 Grad. In erhöhten Lagen herrschte starker bis stürmischer Wind aus Sektor West. Weder P.________ noch Q.________ verfügen über eine besondere Touren- oder Lawinenkursausbildung. Unfallhergang Aufgrund der vorgefundenen Spuren sowie laut Aussagen der Aus- kunftsperson dürfte sich der Lawinenunfall wie folgt zugetragen haben: Am Freitag, [Ereignistag] trafen sich die Praxismitarbeiter und dessen Chef A.________ zu einem Skiausflug im Skigebiet I.________. (…). Während des Ski- fahrens kam A.________ spontan die Idee, dass er Variantenfahren möchte. Q.________ und P.________ schlossen sich ihm an. Die erste Variante fuhren sie im V.________ links von der Bergbahn in Richtung Skipiste. Anschliessend begaben sie sich wieder auf den T.________-Lift in Richtung Bergstation. Während der Berg- fahrt analysierte A.________ das Gelände und meinte, dass auf der rechten Seite des Liftes das Gelände besser sei und dass man dort nochmals ausserhalb der Pis- te ins Tal runter fahren könne. Auch diesmal schlossen sich ihm Q.________ und P.________ an. Um ca. 1315 fuhr die Dreiergruppe von der Bergstation los bis zur Stelle wo sie die erste Variantenabfahrt gestartet hatten dort unterquerten sie den Lift und gelangten auf die rechte Seite des Geländes. Auf der rechten Seite machten die Drei einen kurzen Halt. A.________ sagte zu den andern, "i gohn go luegga". A.________ fuhr in Hang hinein und sogleich löste sich etwas über ihm ein Schnee- brett. Vorerst konnte sich A.________ auf dem Schneebrett halten, jedoch wurde er kurze Zeit später von den Schneemassen verschluckt. Seine Mitarbeiterinnen verlo- ren ihn aus den Augen. Als die Lawine zum Stillstand kam fuhren Q.________ und P.________ auf das Schneefeld um sich einen Überblick zu verschaffen. Sie konn- ten aber nichts mehr von A.________ finden. In der Folge orientierte P.________ ih- re Arbeitskollegin (…) und beauftragte diese die Rettung und die REGA aufzubieten. Laut Mobiltelefondaten der Praxismitarbeiter von Dr. A.________ wurde die Lawine um 1324 ausgelöst. 1328 informierte P.________ (ihre Arbeitskollegin,) diese konnte dann 1331 die Pistenrettung erreichen. Der Rettungschef (…) konnte den Verschüt- ten mittels RECCO um 1410 orten, 10 Minuten später konnte der leblose Körper von A.________ aus der ca. 40cm tiefen Schneemasse geborgen werden. Die bereits eingetroffene REGA-Crew begann sofort mit der Reanimation des Patienten. Um 1459 atmete A.________ soweit selbständig, dass er in die REGA-Helikopter verla- den und ins Kantonspital (…) überflogen werden konnte. Die Gruppe Variantenfah- rer war weder mit LVS noch mit andern Lawinenbergungsmittel ausgerüstet. (…). Bemerkungen (…) Q.________ wurde nicht schriftlich als Auskunftsperson einver- nommen, ihre mündlich gemachten Aussagen enthielten keine Wiedersprüche zu der schriftlichen Aussage von P.________. An der Tal- und Bergstation in X.________, sowie am FA.________pass und an den einzelnen Liftanlagen wurde mittels Warntafeln auf die Lawinengefahr aufmerksam gemacht. 22 4.6 In der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft K.________ vom 5. April 20__ (BB-act. 13) wurden der Unfallhergang und die Witterungsverhältnisse in Ziff. 1 und 3 der Begründung entsprechend den Ausführungen zu Unfallort, Er- mittlung und Unfallhergang im Kriminalrapport vom 3. März 20__ (BB-act. 6) wie- dergegeben; so namentlich die Höhe von 2170 m.ü.M., wo sich das Schneebrett gelöst habe, die Anrisshöhe der Lawine von 40 cm (im Bereich der Einfahrtspur des Snowboard Fahrers) und die Hangneigung von 25° in diesem Bereich. In Ziff. 5 der Begründung wurde die von der Gruppe gewählte Abfahrt als Variante aus- serhalb des 'gepisteten Skigebiets' bezeichnet, wobei gemäss den polizeilichen Abklärungen am fraglichen Tag mittels SKUS-Warntafeln bei der Tal- und Bergsta- tion, am FA.________pass sowie an den einzelnen Liftanlagen sichtbar auf die Lawinengefahr im freien Gelände hingewiesen worden sei. In Ziff. 6 der Begrün- dung - in welcher eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Q.________ und P.________ geprüft wurde - wurde festgehalten, dass sich im Laufe der Strafun- tersuchung keine Hinweise ergeben hätten, wonach sie die aktuelle Gefahr besser als der Verschüttete hätten erkennen können oder erkannt hätten und die entspre- chenden Bedenken nicht ins Gespräch eingebracht hätten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass "alle(n)" (vgl. Ingress lit. P hiervor) - unter Berücksichtigung ih- rer alpinistischen Erfahrung und Kenntnis der Erfahrung der jeweils anderen Per- son - das Begehen der konkret gewählten Route als vertretbar beurteilten hätten. Entsprechend sei auch niemandem, unabhängig von der Frage einer möglichen Garantenstellung, eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung zum Vor- wurf zu machen, so dass eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.00) vom 21. Dezember 1937 nicht in Betracht falle. 4.7 Im WSL Bericht: Schnee und Lawinen in den Schweizer Alpen, Hydrologi- sches Jahr 20__/__, Heft __/20__ wurde das Lawinenereignis vom [Ereignistag] in J.________ (…) aufgeführt und die Anrisskoordinaten mit 007.________ / 008.________ angegeben. 4.8 Im Privatgutachten vom 1. Mai 20__ (BB-act. 30) ging Dr.iur. O.________ gestützt auf die Fotoaufnahmen der Kapo K.________ (BB-act. 7 Nr. 1 - 4) davon aus, dass die Region des Fundortes im Kartenausschnitt der Kapo K.________ (BB-act. 7 Nr. 5) korrekt vermerkt worden sei. Die im Kriminalrapport (BB-act. 6) angegebenen Koordinaten würden nicht mit den Einträgen in diesem Kartenaus- schnitt übereinstimmen, sondern Positionen weit mehr in Richtung Norden ent- sprechen. Die 'richtigen' CH-Koordinaten für den Fundort müssten - dem Karten- ausschnitt entsprechend - bei ungefähr 009.________ / 010.________ angegeben werden (vgl. Ziff. II. B S. 5 f.). Die im Kartenausschnitt (BB-act. 7 Nr. 5) mit einem 23 Stern markierte Fundstelle sei gemäss den dort gegebenen Höhenkurven tiefer als im Kriminalrapport angegeben (2020 m.ü.M), auf ca. 1900 m.ü.M. gelegen. Die Pfeilrichtung zwischen Anrissstelle der Lawine und der Fundstelle in diesem Kar- tenausschnitt (von Stern zu Stern) weiche von der Falllinie ab und könne - auch unter Berücksichtigung von je nach Geländeform möglichen Abweichungen sich bewegender Schneemassen - ausgeschlossen werden. In diesem Kartenaus- schnitt sei einzig die Fundstelle ungefähr am richtigen Ort eingetragen. Die Anriss- stelle der Lawine müsse sich weit mehr im Osten befunden haben, als im Karten- ausschnitt eingetragen. Koordinaten und Höhenangaben der Anrissstelle könnten nicht zutreffen. Bei dieser Sachlage seien die Gutachter angehalten, sich primär auf das vorhandene Bildmaterial (BB-act. 7 Nr. 1 - 4) abzustützen. Nicht widerleg- bar sei die polizeiliche Feststellung, wonach der Hang im Bereich des Schnee- brett-Anrisses eine Neigung von 25° aufgewiesen habe. Betreffend maximaler Steilheit der Runse sei von den genannten 30° (und etwas mehr) auszugehen. Die massgebende durchschnittliche Neigung der Flanke betrage 25 - 30° und gelte damit nicht als potentieller Lawinenhang (vgl. Ziff. II. B S. 6 f.). Unter Ziffer IV. B (S. 13 ff., insbesondere ad. Aufnahme Nr. 3 S. 14) des Privatgut- achtens wurde mit Verweis auf die jeweiligen Standorte in Beilage 5 im Anhang (Kartenausschnitt J.________; mit Fotonummern) i.V.m. den Fotoaufnahmen Nr. 1 - 10 im Anhang, sowie Beilage 6 im Anhang (Kartenausschnitt J.________; Über- sicht) und Beilage 7 im Anhang (Kartenausschnitt J.________; Abzweigung 2. Va- riantenabfahrt) die von den Privatgutachtern angenommene Routenwahl des Klä- gers und seiner Begleiterinnen bei der "2. Variantenabfahrt" präsentiert. 4.9 Das SLF erklärte am 26. September 2018 schriftlich, es habe den Polizei- rapport inkl. Fotodossier, den Einsatzbericht der Rega, Zeitungsberichte sowie Fo- tos 'ihrer Beobachterin' vor Ort. Anhand der Fotos sei es möglich, die Lawine zu kartieren, mit geringen Korrekturen gegenüber dem Bericht im Heft 51/20__: a. Höchste Stelle Anriss: 011.______ / 012.______ 1940 m.ü.M. (±10 m) b Tiefste Stelle Auslauf: 013.______ / 014.______ 1840 m.ü.M. (±15 m) c Fundstelle: 015.______ / 016.______ 1847 m.ü.M. (± 5 m) Der Routenverlauf der Gruppe lasse sich anhand der vorhandenen Unterlagen nicht auf der Karte eintragen. Die einzelnen, auf den Fotos ersichtlichen Spuren, würden es nicht erlauben zu rekonstruieren, wo die Gruppe abgefahren sei. 4.10 Die I.________AG teilte am 1. Oktober 2018 mit, die Fundstelle sei per GPS aufgenommen worden (017.________ / 018.________). 4.11 Die Rega hielt mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 fest, die Einsatzcrew sei sich einig, dass jener Punkt, welcher im Kartenausschnitt (Beilage zur Editionsver- 24 fügung vom 14.9.2018) mit F bezeichnet sei (= Anrisskoordinaten gemäss WSL Bericht Heft __/20__; vgl. Erw. 4.7 hiervor) die Anrisskante/-Linie der Lawine mar- kiere. Die Fundstelle des Patienten sei aus Sicht der Einsatzcrew weiter nordöst- lich als im erwähnten Kartenausschnitt mit Punkt D eingetragen (= Fundstelle Kar- te Kriminalrapport), nämlich auf der Koordinaten 019.________ / 020.________. Die von der Einsatzcrew während des Einsatzes vom [Ereignistag] aufgenomme- nen acht Fotos würden die Anrissstelle, die Ausdehnung usw. zeigen. Der Ein- satzcrew sei es nicht möglich, die Fahrroute des Verunfallten zu rekonstruieren. 4.12 Im 'Zusatz-Gutachten' vom 11. Februar 2019 führte Dr.iur. O.________ u.a. aus, die Angaben zum Bereich der Anrisszone, der mit einem Pfeil vermerkte La- winenzug im Gelände (BB-act. 7 Nr. 5) und die Koordinaten des Fundortes im Kri- minalrapport (BB-act. 6) seien unzutreffend. Auf den Rega-Bildern Nr. 1 bis 4 sei- en die Anrisskanten von zwei Schneebrettern zu sehen, die sich wahrscheinlich fast zeitgleich gelöst hätten. Laut Fotoblatt Nr. 3 der Kapo K.________ (BB-act. 7 Nr. 3) sei die Gruppe um den Kläger bei der nordwestlichen Lawine (von unten ge- sehen auf der rechten Seite) ins Gelände eingestiegen. Auf den Bildern der Rega seien keine Spuren in Richtung dieses Anrisses zu erkennen. Bei der 'linken' La- wine sei am rechten Rand der oberen Anrisskante eine Abfahrtsspur in "S-Form" zu erkennen, die bei der darunter gelegenen Anrisskante verschwinde. Ob diese Spur vor oder nach dem Lawinenabgang gelegt worden sei, sei ungewiss. Vom Kläger könne sie nicht stammen, da er weiter oben von der Lawine erfasst worden sei. Im Rega-Bild Nr. 3 seien unterhalb des Lawinenkegels drei nach links (in südöstlicher Richtung) wegführende Spuren zu sehen, welche vor oder nach dem Lawinenniedergang gelegt worden sein könnten. Oberhalb der Anrisskante der beiden Schneebretter könnten keine gut sichtbaren Einfahrtsspuren lokalisiert und einer Person zugeordnet werden. Auf dem Rega-Bild Nr. 1 sei erkennbar, dass auf der von der Sonne beschienenen Fläche unterhalb des Sesselliftes diverse Varian- tenfahrer unterwegs gewesen seien (vgl. Ziff. II. S. 4 ff.). Entgegen der bisherigen Annahmen spreche vieles dafür, dass der Kläger im frag- lichen Abhang nicht von der in der Karte eingezeichneten nordwestlichen Lawine erfasst worden sei, sondern von derjenigen oberhalb des südöstlich gelegenen Hauptcouloirs. Es gebe keine gewichtigen Indizien dafür, dass der Kläger über- haupt beabsichtigt habe, den Unfallhang zu befahren. Eher sei anzunehmen, dass er auf der Suche nach der einfachsten Tiefschneevariante (westlich des Gelän- derückens) von dem auf der rechten (nordöstlich gelegenen) Seite abgehenden Schneebrett überrascht worden sei. Wo der Kläger exakt durchgefahren sei, habe bislang nicht rekonstruiert werden können. Aufgrund der Rega-Fotografien müsse von zwei Schneebrettern gesprochen werden (vgl. Ziff. IV. S. 8 ff.). 25 4.13 P.________ erklärte - in Beantwortung der ihr am 1. April 2019 gestellten Fragen - mit Schreiben vom 11. April 2019, bei den eingekreisten Personen (auf den Vergrösserungen des Bildes Nr. 3 der Rega [= Beilagen zum Auskunftsbegeh- ren vom 1.4.2019]) handle es sich um sie und Q.________. Nach ihrer Erinnerung handle es sich dabei um den Standort, an den sie nach dem Lawinenniedergang gemäss Einvernahmeprotokoll vom 8. Februar 20__, Frage 16 (BB-act. 4) hinein- gefahren/-gerutscht seien und Hilfe angefordert hätten. Sie habe eine Lawine ge- sehen, die den Kläger mitgerissen habe. Fragen zum ungefähren Ausmass / der Ausdehnung der niedergegangenen Lawine, wo der Kläger in den Hang hineinge- fahren sei, wo er von der Lawine erfasst worden sei, wo sie zu diesem Zeitpunkt gewartet und von wo sie nach dem Lawinenniedergang die Fahrt fortgesetzt habe, könne sie nach rund drei Jahren nicht (mehr) beantworten. Zum Zeitpunkt des La- winenniedergangs sei sie voll auf das Geschehen fokussiert gewesen und habe keine weiteren Personen im oder am Hang bemerkt. 4.14 Die I.________AG erklärte am 25. April 2019, sie habe keine Kenntnis, ob am [Ereignistag] am besagten Hang (bei der sichtbaren Anrisslinie/-kante; markiert auf dem Rega-Bild Nr. 1) eine oder mehrere Lawinen niedergegangen seien; ihre Mitarbeiter seien erst nach dem Ereignis vor Ort gewesen. Der Lawinenniedergang bei der markierten Linie sei bekannt. Dieses Gebiet ausserhalb der markierten Pis- te werde von der I.________AG nicht gesichert. Beim Eintreffen ihrer Mitarbeiter am Unglücksort habe die Situation (entsprechend dem Rega-Bild Nr. 3) bestan- den. Während der Suchaktion seien keine weiteren Lawinen niedergegangen. Es sei ausgeschlossen, dass eine Lawine näher beim Sessellift niedergegangen und die Person erfasst habe oder dass die Person näher beim Sessellift erfasst worden sei. Bei der Sesselbahn seien keine Anrisse ersichtlich gewesen. Der Hang, in dem sich das Lawinenunglück ereignet habe, werde oft befahren. Je nach Schneeverhältnissen werde der gesamte Hang immer wieder befahren, solange noch eine frische Spur gefunden werde. Da dieser Hang nicht die Sicherheit der präparierten Pisten tangiere, werde er nicht besonders beachtet. Am Vortag habe es geschneit. In diesem Gebiet herrschten oft Süd- /Westwind und es könne zu Triebschneeansammlungen kommen. Am [Ereignistag] seien die Triebschneean- sammlungen eher klein gewesen, dafür ein schwacher Schneedeckenaufbau. 4.15 Q.________ erklärte am 29. April 2019, sie könne den Aussagen von P.________ im Einvernahmeprotokoll vom 8. Februar 20__, Fragen 2 und 16 (BB- act. 4) zustimmen. Es habe sich um eine Lawine gehandelt. Sie nehme an, dass es sich bei den eingekreisten Personen (auf den Vergrösserungen des Bildes Nr. 3 der Rega) um sie und P.________ handle. Es handle sich dabei um den Standort, an den sie nach dem Lawinenniedergang hineingefahren/-gerutscht seien und Hil- 26 fe angefordert hätten. Nach mehr als drei Jahre könne sie keine sichere Stellung mehr zu Ausmass oder der Ausdehnung der niedergegangenen Lawine nehmen oder wo der Kläger in den Hang hineingefahren sei, wo er von der Lawine erfasst worden sei, wo sie zu diesem Zeitpunkt gewartet und von wo sie nach dem Lawi- nenniedergang die Fahrt fortgesetzt hätten. Auch sei sie damals unter Schock ge- standen. Zum Zeitpunkt des Lawinenniedergangs habe sie keine weiteren Perso- nen im oder am Hang bemerkt. 4.16 Anlässlich der am 2. Juli 2019 vor Ort (J.________) erfolgten Zeugeneinver- nahme gab Q.________ u.a. Folgendes zu Protokoll: - vor der Begehung, nach Vorhalt der Antwort von P.________ auf die Frage 2 im Einvernahmeprotokoll der Kapo K.________ (BB-act. 4; vgl. Erw. 4.4 hiervor): Dieser Sachverhaltsbeschrieb treffe zu, es sei noch etwas detaillierter gewesen. Sie sei zuerst voraus gewesen. A.________ sei hinter ihr gefahren. Dann sei da so ein Stein oder Gebüsch im Weg gewesen. Da habe sie angehalten und gesagt, da seien sie falsch, sie müssten nachher [die Snowboards] abziehen und nach vorne laufen. Dann habe er gesagt, nein, nein, sie seien richtig. Da sei sie wieder aufge- standen und habe eigentlich in den Hang hinein gewollt. Da habe er gesagt, sie sollten warten, er gehe schauen. Dann sei er unter ihr durch[gefahren], und dann habe es ihn mitgenommen (vgl. Antwort auf Frage 2). - an der Position oberhalb des Sesselliftmastes 10 (beim markanten Stein): Sie habe versucht sich zu merken, wo sie die Piste verlassen hätten. Sie sei sich nicht mehr sicher, glaube aber, es sei zwischen den Masten 9 und 10 gewesen. An den markanten Stein hier könne sie sich nicht erinnern. Beim Herauffahren hät- ten sie von Masten 9 und 10 gesprochen. Dort müssten sie unterqueren. Weil sie von unten auch einen Snowboarder auf einem "Hoger" gesehen hätten. Dort habe es auch so Spuren gehabt (vgl. Antworten auf Fragen 3a und 3b). - an der Position in der Nähe von Masten 10: Es sei nur ein Spekulieren, aber vom Gelände her glaube sie, dass sie weiter un- ten, näher beim Masten 9 gewesen seien (vgl. Antwort auf Frage 3b in fine). - an der Position etwas oberhalb des Masten 9: Dort wo sie angehalten hätten, sei es etwas steiler gewesen als hier, und es habe da einen Stein oder ein Gebüsch gegeben, der aus dem Schnee geragt sei. Unter diesem habe sie angehalten. Sie sei von der Seite des Lifts her zu dieser Stelle gelangt. Sie sei nicht richtig gefahren, eher reingeschlittert, -getastet. Hier sei kei- ne präparierte Piste gewesen. Sie habe das Gefühl gehabt, wenn sie noch tiefer kämen, dann müssten sie nach vorne 'trampen', da hätten sie zu wenig Schuss um nach vorne fahren zu können. Sie hätten wieder an die Talstation des Lifts gelangen 27 wollen. Sie habe gesagt, irgendwie seien sie da falsch. A.________ habe gesagt, nein, es sei gut. Sie solle warten, er gehe schauen. Er sei dann nach links (Blick- richtung talwärts) unter ihr in das Couloir gefahren. Nur wenige Meter von ihr ent- fernt sei er vom Brett erfasst worden. Sie habe das Gefühl, dass er die Lawine aus- gelöst habe. Die Lawine sei mit ihm gekommen, als er in das Couloir gefahren sei. Das Schneebrett habe sich leicht oberhalb von ihm gelöst; die Anrisskante sei et- was oberhalb von ihm gewesen. Sie habe gesehen, wie es diese Linie gegeben habe und er auf diesem Kuchen gestanden habe. Dann habe es gestäubt und eine Wolke gegeben. Sie habe ihn schnell nicht mehr gesehen. Nach ihrer Erinnerung sei er wie in eine Einbuchtung ("Duhle") hineingefahren und dort habe sich das Schneebrett gelöst, ziemlich nahe bei ihm, nur dort (vgl. Antworten auf Fragen 3c, 3d und 3e). -an der Position etwas unterhalb des Masten 9: Ob sie die Sesselbahn zwischen Masten 9 und 10 oder unterhalb von Masten 9 unterquert hätten, könne sie nicht mehr sagen. P.________, die weiter oben an- gehalten habe, sei nach dem Lawinenabgang zu ihr gekommen. Von diesem Standort aus hätten sie jedoch zu wenig Übersicht gehabt, um den ganzen Auslauf überblicken zu können. Deshalb hätten sie sich nach unten begeben, zur Stelle, wo man sie auf den Fotos sehe (Rega-Bild Nr. 3, vgl. auch SLF-Gutachten Abb. 1 S. 8 und Beilage 2). Dabei seien sie nicht dort hineingefahren, wo sich die Lawine gelöst habe. Wie sie zu diesem Standort gelangt seien - gerade nach unten oder nach links oder rechts traversierend -, wisse sie nicht mehr; sie sei P.________ gefolgt. Als sie eine Bewegung gesehen und gemeint habe, das sei A.________, habe sie sogar das Snowboard abgezogen und sei in den Schnee hineingelaufen. Die Lawine habe nicht wuchtig ausgesehen, sie sei eingegrenzt gewesen, wie eine Strasse. Sie habe weder vorher noch nachher mitbekommen, dass weitere Lawi- nen abgegangen wären (vgl. Antworten auf Fragen 2, 3e und 3h). -an der Position (noch) etwas weiter unterhalb des Masten 9: Sie glaube, es sei ziemlich sicher hier gewesen, das sei viel vertrauter. Von hier sehe man auch nicht in den Auslaufbereich, was Sinn mache. A.________ sei dort, mit Blick nach unten in diese Runse hineingefahren. Die Distanz zu dieser Runse scheine ihr zu stimmen. In diesem Fall hätten sie den Sessellift wohl unter dem Masten 9 unterquert. Es sehe steiler aus, als im Winter. Ob es schon vorher Risse, Anrisse oder alte Lawinen gehabt habe, wisse sie nicht, darauf habe sie nicht geachtet. Sie wisse auch nicht, ob es in diesem Bereich bereits Spuren ge- habt habe. Andere Personen habe sie in diesem Bereich nicht gesehen (vgl. Ant- worten auf Fragen 3h in fine und 5). 28 Sie habe noch nie eine Skitour gemacht und sie sei auch nicht rechts oder links der Piste im Tiefschnee gefahren, wenn, dann beim Schlepplift an der Y.________, in Z.________. A.________ habe faktisch die Führung der Gruppe übernommen. Er habe auch gesagt, wer mit ihm mitkomme. Als er gesagt habe, er gehe schauen, habe sie auf das O.K. gewartet und ihn beobachtet (vgl. Antwort auf Frage 10). 4.17 Anlässlich der am 2. Juli 2019 vor Ort (J.________) erfolgten Zeugeneinver- nahme gab P.________ u.a. zu Protokoll: - an der Position oberhalb des Sesselliftmastes 10 (beim markanten Stein): A.________ habe während dem Hochfahren mit der Sesselbahn gesagt, er habe jetzt das Gebiet studiert. Sie glaube, er habe gesagt, sie müssten bei Masten 10 oder 11 hinüberfahren. Wo sie tatsächlich hinübergefahren seien, wisse sie nicht. An den Stein hier erinnere sie sich nicht. Als sie vom Sessellift nach oben ge- schaut hätten, sei dort jemand gestanden, wie auf einem Egg (vgl. Antworten auf Fragen 3 und 3a). - an der Position etwas oberhalb des Masten 9: Da sich der Anriss noch tiefer befinde, seien sie wahrscheinlich bei diesem Mast hinübergefahren. Sie seien ziemlich direkt dorthin gefahren, wo sie dann angehal- ten hätten. Etwas weiter oben, als dort wo sie angehalten hätten, habe es noch ei- ne Spur gehabt, die sei aber nach hinten, oberhalb des Rückens verlaufen (vgl. Antwort auf Frage 3b). - an der Position etwas unterhalb des Masten 9: Als A.________ gesagt habe, er gehe schauen, sei sie an der Stelle geblieben, wo sie angehalten hätten. Von dieser Position, etwas oberhalb der anderen, habe sie gesehen, wie die Lawine abgegangen und A.________ erfasst habe. Sie habe ihn nicht fallen, sondern mitfahren sehen, aber nicht lange. Es habe dann Schnee auf- gewirbelt und Wolken gegeben. Darin sei er verschwunden. Den Auslauf habe sie nicht gesehen. Der Anriss sei etwas unterhalb von ihr und etwas oberhalb von A.________ gewesen, zwischen ihr und ihm. Als die Lawine abgegangen sei, sei sie schnell herunter zu Q.________ gefahren, die sich unterhalb des Anrisses, et- was seitlich befunden habe. Von da hätten sie nicht ganz nach unten sehen kön- nen (vgl. Antwort auf Frage 3b). - an der Position etwas weiter unterhalb des Masten 9 der Sesselbahn: Hier sei es nicht gewesen. Wenn hier zwei Lawinen gleichzeitig losgegangen wären, hätten sie das von hier aus sehen müssen. Sie seien nicht so nahe beim Lift gewesen, als A.________ gesagt habe, sie sollten warten, er gehe jetzt 29 schauen. Sie denke, das müsse weiter dort drüben gewesen sein (zeigt nach rechts, Blickrichtung bergwärts) (vgl. Antworten auf Fragen 3b und 3c). - an der Position etwas höher, weiter in Richtung des mittleren Couloirs: Sie denke, es sei hier gewesen. Als sie A.________ nach dem Lawinenniedergang nicht mehr gesehen hätten, seien sie nach unten gefahren, um das Gelände über- blicken zu können. Sie seien nicht durch das Lawinenschuttgebiet gefahren. Sie seien durch Stauden hindurch gefahren, daran könne sie sich erinnern, jedoch nicht wo genau; wahrscheinlich durch jene dort unten. Die Stauden hätten zum Teil aus dem Schnee hinausgeschaut und kaum Blätter getragen. Dort, wo sie hinuntergefahren seien, sei es knollig und rau gewesen. Weiter unten, wo sie bis ganz hinunter hätten schauen können, seien sie geblieben und sie habe begon- nen, Hilfe anzufordern (am fotografisch dokumentierten Standort auf dem Rega- Bild Nr. 3, vgl. auch SLF-Gutachten Abb. 1 S. 8 und Beilage 2 und 3). Q.________ habe unten das Snowboard abgezogen, weil sie gemeint habe, es habe sich etwas bewegt und sie müsse jetzt graben. Sie glaube, die Lawine sei hier in der Mitte hinuntergegangen. Das Couloir sei wahrscheinlich auch mit Schnee gefüllt gewe- sen. Wo genau sich A.________ und Q.________ befunden hätten, könne sie nicht sagen. Sie sei etwas oberhalb der Anrisskante gestanden. Die Distanz zu Q.________ habe sicher mehr als 3 m betragen, ob es 10 m oder 20 m gewesen seien, wisse sie nicht. Sie denke, A.________ sei hier durch dieses Couloir hinun- ter (vgl. Antworten auf Fragen 3c bis 3e). - an der Position etwas höher, im Bereich der Anrisskante des mittleren Lawinenab- gangs: Als A.________ gesagt habe, er gehe schauen, habe sie gedacht, hier gehe es noch recht steil nach unten. Da wo sie den Sessellift unterquert hätten, sei es we- niger steil gewesen. Das könne hier stimmen, weil man das Gelände nicht recht überblicken könne und nicht bis nach unten sehe. Sie seien nach dem Lawinen- niedergang nicht durch das Couloir, sondern auf der Seite, durch die Stauden, nach unten gefahren. Für sie mache der Verlauf hier Sinn. Bei der vorherigen Po- sition (näher bei Mast 9), sei kein Couloir gewesen, das gerade nach unten verlau- fen sei, sondern eher seitlich. Auch stimme die Distanz zum Sessellift. Zwischen welchen Masten sie die Sesselbahn unterquert hätten, wisse sie nicht, sie habe nicht auf die Nummern geachtet. Was A.________ auf dem Sessellift gesagt habe, und wo sie tatsächlich gefahren seien, müsse nicht übereinstimmen. A.________ sei nach ihrer Vorstellung etwas schräg, aber nicht steil gegen das Couloir hinge- fahren, als er gesagt habe, sie sollten warten; sie könne das aber nicht mit Sicher- heit sagen. Dass an verschiedenen Stellen Lawinen abgegangen seien, habe sie nicht realisiert (vgl. Antworten auf Fragen 3e bis 3g). 30 - an der Position (wieder) etwas näher zur Sesselbahn, unterhalb des Masten 9: Hier hinunter sei es bestimmt nicht gewesen. Das Gelände habe anders ausgese- hen. Es habe ein Couloir gehabt, das nicht schräg, sondern gerade hinunterge- gangen sei, so wie bei der vorherigen Position. Der Anriss sei eigentlich direkt un- ter ihr gewesen. Sie sei oberhalb des linken Eckbereichs des Anrisses (Blickrich- tung bergwärts gestanden. Von dort aus sei sie zu Q.________ gelangt, ohne über einen Anriss fahren müssen. Von dort bis zur Stelle, wo sie dann gewartet hätten, hätten sie nie in den Lawinenschnee gequert. Aber sie seien durch Stauden gefah- ren (vgl. Antwort auf Frage 3g). - an der Position etwas höher in den Bereich der Anrisskante oberhalb des, der Sesselbahn am nächsten liegenden Lawinenzuges (vgl. SLF-Gutachten Abb. 1 S. 8 und Beilage 2 und 3): Das stimme für sie nicht hier. Als A.________ schauen gegangen sei, sei da ein Couloir gewesen, das gerade nach unten verlaufen sei, ein richtiger Kennel. Die Stauden, durch welche sie nachher abgefahren seien, seien rechts (Blickrichtung talwärts) von diesem Kennel gewesen. Als sie unten an der Stelle gewesen seien, wo sie Hilfe angefordert hätten, habe sie oben eine Person gesehen und ihr zuru- fen können, dort wo man auch auf dem Foto (vgl. Rega-Bilder Nr. 1 - 3) Personen sehe. Von dort, vom Lift her, seien dann auch die Retter zu ihnen heruntergekom- men. Sie selber seien aber nicht von diesem Bereich her nach unten gefahren. Von dort wo die Retter heruntergekommen seien, sei auch die Lawine nicht herun- tergekommen, (vgl. Antworten auf Frage 3g). Über das Variantenfahren oder Tourenfahren hätten sie sich nicht unterhalten. Sie sei an zwei Skitagen dabei gewesen. Das sei das erste Mal gewesen, dass man Variantenfahren gegangen sei. Eigentliche Vorbereitungen hätten sie nicht getrof- fen. Es sei ein Spontaneinfall gewesen. Die Themen Lawinengefahr und Lawinen- bulletin seien nicht diskutiert worden (vgl. Antworten auf Fragen 8 bis 11). - an der Position (wieder) etwas tiefer, unterhalb des Masten 9, nach Konfronta- tion, dass Q.________ gesagt habe, sie sei hier gestanden, als A.________ un- ter ihr durchgefahren sei, wo die Lawine abgegangen sei: Dem würde sie nicht zustimmen. Es sei ein richtiger Kennel gewesen, der abge- gangen sei und es habe diese Stauden auf der rechten Seite (Blickrichtung tal- wärts) gehabt. Sie seien weiter hinübergefahren, bei welchem Masten wisse sie nicht. Dort wo sie gestanden sei, als sie angehalten hätten, habe sie diese Spur, die weiter oben nach hinten verlaufen und hinter dem Hügel verschwunden sei, überblicken können, nicht nur ein kurzes Stück. Wenn sie jetzt hier stehe, würde sie von dieser Spur nur das letzte Stück, weit hinten sehen. Um dorthin zu gelan- gen, wo die Spur hingeführt habe, wären sie zu tief gewesen. Aber sie hätten ja 31 auch nicht nach hinten gewollt, sondern vorne herab. Andere Spuren und andere Variantenfahrer habe sie nicht gesehen (vgl. Antworten auf Fragen 13, 16 bis 20). - an der Position wo P.________ und Q.________ Hilfe angefordert und gewartet haben (fotografisch dokumentierter Standort auf dem Rega-Bild Nr. 3): Auf der Geländekante Richtung Sessellift schräg nach links oben (Blickrichtung berg- wärts) sei die erwähnte Person erschienen, der sie zugerufen habe. Sie selber seien nicht von dort heruntergefahren, sondern von weiter rechts (Blickrichtung bergwärts). Der Fluss der Lawine sei immer links (Blickrichtung talwärts) von ihnen gewesen, als sie durch die Stauden hier heruntergefahren seien. Sie hätten diesen nie ge- quert. Die Helfer seien von der anderen Seite gekommen. Von den anderen Lawi- nen wisse sie nichts, davon habe sie nichts wahrgenommen. Sie habe einzig wahr- genommen, dass es hier hinunter "ufahrig" gewesen sei (vgl. Antwort auf Frage 20). 4.18 Die I.________AG erklärte - in Beantwortung der ihr am 5. Juli 2019 unter- breiteten Fragen - am 9. Juli 2019 u.a., die Begleiterinnen des Verschütteten hätten sich beim Eintreffen der Retter an der auf dem Bild (Kartenausschnitt und Fotos mit Varianteneinträgen des Experten S.________ [= Beilage zum Auskunftsbegeh- ren vom 5.7.2019; vgl. auch SLF-Gutachten Abb. 1 S. 8 und Beilage 2 und 3) mar- kierten Stelle befunden. Die Retter seien entlang der blau gestrichelten Route gemäss Variante B auf der Karte / der Fotografien zu den beiden Frauen gelangt. Zu der vom Verunfallten gewählte Route könne sie keine Angaben machen; die Retter hätten mit den beiden Frauen gesprochen, jedoch ohne spezifisch nachzu- fragen, wie der Unfall passiert sei. An weitere Umstände, welche für die eine oder andere Variante sprechen würde, könnten sich die Retter nicht erinnern. 4.19 Im Nachtrag vom 3. Juli 2019 zum 'Zusatz-Gutachten' hielt Dr.iur. O.________ u.a. fest, durch die Zeugenaussagen sei nun erstellt, dass der Kläger nicht, wie auf dem Fotoblatt Nr. 3 der Kapo K.________ (BB-act. 7 Nr. 3) einge- zeichnet, in den Hangbereich eingefahren sei. Er sei beim Erkunden des Weiter- wegs hangabwärts vom Schneebrett überrascht worden. Seine Begleiterinnen hät- ten auf eine Rückmeldung von ihm gewartet, als sich die Lawine gelöst habe. Laut Aussagen von P.________ soll man sich oberhalb des Hauptcouloirs befunden haben. Nach dem Lawinenabgang sei man durch die Sträucher rechts des Haupt- couloirs zu dem auf dem Rega-Bild Nr. 3 fotografisch dokumentierten Absatz hin- untergefahren. Wegen der Grösse und Dichte der Sträucher erachte er es als nicht möglich, diese Zone auf diese Weise zu durchfahren. Nach Aussage von Q.________ soll man sich oberhalb des südöstlich des Hauptcouloirs befindlichen 'zweiten' Couloir befunden haben. Von dort erscheine es ihm machbar, durch das weniger störende Strauchwerk zum besagten Absatz hinunterzufahren. Die Grup- 32 pe habe wohl nicht - wie ursprünglich geplant - zwischen den Masten Nr. 10 und 11, sondern im Bereich des Masten Nr. 9, ins fragliche Gelände gequert. Unab- hängig davon, ob man auf die Aussagen von P.________ oder Q.________ ab- stütze, hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, mit den beiden Begleiterinnen in südöstlicher Richtung zur Piste zurück zu queren, wenn er die weitere Abfahrt durch eines der beiden Couloirs als zu riskant eingestuft hätte und nicht vom Nie- dergang des Schneebrettes überrascht worden wäre. 4.20 Am 21. Januar 2020 erstatteten die Gutachter des SLF (unterzeichnet von den Autoren R.________ und S.________ sowie dem Institutsleiter Prof. Dr. BA.________) das SLF-Gutachten, Lawinenunfall J.________ (Gmde. W.________) vom [Ereignistag]. Einleitend wiesen die Gutachter darauf hin, dass keine schnee- und lawinentech- nischen Aufnahmen an der Unfallstelle stattgefunden haben und die Geländebe- gehung durch die Gutachter erst im Sommer 2019 durchgeführt werden konnte. Die gutachterliche Beantwortung der Fragen des Gerichts und der Parteien basier- ten daher ausschliesslich auf den Erkenntnissen der zwei Geländebegehungen vom 3. Juni und 2. Juli 2019 und den zur Verfügung stehenden (einzeln aufgeliste- ten) Unterlagen. Die nach Aktenlage bestehenden Diskrepanzen betreffend die genauen Ortsangaben, insbesondere der gewählten Route, wo sich die Gruppe kurz vor dem Unfallereignis aufgehalten habe und wo der Verunfallte in den Hang gefahren sei, bevor ihn die Lawine erfasst habe liessen sich aus den Akten nicht mit absoluter Sicherheit beantworten (S. 2 ff.). Nach Wiedergabe des Unfallhergangs (S. 4 f.) entsprechend dem Kriminalrapport vom 3. März 20__ (BB-act. 6; Erw. 4.5 hiervor) wiesen die Gutachter unter "Gene- relle Hinweis zum Gutachten" u.a. darauf hin, dass dieser Kriminalrapport teilweise falsche Ortsangaben (falsch eingetragene Unfallkoordinaten), sowie falsche Steil- heitsangaben enthalte. Die Kartierung der Lawine durch das SLF im September 2018 (vgl. Erw. 4.9 hiervor) sei auf Basis der damals zur Verfügung stehenden Fo- tos der I.________AG und Kapo K.________ erfolgt, die aus dem Bereich der Fundstelle des Verschütteten gemacht worden seien. Aus diesem Blickwinkel sei nur der Teil der Schneebrettlawine orografisch aussen links sichtbar gewesen, so dass auf Basis dieser Bilder eine Kartierung der ganzen Lawine nicht möglich ge- wesen sei. Aus diesem Blickwinkel sei möglicherweise die These der Kapo K.________ entstanden, die Gruppe habe sich im Bereich dieses Lawinenanrisses aufgehalten (vgl. BB-act. 7 Nr. 5). Dass polizeiliche Unfallaufnahmen auch im An- rissgelände stattgefunden hätten, sei aus den Akten nicht ersichtlich. Schnee- und lawinentechnische Aufnahmen am Unfallort seien keine durchgeführt worden. Die Abfahrtsroute des Klägers sei somit nicht bekannt. Die Bilder im Kriminalbericht 33 (BB-act. 7) liessen keine gesicherten Rückschlüsse über den Ort der Einfahrt des Klägers zu. Die schriftlichen Befragungen der beiden Zeuginnen P.________ und Q.________ im April 2019 habe die Frage der genauen Örtlichkeit nicht klären können (vgl. Erw. 4.13 und 4.15 hiervor). Ihre Aussagen anlässlich der Gelände- begehung vom 2. Juli 2019 (vgl. Erw. 4.16 und 4.17 hiervor) seien sich in Bezug auf die Örtlichkeit widersprechend. Es gebe somit keine gesicherte Aussage zu den Fragen, wo die Gruppe angehalten habe, bevor der Kläger in den Hang einge- fahren sei und wo er in den Hang eingefahren sei, bevor er von der Lawine erfasst worden sei. Als einzig auswertbare Unterlagen existierten die Rega-Bilder Nr. 1 bis 8, die von der REGA-Crew während des Anflugs und während der Rettung ge- macht worden seien. Auf Basis dieser Bilder und den Informationen von der Geländebegehung vom 3. Juni 2019 habe die Lawine neu kartiert werden können (S. 5 f.; Abb. 1 S. 8 und Beilage 2). Nach Ausführung zum "Wetter am Unfalltag und Witterungsverlauf bis zum Unfall- tag" (S. 6 f.) führten die SLF-Experten in Beantwortung der mit Gutachterauftrag vom 1. April 2019 gestellten Fragen u.a. Nachfolgendes aus: ad 1.a) (…). Die Lawine (Verortung, Ausmass, etc.) ist zu beschreiben und auf einer Karte festzuhalten. Die drei Anrissgebiete der Schneebrettlawine, die Fliessrichtung der Lawine und das Ablagerungsgebiet hätten mit guter Genauigkeit rekonstruiert und entspre- chend in die Karte eingezeichnet werden können. Das Ausmass der Unfalllawine habe anhand der Bilder der Rega-Bilder rekonstruiert werden können. Eingezeich- net seien zudem die gemäss Aussagen anlässlich der Begehung vom 2. Juli 2019 von P.________ (Variante A) und Q.________ (Variante B) möglichen Einfahrtsva- rianten des Klägers in den Unfallhang (Abb. 1): [Kartenausschnitt mit Eintragungen der Unfalllawine und Varianten] Folge man den Aussagen von P.________, wonach der Kläger in das mittlere der beiden Anrissgebiete eingefahren sei (Variante A), so müssten aus Sicht der Gut- achter auf den REGA-Bilder die Spuren der beiden Frauen sichtbar sein, als sie nach der Erfassung von A.________ ein Stück abgefahren seien. Beide Zeugin- nen würden aussagen, dass sie nicht im Hang hinuntergerutscht seien, wo die La- wine abgegangen sei, weil sie dies als zu gefährlich beurteilt hätten. Q.________ habe gemäss Zeugenaussage das Snowboard ausgezogen, als sie gemeint habe, eine Bewegung im Schnee gesehen zu haben. Dabei sei sie im Schnee eingesun- ken, was darauf hinweise, dass der Schnee weich gewesen sei. Wenn die beiden Frauen vom Standort, den P.________ beschreibe, nach unten gerutscht wären, so müssten nach Ansicht der Gutachter auf den REGA-Bildern entsprechende Spu- ren sichtbar sein. Die Gutachter würden daher eher zur Annahme neigen, dass die 34 Gruppe beim Standort, wie ihn Q.________ beschreibe, d.h. auf der orografisch rechten Seite des Lawinenhanges stehen geblieben sei und dass der Kläger von orografisch rechts in den Hang (Variante B) gefahren sei. Aktuell lasse sich die Frage der genauen Örtlichkeiten nicht mehr mit ausreichender Sicherheit beant- worten. ad 1.b) Auf den Rega-Bildern ist eine Linie sichtbar (…). Handelt es sich dabei auf der ganzen Länge um eine Anrisskante? Was bedeutet dies für das Ausmass oder die Anzahl Lawinenniedergänge? Auf den Rega-Bildern seien drei Hauptanrissgebiete ersichtlich, aus denen der Schnee in den zentralen Graben und somit in dasselbe Ablagerungsgebiet geflos- sen seien. Die Gutachter würden davon ausgehen, dass sich die Schneebrettlawi- nen in den drei Anrissgebieten praktisch gleichzeitig d.h. innert wenigen Sekunden gelöst hätten. Man könne hier von einer Lawine mit mehreren Anrisszonen spre- chen. Es handle sich nicht um eine einzelne Anrisskante auf der ganzen Linie, sondern stellenweise um die Anrisskanten der drei Anrissgebiete. ad 1.c) Gegenüber der Polizei führte P.________ aus: "... nach dem Stillstand der La- winen..." (vgl. Frage 16 Einvernahme Protokoll). Ging am besagten [Ereignis- tag] am J.________ eine einzige Lawine nieder oder besteht die Möglichkeit von Primar- und Sekundärlawinenniedergängen? Die Aussage von P.________ zeige, dass sich der Schnee aus den drei Anrissge- bieten praktisch gleichzeitig, möglicherweise durch eine Kettenreaktion gelöst ha- be. Es sei nachvollziehbar, dass, sobald die Schneemassen in Bewegung seien, dies als eine Lawine wahrgenommen werde, insbesondere auch weil die Schnee- massen aus den drei Anrissgebieten durch den selben Graben abgeflossen seien. Aus Sicht der Gutachter bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen der Befah- rung des Hanges durch A.________ und der Auslösung der Lawine. Es sei anzu- nehmen, dass sich die Lawine in der Mulde, in die A.________ eingefahren sei, als erstes gelöst habe (sogenannte Primärlawine) und unmittelbar darauf sich ebenfalls die Lawinen in den anderen Anrissgebieten gelöst hätten, wobei der Schnee der mittleren und der orografisch rechten Mulden schliesslich als eine La- wine durch den Graben ins Ablagerungsgebiet geflossen sei. ad 2.a) Generelle Beschreibung des Lawinenhanges und im Speziellen unter beson- derer Berücksichtigung des Lawinenbulletins vom [Ereignistag]. Der Unfallhang sei nach Nordosten abfallend, zwischen 25° und 45° steil und liege auf einer Höhe von 1850 bis 1950 m.ü.M.. Aufgrund der unregelmässigen Gelän- deform seien die Hangneigungen auf kleinem Raum sehr unterschiedlich. Der be- troffene Hangbereich werde im oberen Bereich durch zwei markante Mulden ge- gliedert, beide zwischen 35° und 40° steil. Diese Mulden würden hangabwärts in einen gemeinsamen Graben leiten, welcher ungefähr in der Hangmitte erreicht 35 werde. Abgleitender Schnee aus diesen zwei Mulden und den teils sehr steilen angrenzenden Flanken werde in diesem Graben kanalisiert. lm Lawinenbulletin vom [Ereignis-Vortag], 17 Uhr, und vom [Ereignistag], 8 Uhr, sei eine "erhebliche" Lawinengefahr (Stufe 3) in allen Expositionen oberhalb von rund 1800 m prognostiziert worden. Der Triebschnee sei als Hauptgefahr und Altschnee als zweite Gefahr beschrieben worden (im Detail vgl. Erw. 4.1 hiervor). Gemäss dieser Prognose seien Triebschneeansammlungen die Hauptgefahr gewesen. Auch anhand der Wind- und Neuschneemessungen der umliegenden IMIS- Messstationen (Schneestation CA.________, rund 1.5 km nördlich der Unfallstelle auf 2262 m.ü.M. und Windstation DA.________, rund 3 km nord-nordöstlich der Unfallstelle auf 3028 m.ü.M.; vgl. dazu Beilage 6 und 'Generelle Hinweise' S. 6) könne davon ausgegangen werden, dass sich in der Unfallregion zwischen dem 12. und [Ereignistag] Triebschnee gebildet habe. Dieser liege meistens unregel- mässig verteilt. Betroffen von der Triebschneegefahr seien in der Regel vor allem Rinnen und Mulden sowie Kammlagen. Der Hinweis, dass der Triebschnee ober- halb 2200 m auf einer schwachen Altschneedecke gelegen sei, bedeute, dass oberhalb 2200 m der Deckenaufbau zudem im Altschnee verbreitet schwach und dadurch die Gefahr auch grossflächiger habe vorhanden sein können und grösse- re Schneebrettlawinen möglich gewesen seien. Zusammengefasst handle es sich beim Unfallhang um einen Hang, auf den die Beschreibung als besondere Gefah- renstelle gemäss Lawinenbulletin zugetroffen habe. ad 2.b) Welche Bedeutung kommt der Tatsache zu, dass sich der Lawinennieder- gang über 1800 m.ü.M aber unterhalb von 2200 m.ü.M. ereignete? lm Lawinenbulletin würden für jedes Gefahrengebiet zusätzlich zur Gefahrenstufe auch die Geländeteile beschrieben, wo die Gefahr besonders ausgeprägt sei. lm Bulletin für den [Ereignistag] seien für das Unfallgebiet die Gefahrenstellen als Hänge aller Expositionen oberhalb 1800 m beschrieben worden. Speziell sei er- wähnt worden, dass die frischen und älteren Triebschneeansammlungen oberhalb 2200 m auf einer schwachen Altschneeschicht liegen würden. Gemäss dieser Un- terscheidung der Höhenstufen habe vor allem oberhalb von 2200 m nebst dem Triebschnee verbreitet auch in Schattenhängen mit einer schwachen Altschneede- cke gerechnet werden müssen, womit oberhalb von rund 2200 m die Gefahrenstel- len verbreiteter vorhanden gewesen sei, als unterhalb davon. Zwischen 1800 m und 2200 m sei die Gefahr gemäss Lawinenbulletin ebenfalls als "erheblich" (Stufe 3) prognostiziert worden. Es habe aber davon ausgegangen werden können, dass die Gefahr mehrheitlich vom Triebschnee ausgegangen sei und die schwache Alt- schneedecke weniger verbreitet gewesen sei. Bei Gefahr vor Triebschnee würden die Hauptgefahrenstellen in Rinnen und Mulden sowie in kammnahem Gelände lie- gen. Das Anrissgebiet der Unfalllawine liege in einem nach Nordosten ausgerich- 36 teten Schattenhang auf ca. 1940 m.ü.M. in muldenförmigem Gelände. Das Gelän- de im Unfallhang sei sehr unregelmässig. Es gebe Mulden und Rinnen, aber auch Rücken und Hügel. Aufgrund des Geländes und der Höhenlage könne angenom- men werden, dass der Schneedeckenaufbau im Unfallhang unterschiedlich gewe- sen sein dürfte und vor allem in muldenförmigem Gelände und unterhalb von Geländebrüchen frischer Triebschnee vorhanden gewesen sei. Es könne auch an- genommen werden, dass der erwähnte schwache Schneedeckenaufbau auch in den muldenförmigen Bereichen des Unfallhanges stellenweise vorhanden gewesen sei. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass Höhenangaben im Lawinenbulletin nicht scharfe Grenzen seien, sondern als ein Höhenbereich, plus/minus 200 m um die Höhenangabe, zu interpretieren sei. In diesem Sinne sei der Unfallhang innerhalb des Höhenbereichs, am oberen Rand, in dem grundsätzlich sowohl die günstigere als auch die ungünstigere Situation herrschen könne. ad 2.c) Welche Bedeutung kommt der Gehölz-Bewachsung des Hanges für die La- winensituation zu? Nur dichter Wald wirke sich lawinenhemmend aus und verhindere grösstenteils die Bildung von Schneebrettlawinen. Vergleiche man die Bilder vom Unfalltag ([Ereig- nistag]) mit den Bildern von den Begehungen im Sommer (3. Juni und 2. Juli 2019), stelle man fest, dass viele Erlenstauden im Winter teilweise oder ganz ein- geschneit seien. Rund um diese eingeschneiten Stauden würden jeweils viele kleinere und grössere Luftkammern entstehen. Die Luft in diesen Kammern sei grundsätzlich wärmer als die umgebende Schneedecke und relativ feucht. Durch die entstehenden Temperaturunterschiede wandle sich der Schnee um. Es würden grobe, kantige Schneekörner entstehen, die eigentliche Schwachschichten in der Schneedecke bilden könnten. Vor allem bei wenig Schnee sei der Schneedecken- aufbau im Bereich von Stauden daher oft ungünstiger. Möglicherweise hätten die Stauden einen Einfluss auf die Routenwahl von A.________ gehabt. Es sei denkbar, dass er versucht haben könnte, den Stauden auszuweichen, die vom Standort der Gruppe sichtbar gewesen seien. Möglicher- weise habe er schauen wollen, ob in der Mulde mehr Platz zum Skifahren vorhan- den gewesen sei. Dies könnte die Aussage: "l go ämal go luegä" erklären. ad 2.d) Bildeten frische und ältere Triebschneeansammlungen ab 1800 m.ü.M. oder erst ab 2200 m.ü.M. eine Gefahr? Bilden Satz 1 und Satz 2 des Gefahrenbe- schriebs eine oder zwei Aussagen? lst Satz 1 für Expositionen unterhalb 2200 m.ü.M. zu relativieren? Als Hauptgefahr sei der Triebschnee angegeben, dies vor allem ab einer Höhe von 1800 m. Satz 1, "Die frischen und älteren Triebschneeansammlungen müssen vor- 37 sichtig beurteilt werden", habe somit ab ca. 1800 m gegolten. Satz 2, wonach oberhalb 2200 m der Neu- und Triebschnee auf einer schwachen Altschneedecke liege, sei als Zusatzinformation zu verstehen und ergänze den ersten Satz da- durch, dass die Lawinengefahr oberhalb 2200 m grossflächiger vorhanden sein könnte und Brüche auch im Altschnee vermehrt zu erwarten seien. Satz 1 und 2 würden nichts über die Gefahrenstufe aussagen, sondern über die flächige Ver- breitung der Gefahrenstellen (und über Schwachstellen in der Schneedecke) und somit indirekt allenfalls über die Grösse der zu erwartenden Lawinen. Personen mit viel Erfahrung in der Lawinenbeurteilung könnten Satz 2 auch entnehmen, dass oberhalb von 2200 m eher die Chance bestehe, Alarmzeichen, z.B. Wumm- geräusche oder Risse in der Schneedecke wahrzunehmen, und dass dort die Ge- fahr aufgrund des schwachen Altschnees langsamer zurückgehe. Alarmzeichen seien in Verbindung mit einer schwachen Altschneedecke häufiger als bei einer reinen Triebschneesituation. ad 2.e) Wie ist der Lawinenhang beim konkreten Lawinenbulletin zu beurteilen, können gegebenenfalls Hangsektoren unterschieden werden, die unter- schiedlich zu beurteilen sind? Bei der Gefahr von Triebschnee seien vor allem Mulden und Rinnen zu meiden, weil dort der frische Triebschnee oft abgelagert werde. Auf Kreten und Rücken werde der Schnee eher weggeblasen. Geeignet für die Bildung von Triebschnee seien Mulden und Rinnen sowie Hangbereiche unterhalb von Terrassen, weil da- durch lockerer Schnee von den flachen Terrassen relativ einfach in diese Hangbe- reiche verfrachtet werden könne. Das Gelände im Umfallhang weise solche Eigen- schaften auf. Es gebe im Unfallhang aber auch Geländerücken, auf denen weniger oder kein Triebschnee vorhanden gewesen sein dürfte, so auch der Rücken (Vari- ante B, Frage 1), auf dem die Gruppe gestanden sein dürfte, bevor A.________ in die Mulde eingefahren sei. Die Gutachter würden feststellen, dass im Hang durchaus unterschiedliche Berei- che vorhanden gewesen seien, die auch unterschiedlich hätten beurteilt werden müssen. Vor allem in den Mulden und in den Hangbereichen, wo es vom flachen ins steile Gelände übergehe, habe bei der vorherrschenden Lawinensituation mit frischem Triebschnee gerechnet werden können. Diese Hangbereiche hätten bei dieser Situation als kritischer eingestuft werden müssen als die vorhandenen Geländerücken, die teilweise sogar kaum Schnee aufgewiesen und entsprechend günstiger zu beurteilen gewesen seien. ad 3.a) Einschätzung des Lawinenhanges gemäss professioneller Reduktionsmetho- de (PRM) sowie grafischer Reduktionsmethode (GRM). Reduktionsmethoden würden in erster Linie als Unterstützung bei der Planung von Touren und Variantenabfahrten gelten. Die Geländeform werde bei diesen Metho- 38 den nicht berücksichtigt. Zudem seien bei Triebschneesituationen die Redukti- onsmethoden wenig nützlich (siehe Merkblatt "Achtung Lawinen" Ausgaben 2014 und 2016; Beilage 1). Der Triebschnee liege meistens sehr unregelmässig vor al- lem in Mulden und Rinnen und müsse vor Ort erkannt und beurteilt werden. Gemäss Lehrmeinung (Merkblatt "Achtung Lawinen") sollte frischer Triebschnee wenn möglich umgangen, resp. umfahren werden. Die Abschätzung des Risikos mit Hilfe einer Reduktionsmethode sei im vorliegenden Fall nur bedingt nützlich. Insbesondere seien in den Akten keine Anhaltspunkte zu sehen, wonach A.________ die Risikoabschätzung und Entscheidungsfindung mit einer Redukti- onsmethode gemacht hätte. Wenn im Nachhinein die Risikoabschätzung trotzdem gemacht werden solle, dann mit folgenden Parametern: ln der Annahme, dass die Gruppe die Variante A (gemäss Beilage 2) gefahren sei, könnten bei der PRM folgende Faktoren verwendet werden: Gefahrenstufe Erheb- lich = (Gefahrenpotenzial) GP 8 geteilt durch 2 für steilste Hangpartie zwischen 35 - 39 Grad und geteilt durch den Reduktionsfaktor 3 für kleine Gruppe mit Entlas- tungsabständen, ergebe ein Restrisiko von 1,33. Gemäss der GRM entspreche dies dem roten Bereich = hohes Risiko. Bei der Annahme, dass die Gruppe die Variante B (gemäss Beilage 2) gefahren sei, könnten bei der PRM folgende Faktoren verwendet werden: Gefahrenstufe Erheblich = GP 8 geteilt durch den Redaktionsfaktor 3 für steilste Hangpartie um 35 Grad geteilt durch den Reduktionsfaktor 3 für kleine Gruppe mit Entlastungsab- ständen, ergebe ein Restrisiko von 0.89. Gemäss der GRM entspreche dies dem oberen Bereich von orange = erhöhtes Risiko, Vorsicht! Erfahrung! Für Hänge im Variantenbereich (oft in Pistennähe) oder auch bei sog. Modetouren könne oft auf Grund der häufigen Befahrung von einem günstigeren Schneede- ckenaufbau ausgegangen werden und dadurch bei der Anwendung von Redukti- onsmethoden ein zusätzlicher Reduktionsfaktor (PRM) angewendet oder von einer tieferen Gefahrenstufe (GRM) ausgegangen werden. Wie häufig der Unfallhang im zu beurteilenden Fall zu dieser Zeit schon befahren wurde, gehe aus den Unterla- gen nicht hervor. Die Gutachter würden aber davon ausgehen, dass der Hang vor dem Unfall noch nicht häufig befahren worden sei und hätten daher auf die An- wendung dieses Faktors verzichtet. ad 3.b) Lässt sich eine Herabstufung der Lawinengefahr in diesem konkreten Hang (von erheblich auf erheblich-minus oder mässig-plus oder weiter) rechtferti- gen aufgrund der Höhenlage, der Exposition oder der Pistennähe oder weite- ren Gründen? Die Herabstufung der Lawinengefahrenstufe für einen bestimmten Hang sei grund- sätzlich nicht möglich, da die Lawinengefahr in einem Hang nicht durch eine be- 39 stimmte Gefahrenstufe charakterisiert werde. Die Gefahrenstufe gelte für eine Re- gion. Innerhalb der Region variiere die Schneedeckenstabilität und es gebe stabi- lere und weniger stabile Hänge. Die Einschätzung der Lawinengefahrenstufe setze viel Erfahrung in der Lawinenbeurteilung voraus. Es müssten entsprechende Ar- gumente vorliegen. Auf Grund der den Gutachtern zur Verfügung stehenden Un- terlagen könnten sie die regionale Lawinengefahr auch im Nachhinein nicht verifi- zieren und müssten daher von der im Lawinenbulletin prognostizierten Gefahren- stufe ("erheblich") ausgehen. Beim Unfallhang handle es sich um einen Hang, auf den die Beschreibung als besondere Gefahrenstelle gemäss Lawinenbulletin zu- getroffen habe. Eine tiefere Gefahrenstufe als im Lawinenbulletin prognostiziert, herrsche grundsätzlich oft in vielbefahrenem Variantengelände. lm zu beurteilenden Fall würden die Gutachter vermuten, dass in einem "normalen" Winter mit entspre- chenden Schneemengen der Hang möglicherweise auf Grund der Pistennähe vor dem Unfall schon oft, vielleicht sogar regelmässig, befahren worden wäre. Wegen des Schneemangels (vgl. Beilage 6) bis in den Januar hinein könne davon ausge- gangen werden, dass im Unfallhang bis Anfang Januar kaum genügend Schnee gelegen habe, so dass der Hang kaum häufig befahren worden sei. Es sei anzu- nehmen, dass der Unfallhang zum Unfallzeitpunkt vorgängig nicht genügend be- fahren worden sei, als dass davon ein positiver Effekt auf die Lawinensituation hät- te abgeleitet werden können. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Grundlagen würden die Gutachter auch unter Berücksichtigung der Pistennähe keine Gründe für eine Herabstufung der Lawinengefahr sehen. ad 3.c) Auf einem Landkartenausschnitt sowie einem geeigneten Bild der Rega- Fotos sind die Hangneigung in Grad festzuhalten und die steilsten Stellen zu markieren. Die Gutachter verweisen auf Beilage 2 des Gutachtens. Es zeigt eine Übersicht des Unfallhanges; ein Foto der Rega der Unfalllawine mit projizierter Hangneigung der Hangneigungskarte. Eingezeichnet sind zudem die beiden Varianten A (Aus- sage P.________) und B (Aussage Q.________). ad 4.) Inwiefern wirkt es sich auf die Lawinengefahr am betroffenen Hang aus, wenn er von Variantenfahrern nie, selten oder oft befahren wird? Können diesbe- züglich Aussagen zum Unfallzeitpunkt gemacht werden und falls ja, welche? Werde eine Schneeoberfläche durch viele Skispuren durchsetzt, entstehe eine grosse Oberflächenrauigkeit. Dadurch werde es wenig wahrscheinlich, dass mit einem nächsten Schneefall sich ein Bruch zwischen Alt- und Neuschnee ausbrei- ten könne und es zu einer Schneebrettlawine komme. Werde also ein Hang nach jedem Schneefall regelmässig stark befahren (von mehreren Wintersportlern), könnten sich Schneebrettlawinen weniger gut bilden und die Lawinengefahr werde 40 reduziert. Die Verhältnisse in solchen Hängen seien dann günstiger als im wenig befahrenen Gelände. Nicht wesentlich günstiger seien die Verhältnisse in (ver- meintlich) häufig befahrenen Hängen erstens dann, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass in der vermeintlichen Schwachschicht noch keine, oder nur wenige Spuren vorhanden gewesen seien, was oft im Frühwinter der Fall sei. Zu- dem könne sich im Frühwinter auch die gesamte Schneedecke derart ungünstig umwandeln, dass sie eine mächtige Schwachschicht bilde. Dann könnten aufgrund dieses schwachen Schneedeckenfundaments, selbst wenn die Oberfläche zerfah- ren sei, Schneebrettlawinen entstehen. Zweitens, wenn die Schneedecke durch- nässt sei und drittens, wenn mehr als 50 cm Neuschnee gefallen sei, da sich dann auch Schwachschichten innerhalb des Neuschnees bilden könnten. Gemäss dem Schreiben der I.________AG vom 25. April 2019 (vgl. Erw. 4.14 hiervor) werde je nach Schneeverhältnissen der gesamte Hang oft befahren. Somit könnte in einem "normalen" Winter mit durchschnittlich oder mehr Schnee ange- nommen werden, dass der Unfallhang Mitte Januar bereits häufig befahren sei. Die Gutachter würden jedoch davon ausgehen, dass der Unfallhang im Winter 20__/__ bis zum [Ereignistag] auf Grund der geringen Schneemengen (auf der in der Nähe gelegenen Schneestation CA.________ habe die Schneehöhe Anfang Januar nur gerade ca. 30% des 22-jährigen Durchschnitts betragen; vgl. Beilage 6) kaum regelmässig habe befahren werden können und somit in dieser Situation eher als selten befahren bezeichnet werden müsse. In dieser Situation (erste Aus- nahme Frühwinter) habe im Unfallhang aus Sicht der Gutachter nicht von einer re- duzierten Lawinengefahr ausgegangen werden können. ad 5.) Weist der Osthang am J.________ mehrere von Variantenfahrern befahrbare Sektoren auf? Falls ja, bitte auf Karte einzeichnen. Die einzelnen Sektoren sind anhand der Reduktionsmethode zu beurteilen. Aufgrund der Schneelage am Unfalltag würden sich die Gutachter auf drei Sekto- ren beschränken, die sie am ehesten als fahrbar erachten (vgl. Beilage 3). Jeder Sektor weise eine gestrichelte Linie auf, welche als Ideallinie pro Sektor betrachtet werden könne. Die Beurteilung dieser Sektoren anhand der Reduktionsmethode sei aus der Perspektive der Ideallinie vorgenommen worden. Wie bereits bei Frage 3 erwähnt, sei die Reduktionsmethode ein sehr vereinfachtes Werkzeug für eine generelle Risikoabschätzung und entsprechendem Interpretationsspielraum. Nach der am meisten verwendeten GRM ergebe sich folgendes Bild: Sektor 1: Dieser Sektor umgehe den eigentlichen Unfallhang, wäre aber eine Option für eine relativ günstige Variantenabfahrt. Bei der gegebenen Situation ent- spreche die Beurteilung mittels GRM dem grünen Bereich - geringes Risiko'. 41 Sektor 2: Dies entspreche dem Sektor, wo bereits bestehende Spuren von Vari- antenfahrern auf den Fotos sichtbar seien. Diesen Bereich würden die Gutachter als rot = hohes Risiko einstufen. Sektor 3: Dieser Sektor weise bezüglich Lawinenrisiko unterschiedliche Stellen auf. Generell seien bei diesem Sektor Gefahrenstellen weniger verbreitet als bei Sektor 2. Die Einstufung mit der GRM entspreche dem oberen Bereich von orange = erhöhtes Risiko. Vorsicht! Erfahrung! Die Route über den Rücken, orographisch rechts der Mulde, sei vom Gelände her günstiger als in der Mulde. ad 6.) Welche Bedeutung kommt der Ausschilderung mittels SKUS-Lawinenwarn- tafeln an Tal- und Bergstationen sowie Liftanlagen bei erheblicher Lawinen- gefahr hinsichtlich dem (von den Schneesportgebieten tolerierten, teils geför- derten) Variantenfahrten in Pistennähe zu? Werde die Lawinengefahr von den Verantwortlichen eines Skigebiets als "erheb- lich" (Stufe 3) beurteilt, würden an den Tal- und Bergstationen jeweils entsprechende gelbe Lampen blinken und die Lawinenwarntafel sei ausgehängt. Damit würden Schneesportler, die sich ins ungesicherte Gelände begeben, darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich im freien Gelände ausschliesslich auf eigenes Risiko be- wegen und somit eigenverantwortlich die Lawinengefahr beurteilen müssten. ad 7.) Wie wird das Mitführen von Notfallausrüstung (LVS, Schaufel, Sonde) für Va- riantenfahrer beurteilt? Wie das Tragen von Kleidungsstücken mit RECCO- Reflektoren? Hat die jeweilige Ausrüstung Einfluss auf die Entscheidfindung bei den verschiedenen Lawinen-Gefahrenstufen? Grundsätzlich gelte: Wer im ungesicherten Gelände unterwegs sei, sollte die Standard-Notfallausrüstung, d.h. LVS, Schaufel und Sondierstange mitführen. Dies gelte auch für Variantenfahrer, die abseits der gesicherten Skipisten unterwegs seien. Der Grund für diese Empfehlung liege in der kurzen Überlebenszeit von Lawinenverschütteten. Bei einer Verschüttungszeit von mehr als 15 Minuten wür- den die Überlebenschancen von Verschütteten unter 50% sinken. Daher sei die Kameradenrettung die effizienteste Möglichkeit, Lebende aus Lawinen zu bergen. RECCO-Reflektoren würden nicht zur Standard-Notfallausrüstung zählen. Sie könnten aber die Suche im Rahmen der organisierten Rettung erleichtern. Das Suchgerät müsse aber von den Rettern auf den Unfallplatz gebracht werden. Da- bei könnten wertvolle Minuten verstreichen. Das Mitführen der Notfallausrüstung (LVS, Lawinenschaufel und Sondierstange) gelte unabhängig der Gefahrenstufe als Standard und sollte die Entscheidfindung nicht beeinflussen. Zusatzfragen der Parteien: 42 ad 9.) Gab es im Bereich des Geländerückens (der gemäss Landeskarte auf der Nord-Süd-Achse liegt) westlich des Unfallhanges andere Varianten, die zur Schneesportpiste Nr. __ (gemäss offiziellem Pistenplan) zurückführen? Es gebe eine flachere Variantenabfahrt westlich des Unfallhanges, die zur Talsta- tion des Sessellifts T.________, nicht aber zur Schneesportpiste __ zurückführe (vgl. Beilage 3, Sektor 1). Von den Ausgangspunkten der beiden möglichen Varia- nten (A und B, Beilage 2), die A.________ gewählt haben dürfte, wäre diese fla- chere Variantenabfahrt westlich des Unfallhanges jedoch ohne Aufstieg nicht mehr möglich gewesen. ad 10.) Wenn ja: Hätte A.________ nach Erreichen der oberen Zone des Abhangs grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, auf den Geländerücken zurückzukehren und auf eine solche Variante auszuweichen, falls ihm das Befahren des Ab- hangs als zu riskant erschienen wäre? Bei Variante B hätte A.________ die Möglichkeit gehabt, nach Erreichen der obersten Zone des Hanges südostwärts dem Sessellift entlang flaches Gelände und die Skipiste wieder zu erreichen. Bei Variante A hätte er nur mittels eines kur- zen Gegenaufstieges entweder gleich wie bei Variante B oder westwärts über die Abfahrtsvariante 1 (Beilage 3) ausweichen können. ad 11.) Sind auf den REGA-Fotografien Nr. 1 bis 4 Einfahrtsspuren zu sehen, die darauf hinweisen, dass A.________ so ins Gelände eingestiegen ist, wie dies auf Fotoblatt 2 mit einem roten Pfeil durch den polizeilichen Sachbearbeiter eingezeichnet wurde (vgl. B2, Anhang zum Polizeirapport vom 3.3.20__). Nein. Auf der Basis der sichtbaren Spuren könne die Einfahrtsspur von Herrn A.________ nicht zugeordnet werden. Die Bilder im Polizeirapport seien wenig aus- sagekräftig. Relativ klar erkennbar sei auf den Bildern 1-4 der REGA-Crew eine Snowboardspur durch den Hang, die im unteren Teil von der Lawine verschüttet worden sei. Der Snowboarder müsse den Hang vor dem Lawinenabgang befahren haben. Ebenfalls klar ersichtlich seien insgesamt drei Spuren, die im Bereich der Fundstelle des Verschütteten aus der Lawine kämen und im flachen Gelände in Richtung Sesselbahn Talstation führten. Diese Schneesportler müssten den Hang vor dem Lawinenabgang irgendwo befahren haben. Möglicherweise sei eine die- ser Spuren vom Snowboarder, von welchem die Spur auch im Hang noch sichtbar sei. Die Spuren seien im unteren Teil des Hanges von der Lawine zugedeckt. ad 12.) War die in den Akten dokumentierte Alpinerfahrung von A.________ ausrei- chend, um im Pistennahbereich eine Variantenabfahrt ins Auge fassen zu können? Gemäss den Aussagen von EA.________, Tourenleiter Skiclub F.________ (BB- act. 30 Beilage 11) habe A.________ an verschiedenen Clubtouren teilgenommen. Da auf diesen Skitouren je nach Situation Sicherheitsmassnahmen angeordnet 43 und umgesetzt worden seien und A.________ sich offenbar interessiert gezeigt habe und auch kritische Fragen zu stellen gewusst habe, sei davon auszugehen, dass er über eine gewisse Alpinerfahrung verfügt habe. Ob diese Alpinerfahrung ausreichend gewesen sei, um eigenverantwortlich ausserhalb der gesicherten Schneesportabfahrten skizufahren, könnten die Gutachter nicht beurteilen. Ob und wenn ja wie A.________ die Abfahrt geplant, sich mit der Lawinensituation befasst und wie er die Risikoabschätzungen vorgenommen habe, sprich die alpine Erfah- rung umgesetzt habe, könnten die Gutachter nicht beurteilen. Auf Grund der Alpi- nerfahrung hätte man erwarten dürfen, dass sich die Gruppe nur mit der Standard- Notfallausrüstung ins ungesicherte Gelände begebe. ad 13.) War es eine zweckmässige Sicherheitsvorkehrung, dass A.________ ober- halb des Abhangs seine zwei Begleiterinnen warten liess, um sich den mögli- chen Weiterweg anzuschauen (vgl. dazu seine diesbezügliche Äusserung: 'Ich goh go luegga')? Ja. Wenn die Abfahrtsroute von oben nicht gut einsehbar sei, mache es Sinn, dass vorerst eine Person schaue, wo man am besten abfahren könne. ad 14.) Ist es unter Alpinisten üblich, dass man seinen Begleitern (oder Begleiterin- nen) eine Rückmeldung über die gemachten Wahrnehmungen gibt, wenn man sie zunächst warten lässt, um den Weiterweg zu erkunden? Ja. Das sei unter Alpinisten ein übliches Vorgehen. ad 15.) Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass A.________ innerhalb der Dreiergruppe faktisch eine Führungsrolle übernommen hat? Gemäss den Akten habe A.________ die Variante vorgeschlagen und die Ent- scheidungen getroffen. Dies deute darauf hin, dass er eine Führungsrolle über- nommen habe. ad 16.) Wenn ja: Hat er sich gegenüber seinen Begleiterinnen so verhalten, wie dies unter Alpinisten üblich ist? Soweit die Gutachter dies aus den Akten nachvollziehen könnten, habe sich A.________ während der Tour mehrheitlich so verhalten, wie das unter Alpinisten üblich sei. Er habe zuerst eine leichtere Abfahrt unternommen, möglicherweise um das Gelände und den Schnee besser kennen zu lernen. Gemäss Aussage von P.________ (BB-act. 4 Antwort 9; Erw. 4.4 hiervor) habe sich A.________ mit dem Gelände, wo sie die zweite Abfahrt haben machen wollen, auseinandergesetzt, mindestens soweit der Einblick vom Sessellift es erlaubt habe. Dass er die Beglei- terinnen habe warten lassen, um das Gelände auszukundschaften, entspreche ebenfalls der Praxis und zeige ein gewisses Risikobewusstsein von A.________. Inwieweit er die Abfahrten vorgängig geplant gehabt habe und ob er das Lawinen- bulletin gekannt und dies in seine Überlegungen und die Entscheidfindung mitein- bezogen habe, entziehe sich den Kenntnissen der Gutachter. Leider habe er es 44 unterlassen, die Gruppe mit der Standard-Notfallausrüstung auszustatten, was als ein unter Alpinisten übliches Verhalten gelte. ad 17.) Gibt es aus alpintechnischer Sicht Anhaltspunkte dafür, dass A.________ den späteren Unfallhang um jeden Preis befahren wollte oder kann angenommen werden, dass er sich andere Optionen als Alternativen offenlassen wollte? Wir haben keine zuverlässigen Anhaltspunkte, die eine Beantwortung dieser Frage erlauben würde. ad 18.) Gibt es bei der Gefahrenstufe 3 Situationen, bei welchen bezüglich Steilheit nicht der ganze Hang berücksichtigt werden muss? Derartige Situationen gebe es, bei grossen Hängen die gegen oben hin steiler würden. Wenn man sich nun weiter unten im Hang befinde, sei es unter gewissen Umständen möglich, dass man bei der Anwendung einer Reduktionsmethode in Bezug auf die Steilheit nicht den ganzen Hang berücksichtige. Wenn zum Beispiel klare lndizien vorhanden seien, dass der Schneedeckenaufbau im Hang unter- schiedlich sein könnte und sich dadurch ein möglicher Bruch nicht über den gan- zen Hang ausbreiten könne, müsse nicht der ganze Hang berücksichtigt werden. lm zu beurteilenden Fall habe sich die Gruppe oben im Hang befunden, der Hang sei eher klein und die Übergänge und Einfahrten in die Mulden seien die steilsten Hangpartien, abgesehen von einigen noch steileren Bereichen in den Zentren der Rinnen. Eine detaillierte Beantwortung der Frage erübrige sich somit. ad 19.) Gibt es Hinweise darauf, dass die Zonen nördlich des Sesselliftes T.________ (insbesondere unterhalb der Höhenkurve 2000 m.ü.M.) nach Neuschneefällen regelmässig von Variantenfahrern aufgesucht werden und demnach als stark frequentiert bezeichnet werden können? Gemäss dem Schreiben der I.________AG vom 25. April 2019 (vgl. Erw. 4.14 hiervor), werde je nach Schneeverhältnissen der gesamte Hang immer wieder be- fahren, der Unfallhang werde oft befahren. Die I.________AG verzichte auf eine Einteilung in unterschiedliche Zonen. Die Frage, ob der Hang auch im Winter 20__/__ bis zum [Ereignistag] oft befahren worden sei, werde von den Bergbah- nen nicht beantwortet. Grundsätzlich sei anzumerken, dass im pistennahen Gelände das einfachere, sprich flachere Gelände nach Schneefällen zuerst und dadurch häufiger befahren werde, als steileres Gelände. Die Anrissflächen der Schneebrettlawinen im Unfallhang würden sich eher in steilerem Gelände befin- den. Abgesehen davon, ob der Unfallhang in einem "normalen" Winter als stark frequentiert eingestuft werden könne, würden die Gutachter - wie bereits bei Frage 3 erläutert - davon ausgehen, dass der Unfallhang im schneearmen Winter 20__/__ vor dem [Ereignistag] nicht oft befahren worden sei, also nicht stark fre- 45 quentiert gewesen sei, weil bis zum __ 20__ kaum genügend Schnee gelegen ha- be (vgl. Beilage 6). ad 21.) Könnte es sein, dass A.________ die Lawine nicht selber ausgelöst hat, son- dern dass dies durch andere Variantenfahrer geschah (z.B. durch eine Fer- nauslosung), welche sich unbemerkt von hinten der Dreiergruppe genähert haben? Dies würden die Gutachter für sehr unwahrscheinlich halten, da sich die Lawine of- fensichtlich in dem Moment gelöst habe, als A.________ in die Mulde eingefahren sei. Eine Fernauslösung sei deshalb unwahrscheinlich, weil sich A.________ im Anrissgebiet des Lawinenhanges befunden habe, als sich die Lawine gelöst habe. Diese direkte Belastung der Schneedecke durch A.________ dürfte für die Auslö- sung der Schneebrettlawine viel effektiver und entscheidender gewesen sein als eine Fernauslösung durch Dritte, zumal sich gemäss den Zeugenaussagen zur Zeit der Lawinenauslösung gar keine Drittpersonen in der Nähe der Anrissflächen aufgehalten haben dürften. ad 22.) Könnte es sein, dass sich A.________ nur wenige Meter unterhalb des Gelän- derückens befand, als er von einer Lawine überrascht und mitgerissen wurde? Gemäss den Zeugenaussagen von P.________ und Q.________ anlässlich der Begehung am 2. Juli 2019 (Erw. 4.16 f. hiervor) könne man davon ausgehen, dass die Gruppe nach dem Unterqueren des Skilifts angehalten habe, bevor sie das steilere Gelände erreicht hätten. Diese Annahme werde dadurch gestützt, weil sie von diesem Standort aus den Hang offenbar nicht vollständig hätten einsehen können, worauf A.________ beschlossen habe, etwas weiter, wahrscheinlich über die Geländekuppe zu fahren, um einen besseren Einblick in den Hang und die Ab- fahrtsmöglichkeiten zu bekommen (vgl. Abb. 1 und Beilage 2). Übereinstimmend hätten P.________ und Q.________ ausgesagt, dass sich die Lawine unmittelbar gelöst habe, nachdem A.________ weiter schräg unter ihnen orografisch nach links in den Hang eingefahren sei. Gemäss Q.________ habe sich A.________ wenige Meter schräg unterhalb von ihr befunden. Es könne davon ausgegangen werden, dass er sich zu diesem Zeitpunkt nicht weit unterhalb der Anrissstelle der Lawine befunden habe. ad 23.) Wird von Personen, die nicht berufsmässig Gäste ins Gebirge führen, eher mit der grafischen Reduktionsmethode (GRM) oder mit der professionellen Re- duktionsmethode (PRM) betreffend Risikobeurteilung gearbeitet? Da in den letzten Jahren die PRM nur noch in der Bergführerausbildung unterrich- tet worden sei, könne man davon ausgehen, dass Personen, die nicht berufsmäs- sig unterwegs seien, eher mit der GRM arbeiten würden. Den Unterlagen hätten sich jedoch keine Hinweise finden lassen, die darauf hindeuten würden, dass A.________ die Tour mit einer Reduktionsmethode geplant habe. 46 ad 24.) Was lässt sich grundsätzlich zur Planung und Entscheidfindung bezüglich der von A.________ durchgeführten Variantenabfahrt sagen? Aufgrund der den Gutachtern zur Verfügung stehenden Informationen sei unge- wiss, ob A.________ die Abfahrt bewusst geplant habe und wie es zur Entscheid- findung gekommen sei. In der Ausbildung werde Variantenfahrern empfohlen, dass sie wenn möglich zuerst eine einfachere Variante wählen sollten, um sich mit den aktuellen Schneeverhältnissen und dem Gelände vertraut zu machen, bevor sie sich ins steilere Gelände begeben. Dies scheine die Gruppe mit A.________ gemacht zu haben, indem sie zuerst in Abfahrtsrichtung rechts vom Sessellift eine Abfahrt im flacheren Gelände unternommen habe. Vom Sessellift aus habe A.________ einen relativ guten Einblick in das Gelände gehabt, welches er nach- her habe befahren wollen. Vor dem Befahren des Hanges habe die Gruppe ange- halten. A.________ habe dann beabsichtigt, die Route auszukundschaften, die Begleiterinnen warten lassen und den Hang als erster befahren. Die geschilderte Herangehensweise und das Verhalten würde sich dahingehend interpretieren las- sen, dass er die Variantenfahrt überlegt angegangen sei. ad 25.) Waren für A.________ vor dem Unfall besondere Alarmzeichen im Gelände erkennbar, die zu besonderer Vorsicht gemahnt hätten? Als Alarmzeichen würden frische Schneebrettlawinen, Wummgeräusche, sowie das Bilden von Rissen in der Schneedecke gelten. Ob am [Ereignistag] solche Alarmzeichen sichtbar gewesen seien, entziehe sich den Kenntnissen der Gutach- ter. Der am Unfalltag offenbar vorhandene Triebschnee hätte allenfalls auf Grund unregelmässiger Neuschneehöhen festgestellt werden können. P.________ habe am 8. Februar 20__ zu Protokoll gegeben, bei der ersten Abfahrt orografisch rechts des Sessellifts teilweise wenig Schnee und apere Stellen vorgefunden zu haben. Wenn in den Mulden mehr Schnee liege und auf den Kreten weniger oder gar kein Schnee (apere Stellen), seien das Indizien, die auf die herrschende Trieb- schneesituation hätten hinweisen können. ad 26.) War es vom Sicherheitsaspekt her gesehen ein Vorteil, dass sich A.________ von oben herkommend dem Abhang angenähert hat? Grundsätzlich sei eine Annäherung von oben ein Vorteil, solange die Schneemas- sen unterhalb wegrutschen würden. Man werde dann unter Umständen nicht er- fasst oder habe zumindest die Hauptschneemassen unterhalb und werde mögli- cherweise weniger tief verschüttet. Werde man aber erfasst, entscheide auch das Gelände in der Sturzbahn und in der Ablagerung über die Konsequenzen einer Verschüttung oder eines Absturzes. lm vorliegenden Fall wisse man nicht genau, wo sich der Verschüttete tatsächlich befunden habe, als er mitgerissen worden sei. ln Bezug auf die Verschüttungstiefe habe dies vermutlich keinen Einfluss, da von 47 der Seite weitere Schneemassen in den Graben und ins Ablagerungsgebiet ge- flossen seien und zusätzlich Schnee für eine Ganzverschüttung geliefert habe. ad 27.) Kann das Verschüttungsrisiko als kleiner eingestuft werden, wenn der Gross- teil der Schneemassen bei einer Lawinenauslösung unterhalb des Varianten- fahrers abgleitet? ln einem auslaufenden Hang tendenziell ja. lm vorliegenden Fall sei die Situation wie bereits oben geschildert allerdings anders gewesen. Der Lawinenschnee habe sich in einem Graben kanalisiert und zusätzlicher Schnee aus den anderen beiden Mulden sei ebenfalls im selben Graben abgeflossen, was zu einem erhöhten Ver- schüttungsrisiko geführt haben dürfte. ad 28.) Sind die Gesamt- und Neuschneemengen entsprechend der Jahreszeit (Un- falltag vom [Ereignistag]) im Gebiet T.________ als klein, mittel oder gross einzustufen? Die Gesamtschneehöhe im Winter 20__/__ sei bis zum Unfalltag unterdurch- schnittlich gewesen (vgl. Grafik auf S. 26). Vom __ bis am __ 20__ habe die Messstation CA.________ (2262 m.ü.M) die tiefste Schneehöhe seit Messbeginn (1998) verzeichnet. Die Neuschneemenge hänge nicht von der Jahreszeit ab. Die Neuschneemenge vom __ und [Ereignistag] (5 Tage) sei mit rund 30 bis 50 cm nicht aussergewöhnlich gewesen. ad 29.) Befand sich A.________ gemäss Grafischer Reduktionsmethode (GRM) noch im grünen (allenfalls orangen) Bereich, als er sich dazu entschied, die beiden Begleiterinnen zurückzulassen, um den Weiterweg erkunden zu können? Bei der Annahme, dass Herr A.________ von rechts her in die rechte Mulde einge- fahren sei (Variante B), könne davon ausgegangen werden, dass die Gruppe im flacheren Gelände (weniger als 30 Grad) stehen geblieben ist. Sie habe sich somit nach GRM im grünen Bereich befunden. ad 30.) Können den Akten Hinweise entnommen werden, wonach A.________ im Zusammenhang mit den von ihm gewählten beiden Variantenabfahrten eine erhöhte Risikobereitschaft zeigte, sich und seine Begleiterinnen einer konkre- ten Gefährdung an Leib und Leben durch einen Lawinenabgang auszuset- zen? Das Verhalten von A.________, soweit es aktenkundig sei, liefere keine Hinweise auf eine erhöhte Risikobereitschaft. ad 31.) Hat A.________ die im Rahmen der am Unfalltag, dem [Ereignistag] gemäss dem massgeblichen Lawinenbulletin herrschenden Gefahrenstufe "erheblich" für Lawinen erforderliche Notfallausrüstung getragen? Nein. Gemäss den Akten habe die Gruppe nicht über die Standard-Notfallaus- rüstung verfügt. Gemäss den allgemeinen Empfehlungen sollte bei Touren und Abfahrten im ungesicherten Gelände stets die Notfallausrüstung bestehend aus 48 LVS, Schaufel und Sondierstange mitgeführt werden. Das Mitführen dieser Stan- dard-Notfallausrüstung sei nicht von der Gefahrenstufe abhängig. Abschliessend ist die Vertretbarkeit der Wahl einer Varianten-Abfahrtsroute am Lawinenhang bei den am Unfalltag gegebenen Verhältnissen und vor dem Hintergrund der von den Gutachtern getroffenen Erkenntnisse zu beurteilen. Wie die Schneeverhältnisse am [Ereignistag] im Unfallhang gewesen seien, lasse sich im Nachhinein nicht beantworten, da nach dem Unfall keine schnee- und la- winentechnischen Aufnahmen erfolgt seien. Die Gutachter würden daher davon ausgehen, dass die regionale Lawinengefahr, wie im Lawinenbulletin prognosti- ziert, "erheblich" gewesen sei und dass im Hang Triebschnee gelegen habe. Grundsätzlich sei es möglich, auch bei regional "erheblicher" Lawinengefahr Vari- anten zu fahren, allerdings gehöre die Standard-Notfallausrüstung dazu. lm zu be- urteilenden Fall würden die Gutachter die Variantenabfahrt im Nordosthang von J.________ am [Ereignistag] entlang der Ideallinie von Sektor 3 (Beilage 3) unter den gegebenen Umständen mit einer günstigen Routenwahl als vertretbar erach- ten. Falls A.________ beabsichtigt habe, diese Route (Variante B) zu wählen (was die Gutachter am plausibelsten erachten würden), sei er gemäss den Aussagen von Q.________ links der Ideallinie in steileres Gelände gefahren. Ob auf dem rü- ckenartigen Gelände der Ideallinie aus Sicht von A.________ zu wenig Schnee zum Fahren gelegen habe oder ob er in der Mulde den Stauden habe ausweichen wollen, entziehe sich den Kenntnissen der Gutachter. Jedenfalls dürfte A.________ nicht entlang der Ideallinie abgefahren sein. 5.1 Das SLF-Gutachten vom 21. Januar 2020 erweist sich als vollständig, nach- vollziehbar und stringent. Die SLF-Experten haben die ihnen gestellten Fragen be- antwortet resp. einleitend darauf hingewiesen, dass eine schlüssige Beantwortung zu verschiedenen Fragen des Verhaltens des Klägers aufgrund der dürftigen Ak- tenlage im zu beurteilenden Fall nicht möglich und/oder nicht zielführend sei, und sie teilweise dennoch eine Interpretation versucht und teilweise auf eine Antwort verzichtet haben (vgl. SLF-Gutachten ad 'Generelle Hinweise' S. 6). Das SLF-Gut- achten gibt Auskunft über die ihm zu Grunde liegenden Tatsachen, welche sich aus den Akten ergeben (vgl. Erw. 4.1 ff. hiervor) sowie die Tatsachen, welche aus den getätigten Abklärungen resultieren (wie Wetter und Witterungsverlauf anhand der IMIS-Messstationen CA.________ und DA.________, Lawinenkartierung an- hand der Rega-Bilder, Geländebegehung mit den Zeuginnen). Aus dem Gutachten wird ersichtlich, welche Äusserungen objektiv feststehende Fakten betreffen und bei welchen Äusserungen es sich um Interpretationen (des Verhaltens des Klä- gers) handelt. Die Annahmen der SLF-Experten, namentlich jene, dass der Kläger in den Hang im Bereich der Variante B eingefahren sei (SLF-Gutachten ad 1a; 49 Abb.1 und Beilage 2), wurden anhand der Beweiserhebungen nachvollziehbar dargelegt. Die Schlussfolgerungen der SLF-Experten sind überzeugend und nach- vollziehbar, so dass darauf abgestellt werden kann. Eine gewisse Schwäche offenbart das SLF-Gutachten indessen darin, dass seine Schlussfolgerungen nicht auf die konkret eruierte - verschiedentlich erwähnte (vgl. SLF-Gutachten ad 1c, ad 2e, ad 21 und ad 29) - Einfahrt des Klägers in die Mulde im Bereich der Variante B (SLF-Gutachten Abb. 1 S. 8 und Beilage 2), resp. des Sektors 3 (SLF-Gutachten Beilage 3) fokussiert sind, sondern eine 'Variantenab- fahrt entlang der Ideallinie in diesem Sektor' (vgl. dazu SLF-Gutachten ad 3a und ad 5) 'unter den gegebenen Umständen mit einer günstigen Routenwahl' als ver- tretbar genannt wird (vgl. SLF-Gutachten ad 'Abschliessend'). Diese "günstigere" Route verläuft jedoch deutlich orografisch rechts sowohl des ungefähren Lawinen- anrissgebietes als auch der ungefähren Sturzbahn der Lawine im Sektor 3 (vgl. SLF-Gutachten Abb. 1 S. 8 i.V.m. Beilage 3), über ein rückenartiges Gelände und kann damit offensichtlich nicht der vom Kläger gewählten Einfahrt in die Mulde entsprechen: Bei dieser Routenwahl wäre der Kläger gar nicht von der Lawine er- fasst worden. Dass der Kläger nicht entlang dieser (vertretbaren) Ideallinie gefah- ren ist, wird von den SLF-Experten im letzten Absatz ihrer Schlussfolgerungen mit Hinweis auf die Zeugenaussage von Q.________ denn auch abschliessend nochmals bestätigt, ohne dass sie sich explizit zur Vertretbarkeit der konkret eru- ierten Einfahrt in die Mulde - orografisch links der Ideallinie in steileres Gelände - äussern (vgl. SLF-Gutachten ad 'Abschliessend'). Dies erfordert für vorliegendes Verfahren jedoch keine Weiterungen. Die SLF-Ex- perten haben an verschiedenen Stellen die vorhandenen Rinnen und Mulden im Unfallhang als die besonderen Gefahrenstellen bei Triebschneegefahr (vgl. SLF- Gutachten ad 2a, ad 2b, ad 2e, ad 3a) sowie die grössere Steilheit von 35° bis 40° der beiden markanten Mulden (vgl. SLF-Gutachten ad 2a, ad 18) hervorgehoben und sie haben keinen Zweifel offen gelassen, dass die Route durch die Mulde links der Ideallinie im Sektor 3 klar ungünstiger war, als die Route über den Geländerü- cken im Bereich der Ideallinie und entsprechend kritischer eingestuft werden musste (vgl. SLF-Gutachten ad 2e, ad 5 in fine). Im Ergebnis kann daher nicht zweifelhaft sein, dass die Bewertung der SLF-Experten, wonach eine Variantenabfahrt entlang der Ideallinie von Sektor 3 unter den gegebenen Umständen mit einer günstigen Routenwahl vertretbar sei, sich nicht auf eine Variantenabfahrt (weit) ausserhalb dieser Ideallinie mit einer ungünstigen Routenwahl im steileren, muldenförmigen Gelände übertragen lässt (vgl. dazu Erw. 5.4.1 f. und 5.4.4 f. hiernach). 5.2 Keine Zweifel sind möglich, dass die SLF-Experten Variantenfahrten abseits des gesicherten Geländes grundsätzlich und in besonderem Masse bei regional 50 erheblicher Lawinengefahr nur unter der Voraussetzung als vertretbar beurteilen, wenn die Variantenfahrer die Standard-Notfallausrüstung mit sich führen (vgl. SLF- Gutachten ad 7, ad 12, ad 16, ad 31, ad 'Abschliessend'). Soweit die SLF-Expert- en "die Variantenabfahrt entlang der Ideallinie von Sektor 3 (Beilage 3) unter den gegebenen Umständen mit einer günstigen Routenwahl" als vertretbar beurteilen (vgl. SLF-Gutachten ad 'Abschliessend'), ergibt sich aus dem Zusammenhang mit der unmittelbar voranstehenden Aussage, wonach es grundsätzlich auch bei regi- onal erheblicher Lawinengefahr möglich ist, Variantenfahrten zu fahren, wobei al- lerdings die Standard-Notfallausrüstung dazu gehört, vollkommen eindeutig, dass die SLF-Experten auch die Variantenabfahrt entlang der Ideallinie von Sektor 3 nur unter der Voraussetzung ("unter den gegebenen Umständen") als vertretbar beur- teilen, dass die Standard-Notfallausrüstung mit sich geführt wird (vgl. dazu Erw. 5.5.1 ff., insbesondere Erw. 5.5.4 in fine hiernach). 5.3.1 In der klägerischen Stellungnahme zum SLF-Gutachten vom 27. März 2020 wird u.a. ausgeführt, es sei den SLF-Experten gelungen, die entscheidenden Fra- gen schlüssig zu beantworten. Ein paar wenige Ungenauigkeiten, die sich einge- schlichen hätten, seien für die Fallbeurteilung letztlich ohne Relevanz. Ergänzungs- und/oder Klärungsfragen seien nicht nötig (vgl. lit. A. S. 1 f.). Die Annahme der SLF-Experten, wonach die Gruppe beim Standort, wie er von Q.________ be- schrieben worden sei (Variante B), stehen geblieben, und der Kläger anschliessend von orografisch rechts in den Hang gefahren sei, decke sich im Resultat mit der Feststellung ihres Parteigutachters vom 3. Juli 2019 (vgl. Erw. 4.19 hiervor). Den Ausführungen und Feststellungen der SLF-Experten in Beantwortung der Fragen 1b - 2e wurde grundsätzlich zugestimmt (vgl. lit. B Ziff. 4 ad 1a - 2e S. 3 ff.). 5.3.2 Die Beklagte erhebt in ihrer Stellungnahme zum SLF-Gutachten vom 27. April 2020 keine Einwände zur Kartierung der Schneebrettlawine. Aus ihrer Sicht sind die Ausführung der SLF-Experten, wonach der Kläger orografisch von rechts in den Unfallhang von Variante B eingefahren ist, aufgrund der Beweiserhebungen begründet und nachvollziehbar (Ziff. 3.2 S. 2 f.). Sie wendet sich auch nicht gegen die Ausführungen und Feststellungen der SLF-Experten in Beantwortung der Fra- gen 1b bis 2e (Ziff. 3.3 ff. S. 3 ff.). 5.3.3 Die von den SLF-Experten anhand der Rega-Bilder und der Geländebege- hung am 3. Juni 2019 durchgeführte Rekonstruktion der Schneebrettlawine vom [Ereignistag] mit drei Anrissgebieten, deren Fliessrichtung und deren Ablage- rungsgebiet (vgl. SLF-Gutachten ad 1a und 1b; Abb. 1 S. 8, Beilage 2) kann nach dem Gesagten als unbestritten gelten. Dasselbe gilt für die nachvollziehbar be- gründete Annahme der SLF-Experten, wonach der Kläger - entsprechend der 51 Aussage von Q.________ - von orographisch rechts in den Hang gemäss Variante B resp. Sektor 3 eingefahren sei, welcher weniger verbreitet Gefahrenstellen und eine 'günstigere' Ideallinie aufweist, als das mittlere Anrissgebiet (Variante A resp. Sektor 2) (vgl. SLF-Gutachten ad 1a in fine; ad 3a und ad 5). Die von den Parteien als zutreffend erachtete Beurteilung der SLF-Experten, wo- nach ein direkter Zusammenhang mit der Befahrung des Hanges durch den Kläger und der Auslösung der Lawine bestanden hat, resp. sich die Lawine in der Mulde, in die der Kläger eingefahren war, als erstes gelöst hat (sog. Primärlawine) und unmittelbar darauf sich ebenfalls die Lawinen in den anderen Anrissgebieten gelöst haben (vgl. SLF-Gutachten ad 1c), wird durch die Zeugenaussagen erhär- tet, wonach sich die Lawine in dem Moment gelöst habe, als der Kläger in die Mul- de eingefahren ist, und sich zur Zeit der Lawinenauslösung keine Drittpersonen in der Nähe der Anrissflächen aufgehalten haben dürften, so dass eine Fernauslö- sung durch Dritte sehr unwahrscheinlich ist (vgl. SLF-Gutachten ad 21). 5.3.4 Soweit sich der Kläger in der Stellungnahme vom 27. März 2020 (Ziff. 29 S. 13) aufgrund des Umstandes, dass der von Q.________ beschriebene - und von ihm anerkannte (Stellungnahme vom 27.3.2020 Ziff. 1a S. 4; Erw. 5.3.1 und Erw. 5.3.3 erster Absatz hiervor) - Standort, an welchem die Gruppe angehalten hat (Variante B), sich im flacheren Gelände befindet, schliesst, dass dies den Vermerk im Kriminalrapport vom 3. März 20__ (BB-act. 6; Erw. 4.5 hiervor) stütze, wonach der Lawinenanriss im Gelände von weniger als 30° erfolgt sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Der erwähnte Standort gemäss Variante B befindet sich nicht oberhalb der im Kriminalrapport vom 3. März 20__ angenommenen Anrissstelle, sondern weit davon entfernt (vgl. SLF-Gutachten Beilage 2 i.V.m. BB-act. 7), was - wie erwähnt (vgl. Erw. 5.3.1 hiervor) - vom Kläger mit Hinweis auf die Beurteilung ihres Privatgutachters ausdrücklich anerkannt wird. Auch befinden sich in den Er- mittlungsakten der Kapo K.________ weder Unfallaufnahmen des Anrissgeländes, noch Hinweise darauf, dass sich die ermittelnden Polizeibeamten überhaupt in den Bereich der Anrisskante(n) begeben hätten (vgl. SLF-Gutachten ad 'Generelle Hinweise'; BB-act. 7 mit Fotoaufnahme ausschliesslich aus Sicht des Lawinenke- gels und des Verschüttungsortes; BB-act. 6 mit Hinweisen auf die getroffenen Massnahmen und Ermittlungen). Die im Kriminalrapport vom 3. März 20__ aufgrund von nicht dokumentierten Er- mittlungen enthaltenen Angaben zur Beschaffenheit und Neigung jenes Bereiches des Lawinenanrisses, wo sich die Gruppe nach Annahme der Kapo K.________ aufgehalten haben soll (vgl. BB-act. 7 Nr. 5; SLF-Gutachten ad 'Generelle Hinwei- se'), bilden mit anderen Worten keine verlässliche Grundlage hinsichtlich der Be- schaffenheit und Neigung des Hanges gemäss Variante B resp. im Sektor 3 (vgl. 52 SLF-Gutachten ad 1a; Abb.1 und Beilage 2 und 3). Umgekehrt vermögen die Feststellungen der SLF-Experten zu Beschaffenheit und Neigung des Hanges gemäss Variante B resp. im Sektor 3 keine Vermerke der Kapo K.________ zu Geländeangaben in einem weit entfernten Hangbereich zu stützen. 5.4.1 Im Lawinenbulletin des SLF für das relevante Gebiet vom [Ereignis-Vortag], 17.00 Uhr und vom [Ereignistag], 08.00 Uhr wurde eine erhebliche Lawinengefahr, Stufe 3 in allen Expositionen oberhalb von rund 1800 m prognostiziert (vgl. Erw. 3.1 hiervor). Gemäss den SLF-Experten waren Triebschneeansammlungen die Hauptgefahr. Anhand der Wind- und Neuschneemessungen der umliegenden IMIS-Messstationen CA.________ und DA.________ (Beilage 6) folgerten die SLF-Experten, dass sich in der Unfallregion zwischen dem __. und [Ereignistag] Triebschnee gebildet habe, welcher meistens unregelmässig verteilt, vor allem in Rinnen und Mulden sowie Kammlagen liegt. Zusammenfassend beurteilten die SLF-Experten den nach Nordosten abfallenden, zwischen 25° und 45° steilen Un- fallhang auf einer Höhe von 1850 bis 1950 m.ü.M. mit den zwei markanten, zwi- schen 35° und 40° steilen Mulden im oberen Bereich als einen Hang, auf den die Beschreibung als besondere Gefahrenstelle gemäss Lawinenbulletin zugetroffen hat (vgl. SLF-Gutachten ad 2a; vgl. auch ad 3b). Es konnte davon ausgegangen werden, dass in dem nach Nordosten ausgerichteten, unregelmässigen Schatten- hang auf ca. 1940 m.ü.M. mit Mulden und Rinnen, aber auch Rücken und Hügeln der Schneedeckenaufbau unterschiedlich war und die Hauptgefahrenstellen von Triebschnee in Rinnen und Mulden sowie in kammnahem Gelände lagen. Die schwache Altschneedecke war auf dieser Höhe weniger verbreitet (vgl. SLF-Gut- achten ad 2b; vgl. auch ad 2d). Den Schneedeckenaufbau im Bereich von (Erlen-)Stauden, wie sie im Unfallhang vorkommen, beurteilten die SLF-Experten vor allem bei wenig Schnee oft als un- günstiger. Sie erachteten es als möglich, dass der Kläger versucht haben könnte, den Stauden auszuweichen, die vom Standort der Gruppe sichtbar gewesen seien und deswegen schauen wollte, ob in der Mulde mehr Platz zum Skifahren vorhan- den war (vgl. SLF-Gutachten ad 2c), hielten aber in den Schlussbemerkungen fest, dass sich dies ihren Kenntnissen entzieht (vgl. SLF-Gutachten ad 'Abschliessend'). Im unregelmässigen Hang waren unterschiedliche Bereiche vorhanden, die auch unterschiedlich beurteilt werden mussten. Während die Geländerücken, die teil- weise sogar kaum Schnee aufgewiesen hatten, entsprechend günstiger zu beurtei- len waren, konnte vor allem in den Mulden und in den Hangbereichen, wo es vom flachen ins steile Gelände übergeht, bei der vorherrschenden Lawinensituation mit frischem Triebschnee gerechnet werden. Entsprechend mussten diese Hangberei- che bei dieser Situation kritischer eingestuft werden (vgl. SLF-Gutachten ad 2e). 53 Diese Beurteilung der SLF-Experten wird durch die Einschätzung der I.________AG vom 25. April 2019, wonach am [Ereignistag] in diesem Gebiet die Triebschneeansammlungen eher klein gewesen seien, dafür ein schwacher Schneedeckenaufbau geherrscht habe (vgl. Erw. 4.14 in fine hiervor), nicht in Fra- ge gestellt. 5.4.2 Die SLF-Experten haben mit Hinweis auf das Merkblatt "Achtung Lawinen" (SLF-Gutachten Beilage 1) festgehalten, dass die Geländeform bei der professio- nellen Reduktionsmethode (PRM) und der grafischen Reduktionsmethode (GRM) nicht berücksichtigt wird und dass zur Abschätzung des Risikos bei Triebschnee- situationen Reduktionsmethoden nur bedingt nützlich sind. Der meistens sehr un- regelmässig vor allem in Mulden und Rinnen liegende Triebschnee müsse vor Ort erkannt und beurteilt, frischer Triebschnee sollte, wenn möglich, umfahren werden. Eine Risikoabschätzung bei der Annahme, dass die Gruppe die Variante B gefah- ren ist, ergab bei der PRM ein Restrisiko von 0.89, was gemäss der GRM dem oberen Bereich von orange = erhöhtes Risiko, Vorsicht! Erfahrung! entspricht (vgl. SLF-Gutachten ad 3a). In Beantwortung der Frage 5 präzisieren die SLF-Experten, dass sie die Reduktionsmethode der am Unfalltag nach ihrem Erachten am ehes- ten zu befahrenden Sektoren gemäss Beilage 3 aus der Perspektive der gestri- chelt eingetragenen Ideallinie (orografisch deutlich rechts des ungefähren Lawi- nenanrissgebietes und der ungefähren Sturzbahn der Lawinen; vgl. SLF-Gutach- ten Abb. 1 S. 8, Beilagen 2 und 3) vorgenommen haben, mit demselben Ergebnis nach der GRM für den Sektor 3, d.h. der Variante B (orange = erhöhtes Risiko, Vorsicht! Erfahrung!) und dem Hinweis, dass die Route über den Rücken, orogra- fisch rechts der Mulde vom Gelände her günstiger sei als in der Mulde (vgl. SLF- Gutachten ad 5). Letzteres wird von Seiten des Klägers ausdrücklich als zutreffend anerkannt (vgl. Stellungnahme vom 27.3.2020 Ziff. 5 S. 8). 5.4.3 Auf die Anwendung eines zusätzlichen Reduktionsfaktors (PRM) oder einer tieferen Gefahrenstufe (GRM) für Hänge in Pistennähe haben die SLF-Gutachter verzichtet, weil sie davon ausgehen, dass der Hang vor dem Unfall noch nicht häu- fig befahren wurde, mithin nicht von einem günstigeren Schneedeckenaufbau auf- grund häufiger Befahrung ausgegangen werden konnte (vgl. SLF-Gutachten ad 3a und ad 3b). In grundsätzlicher Übereinstimmung mit den Ausführungen der I.________AG vom 25. April 2019 (vgl. Erw. 4.14 hiervor), nehmen die SLF- Experten an, dass der zu beurteilende Hang auf Grund der Pistennähe in einem "normalen" Winter mit entsprechenden Schneemengen vor dem Unfall am [Ereignis- tag] möglicherweise schon oft, vielleicht sogar regelmässig befahren worden wäre. Wegen des in Beilage 6 dokumentierten Schneemangels bis in den __ 20__ hinein gehen die SLF-Experten jedoch davon aus, dass im Unfallhang bis Anfang Januar 54 kaum genügend Schnee lag, so dass der Hang nicht häufig befahren wurde, weil bis zum __ 20__ kaum genügend Schnee lag. Sie gelangen zur Annahme, dass der Un- fallhang zum Unfallzeitpunkt vorgängig nicht genügend befahren wurde resp. wer- den konnte, als dass davon ein positiver Effekt auf die Lawinensituation hätte ab- geleitet werden können (vgl. SLF-Gutachten ad 3b, ad 4 und ad 19; vgl. auch ad 28). Diese Einschätzung der SLF-Experten bezieht sich explizit auf die Verhältnisse am Unfalltag. Die Annahme in der klägerischen Stellungnahme vom 27. März 2020 (Ziff. 3b S. 6 f.), die SLF-Experten hätten nicht berücksichtigt, dass sich der Unfall nicht anfangs, sondern Mitte __ 20__ ereignet habe, ist offensichtlich unzutreffend. So- weit der Kläger mit Hinweis auf die im SLF-Gutachten (ad 'Wetter' S. 6 f.) aufge- führten Schneefälle vom __. bis zum __ 20__ und am __ 20__ schliesst, der Un- fallhang und insbesondere das steilere Gelände im Bereich der Anrissflächen der Schneebrettlawinen (vgl. dazu SLF-Gutachten ad 19) sei zum Unfallzeitpunkt viel befahren gewesen, verkennt resp. vernachlässigt er, dass die Schneefälle vom __. bis zum __ 20__ von teils stürmischen Winden begleitet und der Neuschnee in dieser Zeit stark verfrachtet wurde. Nach einer praktisch niederschlagsfreien Peri- ode vom __. bis __ 20__ verzeichneten die Messstationen bis am __ 20__ die tiefste Schneehöhe seit Messbeginn (vgl. SLF-Gutachten ad 28). Auch der in der Periode vom __. bis [Ereignistag] gefallene Neuschnee wurde von starken Winden verfrachtet (vgl. SLF-Gutachten ad 'Wetter' S. 6 f.). Ausgehend von der Feststel- lung im SLF-Gutachten (ad 19), wonach im pistennahen Gelände das einfachere, sprich flachere Gelände nach Schneefällen zuerst und dadurch häufiger befahren wird als steileres Gelände, erscheint die Annahme der SLF-Experten aufgrund der dargelegten Wetter- und Schneedaten ab __ 20__ (vgl. SLF-Gutachten ad 'Wetter' S. 6 f., ad 28 und Beilage 6) nachvollziehbar begründet, dass der Unfallhang zum Unfallzeitpunkt am [Ereignistag] vorgängig nicht genügend befahren werden konn- te, als dass davon ein positiver Effekt auf die Lawinensituation hätte abgeleitet werden können (vgl. SLF-Gutachten ad 3b, ad 4 und ad 19). Die klägerische Kritik, dass die SLF-Experten bei der Beurteilung des Witterungs- verlaufs bis zum Unfalltag vornehmlich auf die Daten der nahegelegenen IMIS- Messstationen CA.________ und DA.________ abgestellt haben (vgl. Stellung- nahme des Klägers vom 27.3.2020 Ziff. 4 S. 7 und Ziff. 19 S. 10 f.), ist unbegrün- det. Dass diese detaillierten regionalen Daten in der naturgemäss schematisierten Zusammenfassung: Wetter, Schneedecke und Lawinengefahr in den Schweizer Alpen im Winter 20__/__ im SLF-Bericht zum hydrologischen Jahr 20__/__ nicht eins zu eins abgebildet werden, verlangt weder eine Erläuterung, noch ergeben sich daraus Widersprüchlichkeiten. 55 Anzufügen ist, dass sich P.________ bei der zeitnahen Befragung durch die Kapo K.________ am 8. Februar 20__ nicht konkret an mehr als eine Spur im Lawinen- hang erinnern konnte (vgl. Erw. 4.4 Frage 4 hiervor). Q.________ erklärte bei der Zeugenbefragung vom 2. Juli 2019, dass sie nicht wisse, ob es im Bereich, wo der Kläger in die Runse hineingefahren sei, bereits Spuren gehabt habe (vgl. Erw. 4.17 hiervor). Auch die eine Spur, welche orografisch links des mittleren Sektors (1) durch den Hang verläuft und die drei Spuren, welche etwas oberhalb der Fund- stelle des Verschütteten in südöstlicher Richtung aus dem Lawinenschnee führen (vgl. Rega-Bild Nr. 1 - 3; SLF-Gutachten ad 11) lassen nicht auf ein vielbefahrenes Variantengelände zum Unfallzeitpunkt schliessen. Vielmehr bestätigen diese ein- zelnen Spuren die Beurteilung des SLF-Experten, dass der Unfallhang zum Unfall- zeitpunkt (noch) nicht häufig befahren war und die Bedingungen, damit ein Hang im Sinne der Reduktionsmethode als genügend verspurt gilt, nicht erfüllt waren (vgl. zu letzterem auch: Werner Munter, 3x3 Lawinen, Risikomanagement im Win- tersport, 6. Aufl. 2017, S. 98). Aus den genannten Gründen besteht kein Anlass, der Ansicht in der klägerischen Stellungnahme vom 27. März 2020 (Ziff. 28 S. 12) zu folgen, dass der fragliche Hang entgegen der Beurteilung der SLF-Experten am Unfalltag bereits als stark frequentiert einzustufen wäre und/oder an der Gefahrenstufe "erheblich" zu zwei- feln. Die vom Parteigutachter am 11. Februar 2019 vor Ort festgestellten Spuren im Lawinenhang erlauben keine Rückschlüsse auf die konkrete Situation am Un- falltag und vermögen die schlüssig begründete Annahme der SLF-Experten, wonach am [Ereignistag] nicht von einem günstigeren Schneedeckenaufbau aufgrund häufi- ger Befahrung ausgegangen werden konnte, nicht in Frage zu stellen. 5.4.4 Bezüglich der Fahrtrouten des Klägers steht fest, dass er vom Lawinennie- dergang am J.________ vom [Ereignistag] erfasst und verschüttet wurde, seine Spur also vom Lawinenniedergang betroffen sein muss. Wie bereits ausgeführt, gehen die SLF-Experten mit schlüssiger Begründung davon aus, dass die Gruppe beim Standort, wie ihn Q.________ beschrieben hat, d.h. auf der orografisch rech- ten Seite des Lawinenhanges stehen geblieben ist und der Kläger von orografisch rechts in den Hang gemäss Variante B resp. Sektor 3 gefahren ist (vgl. SLF- Gutachten ad 1a, Abb. 1 S. 8, Beilagen 2 und 3), was von den Parteien nicht be- stritten wird (vgl. Erw. 5.3.1 ff. hiervor; abschliessender Parteivortrag vom 11.6.2020 S. 4). Die von den SLF-Experten unter den gegebenen Umständen als vertretbar beur- teilte Variantenabfahrt mit einer günstigen Routenwahl (d.h. auf dem rückenartigen Gelände) entlang der Ideallinie in diesem Sektor (vgl. SLF-Gutachten ad 3a, ad 5 und ad 'Abschliessend') verläuft gemäss der Kartierung durch die SLF-Experten 56 orografisch deutlich rechts sowohl des ungefähren Lawinenanrissgebietes als auch der ungefähren Sturzbahn der Lawinen (vgl. SLF-Gutachten Abb. 1 S. 8 i.V.m. Beilage 3). Diese Ideallinie ist mit anderen Worten vom Lawinenniedergang vom [Ereignistag] gar nicht betroffen und sie entspricht auch nicht der Einfahrt des Klägers von orografisch rechts in den Lawinenhang gemäss Variante B resp. Sek- tor 3, wie sie von den SLF-Experten in Abb. 1 S. 8 sowie den Beilagen 2 und 3 eingetragen worden ist. Die SLF-Experten gehen nach dem Gesagten nicht von der Annahme aus, dass der Kläger auf dem rückenartigen Gelände entlang der Ideallinie, sondern links der Ideallinie ins steilere Gelände gefahren ist (vgl. SLF-Gutachten ad 'Abschlies- send'). Sie stellen auf die übereinstimmenden Aussagen von Q.________ und P.________ ab, wonach der Kläger orografisch nach links in den Hang, resp. in/gegen das Couloir gefahren ist (vgl. SLF-Gutachten ad 22, Erw. 4.16 f. hiervor). Übereinstimmend mit diesen Zeugenaussagen und der in Abb. 1 S. 8 sowie den Beilagen 2 und 3 eingetragenen Einfahrt des Klägers in den Lawinenhang (gemäss Variante B resp. Sektor 3), haben die SLF-Experten an verschiedenen Stellen im Gutachten ausdrücklich festgehalten, dass der Kläger 'in die Mulde' ein- gefahren sei, als sich die Lawine gelöst habe (vgl. SLF-Gutachten ad 1c, ad 2e, ad 21 und ad 29). Es besteht kein Anlass an dieser auf übereinstimmenden Zeugenaussagen beru- henden Annahme bezüglich der Routenwahl des Klägers in/gegen das Couloir zu zweifeln, dies umso weniger als sie auch der Tatsache Rechnung trägt, dass der Kläger von der niedergehenden Lawine erfasst wurde und seine Spur also vom Lawinenniedergang betroffen sein muss. 5.4.5 Die Feststellung, dass es sich bei der vom Kläger gewählten Einfahrt in die Mulde um die ungünstigere Route gehandelt hat, als jene über den Rücken oro- grafisch rechts der Mulde (vgl. SLF-Gutachten ad 5 in fine), kann als unbestritten gelten (vgl. Stellungnahme des Klägers vom 27.3.2020 Ziff. 5 S. 8; Erw. 5.4.2 in fi- ne hiervor). Dies ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass sich der Kläger mit dieser Routenwahl in steileres Gelände zwischen 35° und 40°, d.h. in die steilsten Hangpartien neben den Zentren den Rinnen begeben hat (vgl. SLF-Gutachten ad 2a, ad 18 und ad 'Abschliessend') und er dabei andererseits in jenen Bereich ein- gefahren ist, welcher eine der Hauptgefahrenstelle bei Triebschnee im Unfallhang bildete - auf den die Beschreibung als besondere Gefahrenstelle gemäss Lawi- nenbulletin zutraf (vgl. Erw. 5.4.1 hiervor; SLF-Gutachten ad 2a in fine, ad 2b). Entsprechend muss diese gefahrene Route deutlich kritischer beurteilt werden, als die Route über das rückenartige Gelände entlang der Ideallinie im Sektor 3 (SLF- Gutachten Beilage 3), resp. befuhr der Kläger keinesfalls die Ideallinie. 57 Die Ausführungen des Klägers, wonach sich gefahrenmindernd ausgewirkt habe, dass sich der Unfallhang unterhalb von 2000 m.ü.M. befindet (vgl. Stellungnahme vom 15.5.2020 Ziff. 3.5 S. 3 Ziff. 4 S. 6), vermögen daran nichts zu ändern, und sie stellen insbesondere auch die Beurteilung des SLF-Experten nicht in Frage, dass es sich beim Unfallhang um einen Hang gehandelt hat, auf den die Beschreibung als besondere Gefahrenstelle gemäss Lawinenbulletin zugetroffen hat (SLF-Gut- achten ad 2a und 3b). 5.5.1 Die vom Kläger vertretene Ansicht, wonach Variantenfahrer, welche im un- gesicherten Gelände in der Nähe von Pistenanlagen unterwegs seien, jedenfalls dann keiner Standard-Notfallausrüstung (LVS, Schaufel und Sondierstange) be- dürften, wenn sie Kleidungsstücke mit Recco-Reflektoren tragen (vgl. Erw. 3.1.1 f. hiervor; Stellungnahmen vom 27.3.2020 Ziff. 7 S. 8 und vom 15.5.2020 Ziff. 3.16 S. 4), wird durch das SLF-Gutachten widerlegt. In Übereinstimmung mit den Emp- fehlungen der bfu-Beratungsstelle für Unfallverhütung (M. Walter und O. Brügger, Grundlagen-Broschüre: Lawinenunfälle beim Touren- und Variantenfahren, Unfall-, Risiko- und Interventionsanalyse, Bern 2012, S. 6) und den Richtlinien der Schwei- zerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten (SKUS- Richtlinien für Skifahrer und Snowboarder, "Variantenfahren und Freeriden", S. 8) halten die SLF-Experten an verschiedenen Stellen unmissverständlich fest, dass im ungesicherten Gelände - unabhängig der Gefahrenstufe - die Standard-Not- fallausrüstung stets mitgeführt werden sollte und dass dies im selben Masse für Variantenfahrer gilt, die abseits der gesicherten Skipisten unterwegs sind (vgl. SLF-Gutachten ad 7, ad 12, ad 16, ad 31, ad 'Abschliessend'). Als Grund für diese Empfehlung nennen sie die kurze Überlebenszeit von Lawinenverschütteten; die Überlebenschancen von Verschütteten sinken bei einer Verschüttungszeit von mehr als 15 Minuten unter 50%, weswegen die Kameradenrettung die effizienteste Möglichkeit ist, Lebende aus Lawinen zu bergen (vgl. SLF-Gutachten ad 7). Die SLF-Experten gehen namentlich aufgrund der Aussagen des Tourenleiters des Skiclubs F.________ (vgl. BB-act. 30 Beilage 11) davon aus, dass der Kläger über eine 'gewisse' Alpinerfahrung verfügt habe. Ob diese Alpinerfahrung ausreichend war, um eigenverantwortlich ausserhalb der gesicherten Schneesportabfahrten skizufahren, und ob er diese Alpinerfahrung bei der Planung der Abfahrt, der Aus- einandersetzung mit der Lawinensituation und bei der Vornahme der Risikoab- schätzungen umgesetzt hat, vermochten sie nicht zu beurteilen. Auf Grund der Al- pinerfahrung wäre nach Ansicht der SLF-Experten jedenfalls zu erwarten gewe- sen, dass sich die Gruppe nur mit der Standard-Notfallausrüstung ins ungesicherte Gelände begeben hätte (vgl. SLF-Gutachten ad 12), resp. dass der Kläger, wel- cher die Variante vorgeschlagen und die Entscheidungen getroffen hatte, dafür 58 besorgt gewesen wäre, die Gruppe mit der Standard-Notfallausrüstung auszustat- ten (vgl. SLF-Gutachten ad 15 f., ad 31, ad 'Abschliessend'). Dies gilt erst recht, da erhebliche Lawinengefahr bestand und durch die I.________ an den relevanten Orten sichtbar gewarnt wurde. 5.5.2 Recco-Reflektoren zählen nicht zur Standard-Notfallausrüstung, da eine Recco-Suche nicht von Kameraden derselben Gruppe angewendet werden kann. Recco-Reflektoren können aber die Suche im Rahmen der organisierten Rettung erleichtern. Das Suchgerät muss jedoch von den Rettern auf den Unfallplatz ge- bracht werden. Dabei können wertvolle Minuten verstreichen (vgl. SLF-Gutachten ad 7). Meist sind professionelle Retter nötig, welche ein entsprechendes Such- gerät haben. Deshalb sind nur selten Lebendbergungen mit Recco möglich. Die Firma Recco hat Kenntnis von jährlich einer bis drei Lebendbergungen weltweit. Recco ist deshalb kein Ersatz für die Standard-Notfallausrüstung, die auf Touren oder Variantenabfahrten immer dabei sein sollte (vgl. auch den vom SLF heraus- gegebenen Bericht: Schnee und Lawinen in den Schweizer Alpen der Hydrologi- sches Jahr 2018/19, S. 79). In den erwähnten bfu Empfehlungen (vgl. Erw. 5.5.1 hiervor) wird in vergleichbarer Weise darauf hingewiesen, dass bei einer Lawinenverschüttung eine effiziente Kameradenrettung wichtig ist, weil die Überlebenschancen nach 15 Minuten rapide absinken. Deshalb sollte man nicht allein unterwegs sein und die nötige Notfallaus- rüstung mit sich führen sowie den Umgang damit kennen und geübt haben (S. 6). Wenn die Ganzverschütteten durch beim Unfall anwesende Kameraden gefunden werden, liegt die Letalität bei 20%, bei organisierter Rettung, die erst noch am Un- fallort eintreffen muss, bei 70%. Die grösste Chance, eine Ganzverschüttung zu überleben, besteht in den ersten 15 Minuten, schnelles Handeln von Kameraden ist also zentral (S. 23). Bis die organisierte Rettung am Unfallort eintrifft, ist es oft zu spät, denn zwischen der 15. und 35. Minute Verschüttungszeit fällt die Anzahl der Überlebenden auf unter 35% ab (vgl. Römer/Durner, Erste Hilfe Bergrettung, Garmisch-Partenkirchen 2002, S. 108, zit. in: Fabienne Jelk, Lawinenunfälle und ihre strafrechtliche Untersuchung und Beurteilung, 2009, S. 1). Grössere Skigebie- te verfügen über mehrere, an strategischen Punkten positionierte Recco-Detek- toren, um die Transportzeiten zum Einsatzort möglichst kurz zu halten. Aber selbst bei Variantenfahrten direkt neben den Skipisten verliert man oft den Wettlauf ge- gen die Zeit, weil Alarmierung, Antransport von Personal und Gerät am Boden oder per Hubschrauber, Suche und Ausgrabung der Verschütteten meist länger dauern als die für hohe Erfolgschancen zur Verfügung stehende Zeit (vgl. Eike Roth; Lawinen, Verstehen-Vermeiden- Praxistipps, 2013, S. 254). 59 Ein ähnliches Bild vermitteln die vom SLF herausgegebenen Berichte: Schnee und Lawinen in den Schweizer Alpen der Hydrologischen Jahren 2014/15 bis 2018/19, welche die herausragende Chance eine Ganzverschüttung zu überleben durch schnelles Handeln von Kameraden gegenüber der Ortung durch Rettungskräfte anhand statistischer Daten eindrücklich belegen (vgl. Bericht 2014/15 Heft 37 2015, S. 38 f., 42 f., 48; Bericht 2015/16, Heft 51 2016, S. 41 ff., 95; Bericht 2016/17 Heft 61 2017, S. 42 f., 48; Bericht 2017/18 Heft 77 2019, S. 86; Bericht 2018/19 Heft 86 2019, S. 52; 78 ff.). 5.5.3 Vor dem dargelegten Hintergrund kann dem Parteigutachten vom 1. Mai 20__ (BB-act. 30 S. 18 f.) und der sich darauf abstützenden Ansicht des Klägers nicht gefolgt werden, dass es beim Variantenfahren im Nahbereich der Pisten nicht zu beanstanden sei, dass keine Lawinenausrüstung mitgeführt werde, wenn die Vari- antenfahrer Kleidungsstücke mit Recco-Reflektoren tragen. Diese Ansicht steht in diametralem Widerspruch zu den Empfehlungen des BfU und der SKUS, auf wel- che auch das SLF Gutachten verweist (vgl. Erw. 5.5.1 hiervor; SLF-Gutachten ad 31) und vernachlässigt den Umstand, dass mit der Ortung mittels Recco-Suchgerät erst dann begonnen werden kann, wenn dieses durch die Rettungskräfte vor Ort gebracht worden ist, was regelmässig wertvolle Zeit in Anspruch nimmt. Diese oft- mals entscheidende Zeitdifferenz (vgl. Erw. 5.5.2 hiervor) zwischen dem mögli- chen Beginn der Suche mittels LVS bei der Kameradenrettung (unverzüglich) und der Suche mittels Recco-Suchgeräte (wenn das Suchgerät vor Ort gebracht wor- den ist) blendet der Parteigutachter auch aus, wenn er bezüglich Schnelligkeit von einer Ebenbürtigkeit bei der Suche mittels Recco-System und dem LVS ausgeht. Soweit er gar auf eine Überlegenheit des Recco-Systems schliesst, weil dieses auch aus dem Helikopter bedient werden könne, übergeht er wiederum, dass auch eine mögliche Suche aus der Luft voraussetzt, dass der Helikopter vor Ort ist, was ebenfalls wertvolle Zeit für Alarmierung und Antransport in Anspruch nimmt. Wobei - wenn auch vorliegend ohne Relevanz - eine LVS-Suche gleichermassen aus dem Helikopter erfolgen kann (vgl. etwa den erwähnten SLF-Bericht 2018/19 Heft 86 2019, S. 89). Im konkreten Fall dauerte es gemäss dem Betriebs- und Unfall-Protokoll der I.________AG vom [Ereignistag] ab Alarmeingang beim Patrouillier um 13.31 Uhr 39 Minuten bis das Recco-Suchgerät um 14.10 Uhr auf dem Lawinenkegel eintraf (vgl. Erw. 4.2 hiervor), womit auch in casu die für hohe Erfolgschancen zur Verfü- gung stehende Zeit (vgl. Erw. 5.5.1 f. hiervor) bereits deutlich verstrichen war, als die Recco-Suche beginnen konnte. 5.5.4 Die klägerische Annahme in der Stellungnahme vom 27. März 2020 (Ziff. 31 S. 13) und im abschliessenden Parteivortrag vom 11. Juni 2020 (S. 6), wonach die 60 Begleiterinnen des Klägers den Standort bei der fotografisch erfassten Kanzel, auf welcher sie auf die Retter warteten, nicht hätten verlassen können, um eine Suche mittels LVS und Sonde im Nahbereich durchzuführen, ist rein spekulativ. Aus der Zeugenaussage von Q.________ ergibt sich, dass sie der Ansicht war, der Kläger sei nicht weit unterhalb ihres Standortes verschüttet (vgl. Protokoll Zeugeneinver- nahme Q.________ ad 2, ad 3f und ad 3g). Gemäss P.________ konnten sie von dieser Stelle das Gelände überblicken und bis ganz hinunterschauen (vgl. Proto- koll Zeugeneinvernahme P.________ ad 3c). Dies erklärt hinreichend, weswegen die Begleiterinnen des Klägers an dieser Stelle auf die Retter warteten und sich nicht weiter nach unten begaben. Im Übrigen bedarf es keiner Erläuterung, dass Personen, welche sich im ungesi- cherten Gelände abseits der markierten Piste bewegen, die Standard-Notfallaus- rüstung nicht nur mit sich führen, sondern auch den Umgang damit kennen und geübt haben sollten, wie man sich im Notfall verhalten sollte (vgl. Erw. 5.5.2 hier- vor). Soweit (einzelne) Teilnehmer einer Gruppe Variantenfahrer kaum Umgang und Übung mit der Standard-Notfallausrüstung haben, lässt sich daraus nicht fol- gern, dass eine solche Gruppe deshalb beim Variantenfahren im ungesicherten Gelände (und bei erheblicher Lawinengefahr) auf die Standard-Notfallausrüstung verzichten und stattdessen auf das Tragen von Kleidungsstücken mit Recco- Reflektoren vertrauen dürfe. Vielmehr sollte eine solche Gruppe bei gebotener Sorgfalt auf das Variantenfahren abseits der Piste verzichten. Das Tragen von Kleidungsstücken mit Recco-Reflektoren bewirkt mit anderen Wor- ten keine relevante Vorkehrung zur Reduktion der Gefährdungssituation in dem Sinne, dass im Notfall so rasch als möglich hätte lokalisiert und geborgen werden können (vgl. Erw 5.5.1 ff. hiervor). Ohne Standard-Notfallausrüstung resp. ohne Erfahrung in Umgang und Übung mit derselben ist (bei erheblicher Lawinengefahr) vielmehr auf das Variantenfahren abseits der Piste zu verzichten (vgl. SKUS-Richt- linien für Skifahrer und Snowboarder, "Variantenfahren und Freeriden", S. 8 i.V.m. "Lawinengefahrenskala und Empfehlungen", S. 9; bfu-Empfehlungen S. 27). Dies entspricht im Kern der zentralen Aussage im SLF-Gutachten (ad 'Abschliessend'), wonach es grundsätzlich auch bei regional erheblicher Lawinengefahr möglich ist, Variantenfahrten zu fahren, wobei allerdings die Standard-Notfallausrüstung dazu gehört. Der Umstand, dass die Begleiterinnen des Klägers kein (Q.________) resp. eher wenig (P.________) Umgang und Übung mit der Standard-Notfallausrüstung ge- habt haben, sowie darauf beruhende Spekulationen darüber, ob sie in der Lage gewesen wären, eine LVS-Suche durchzuführen, kann entgegen der Ansicht des Klägers (abschliessender Parteivortrag vom 11.6.2020 S. 6) nicht zur Interpretati- 61 on führen, dass im konkreten Fall das Tragen von Kleidungsstücken mit Recco- Reflektoren ein adäquater Ersatz für die fehlende Standard-Notfallausrüstung bei den am [Ereignistag] durchgeführten Variantenfahrten gewesen sei. 5.5.5 Aus dem fehlenden Gefahrenbewusstsein anderer Schneesportler, welche in Pistennähe, abseits der markierten Piste ohne Standard-Notfallausrüstung Varian- tenabfahrten durchführen, lässt sich nichts zu Gunsten des Klägers ableiten. Die in der klägerischen Stellungnahme vom 27. März 2020 (Ziff. 7 S. 8) vertretene An- sicht, dass Schneesportler welche im Nahbereich von gesicherten Pisten Varian- tenabfahrten im Tiefschnee durchführten, "in guten Treuen" davon ausgehen könn- ten, sich in lawinensicherem Gelände zu befinden, kann nicht gefolgt werden. So- weit Schneesportler bei "erheblicher" Lawinengefahr mittels an den Tal- und Berg- stationen ausgehängten SKUS-Lawinenwarntafeln darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie sich im freien Gelände ausschliesslich auf eigenes Risiko bewe- gen und somit eigenverantwortlich die Lawinengefahr beurteilen müssen (vgl. SLF- Gutachten ad 6), ist diese Ansicht offensichtlich nicht haltbar. Das Tragen von Recco-Reflektoren mag allenfalls dazu verleiten, ein höheres (Rest)Risiko in Kauf zu nehmen, bietet aber keinerlei Grundlage zur Annahme, sich im Tiefschnee ab- seits der Piste in lawinensicherem Gelände zu bewegen; dies umso weniger, wenn mit SKUS-Warntafeln auf die erhebliche Lawinengefahr aufmerksam gemacht wird. 5.6.1 Hinsichtlich der Aussage des Klägers, kurz bevor er in das steile Couloir im Unfallhang fuhr und von der Lawine erfasst wurde, "Ich goh go luegge", haben die SLF-Experten in Beantwortung der Frage 8 festgehalten, dass sie diese Aussage nicht interpretieren können (SLF-Gutachten ad 8). Dessen ungeachtet haben sie in Beantwortung der Frage 2c eine Interpretation dahingehend versucht, dass der Kläger möglicherweise den Stauden habe ausweichen wollen, die vom Standort der Gruppe sichtbar gewesen seien und habe schauen wollen, ob in der Mulde mehr Platz zum Skifahren vorhanden gewesen sei, hielten aber in den Schluss- bemerkungen fest, dass sich dies ihren Kenntnissen entzieht (vgl. SLF-Gutachten ad 2c und 'Abschliessend'; Erw. 5.4.1 hiervor). Soweit diese Äusserung des Klägers als Vorkehr zu verstehen ist, mit welcher der Kläger oberhalb des Abhangs seine Begleiterinnen warten liess, um sich den mög- lichen Weiterweg anzuschauen, haben es die SLF-Experten als zweckmässig be- urteilt, dass zuerst eine Person schaue, wo man am besten abfahren könne, wenn die Abfahrtsroute von oben nicht gut einsehbar sei (vgl. SLF-Gutachten ad 13 f., vgl. auch ad 16 und ad 22; Stellungnahme des Klägers vom 27.3.2020 Ziff. 8 S. 9). 5.6.2 Es kann nicht daran gezweifelt werden, dass es sich um eine zweckmässige Vorkehrung gehandelt hat, dass der Kläger seine Begleiterinnen - welche ebenfalls 62 keine Standard-Notfallausrüstung mit sich führten - anwies zu warten, bevor er in das zwischen 35° und 40° steile Couloir im Unfallhang einfuhr. Auch versteht sich von selber, dass seine Begleiterinnen in dieser Situation eine Rückmeldung erwar- tet haben (vgl. SLF-Gutachten ad 13 f.). Da es der Kläger aber unterlassen hat, seine Begleiterinnen über das weitere Vorgehen aufzuklären, lässt sich lediglich spekulieren, was zu diesem Zeitpunkt sein konkretes Vorhaben war. Ob nur eine Person im steilen Hang fahren sollte (Entlastungsabstände), ob er eine Variante suchen wollte, um den Stauden auszuweichen, oder er allenfalls nach einer Aus- weichmöglichkeit zur Umgehung des Hanges Ausschau suchen wollte, ergibt sich aus der Anweisung an seine Begleiterinnen, sie sollten warten, "Ich goh go lueg- ga", nicht. 5.6.3 Den Angaben von Q.________ bei der Zeugenbefragung vom 2. Juli 2019, ist zu entnehmen, dass sie es war, die oberhalb des Abhangs angehalten und dem Kläger ihre Einschätzung mitteilte, wonach sie da falsch seien, d.h. zu tief geraten würden und nachher die Snowboards abziehen und nach vorne laufen müssten, um wieder zur Talstation des Lifts zu gelangen. Der Kläger antwortete laut dieser Zeugenaussage, dass sie 'richtig seien', und gab anschliessend die Anweisung, sie sollten warten, er gehe schauen. Daraufhin fuhr er wenige Meter unter ihr in das Couloir, wo sich unmittelbar danach, wenig oberhalb von ihm das Schneebrett löste, das ihn erfasste (vgl. Protokoll Zeugeneinvernahme Q.________ ad 2 und ad 3d und 3e, Erw. 4.16 hiervor; vgl. auch SLF-Gutachten ad 22). Flacheres Gelände und die Skipiste wären gemäss der Einschätzung der SLF-Ex- perten von der obersten Zone des Hanges aus, südostwärts dem Sessellift entlang wieder zu erreichen gewesen (vgl. SLF-Gutachten ad 10). Dem entsprechend be- fürchtete auch Q.________ am Ort oberhalb des Abhangs, wo sie angehalten hat- te, dass - wenn sie noch tiefer geraten würden - sie nach vorne 'trampen' müssten, um wieder an die Talstation des Lifts zu gelangen. Der Kläger fuhr kurz nach der Anweisung an seine Begleiterinnen, sie sollten warten, er gehe schauen, jedoch einige Meter unterhalb von Q.________ von orografisch rechts nach links in das Couloir ein (vgl. auch SLF-Gutachten ad 22). Aufgrund dieser gewählten Route in die steilste Hangpartie (vgl. SLF-Gutachten ad 18 und 22; Protokoll Zeugeneinver- nahme P.________ ad 3e) und seiner vorgängigen Äusserung gegenüber Q.________, dass sie hier richtig seien, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der Kläger in das Couloir eingefahren ist, um weiter unten im steilen Hang nach einer Ausweichmöglichkeit zur Umgehung dieses Lawinenhanges zu suchen. Von dieser Position in der Mulde aus wäre es mit dem Snowboard offensichtlich auch ungemein schwieriger und mit einem beschwerlichen Wiederaufstieg verbunden gewesen - als von der Stelle oberhalb dieser sehr steilen Mulde, an welcher 63 Q.________ angehalten hat - um südostwärts dem Sessellift entlang flacheres Gelände und die Skipiste noch zu erreichen. Soweit die SLF-Experten annehmen, dass der Kläger möglicherweise einen bes- seren Einblick in den Hang bekommen und die Abfahrtsmöglichkeiten habe erkun- den wollen (vgl. SLF-Gutachten ad 16, ad 22 und ad 'Abschliessend'), ist er gemäss den Zeugenaussagen seinen Begleiterinnen nach der erteilten Anweisung zu warten jedoch ohne Rückmeldung über allenfalls gemachte Wahrnehmungen direkt unterhalb von Q.________ orografisch nach links in das Couloir gefahren. Dieses Vorgehen - ohne Aufklärung seiner Begleiterinnen - in die zwischen 35° und 40° steile Mulde zu fahren, spricht in erheblicher Weise dagegen, dass der Kläger eine sorgfältige Einschätzung der Situation und des Gefahrenpotentials die- ses sehr steilen Hanges (vgl. dazu Merkblatt "Achtung Lawinen" GRM = SLF-Gut- achten Beilage 1; BB-act. 50 S. 35) vorgenommen hat (vgl. Munter, a.a.O. S. 127). Kaum nachvollziehbar erscheint denn auch, weswegen der Kläger lediglich zur Er- kundigung des möglichen Weiterwegs in das sehr steile Couloir hätte einfahren sollen, zumal ihm an der Stelle oberhalb, wo Q.________ angehalten hat, auch die Option offen gestanden hätte, orographisch nach rechts direkt aus der Gefahren- zone hinaus zu fahren (vgl. SLF-Gutachten Beilage 2 und 3). Soweit im abschliessenden Parteivortrag vom 11. Juni 2020 (S. 7) die Ansicht ver- treten wird, der Kläger habe ex ante nicht erkennen können, dass er sich einer kri- tischen Mulde annähern würde, ergibt sich insbesondere aus der Zeugenaussage seiner Begleiterinnen, dass von ihrem Halteort aus offenbar durchaus erkennbar war, dass sich unter ihnen ein steiles Couloir befand, in das der Kläger denn auch eingefahren ist. So führte P.________ aus: "Was ich sagen kann, als Herr A.________ gesagt hat, er gehe schauen, habe ich gedacht, ouh je, da geht es noch steil nach unten ("rächt appä"). Da wo wir den Sessellift unterquert haben, war es noch nicht so stotzig" (vgl. insbesondere Protokoll Zeugeneinvernahme P.________ ad 3e; vgl. auch Protokoll Zeugeneinvernahme Q.________ ad 3c und ad 3d). 5.7.1 Dass die SLF-Experten nicht abschliessend feststellen konnten, aus welchen Gründen der Kläger in die sehr steile Mulde im Sektor 3 (Variante B) eingefahren ist (vgl. klägerische Stellungnahme vom 27.3.2020 Ziff. 32 S.14), ist nach dem Ge- sagten wesentlich darin begründet, dass der Kläger seine Begleiterinnen nicht vorgängig über seine konkreten Absichten aufgeklärt hat (Erw. 5.6.2 hiervor). Ne- ben den nicht mehr eruierbaren Absichten des Klägers (vgl. auch SLF-Gutachten ad 17) verbleibt die durch die übereinstimmenden Zeugenaussagen seiner Beglei- terinnen erhärtete Tatsache, dass sich die Lawine unmittelbar löste, nachdem der Kläger weiter schräg unter ihnen orografisch nach links in diese besonders gefähr- 64 liche Zone eingefahren ist (vgl. Erw 5.4.5 hiervor; SLF-Gutachten ad 22; Protokoll Zeugeneinvernahme Q.________ ad 2, 3d und 3e). Entgegen der in der klägeri- schen Stellungnahme vom 27. März 2020 vertretenen Ansicht (Ziff. 13 S. 10; Ziff. 32 f. S. 14) kann nicht lediglich von grossem Pech und geringfügigem Fehlverhal- ten gesprochen werden, weil der Kläger (in der Abklärungsphase) vom Abgang der Lawine überrascht und mitgerissen worden sei. Der Kläger befand sich erheblich abseits (orografisch links) der Ideallinie im Sektor 3 (vgl. SLF-Gutachten Abb. 1 S. 8, Beilagen 2 und 3; Protokoll Zeugeneinvernahme Q.________ ad 3d und 3e), beim Einfahren in das sehr steile Couloir, als sich das Schneebrett löste. Zwingend war dies keinesfalls, hätte ihm doch da, wo die Gruppe anhielt, auch die Option of- fengestanden, die Ideallinie zu wählen oder gar nach (orographisch) rechts zurück und aus der Gefahrenzone hinaus zu fahren. 5.7.2 Vor dem Hintergrund, dass im Lawinenbulletin für den Unfalltag eine erhebli- che Lawinengefahr oberhalb von rund 1800 m.ü.M. mit Hauptgefahr Triebschnee prognostiziert und mit deutlich angebrachten SKUS-Warntafeln an der Tal- und Bergstation in X.________, sowie am FA.________pass und an den einzelnen Liftanlagen (vgl. Erw. 4.5 in fine hiervor) auf die erhebliche Lawinengefahr auf- merksam gemacht worden war, hat sich der Kläger durch das Einfahren in die zwi- schen 35° und 40° steile Mulde im ungesicherten Gelände auf ca. 1940 m.ü.M. im Sektor 3 des Unfallhanges (SLF-Gutachten Beilage 3) objektiv einer besonders grossen Gefahr ausgesetzt (vgl. Erw 2.5.1 hiervor). Bei Gefahrenstufe erheblich (Gefahrenpotenzial 8) geteilt durch die steilste Hangpartie (im Einfahrtsbereich der Mulde, vgl. SLF-Gutachten ad 18) zwischen 35° und 39° (Reduktionsfaktor 2) und den Reduktionsfaktor 3 für kleine Gruppen mit Entlastungsabständen resultiert bei Anwendung der PRM ein Restrisiko von 1,33, welches deutlich über dem akzepta- blen Restrisiko von 1 liegt (vgl. Munter, a.a.O., S. 125 ff.), was gemäss der GRM dem roten Bereich = hohes Risiko entspricht (vgl. SLF-Gutachten ad 3a, ad 5 und Beilage 1). Entgegen der Darstellung in der klägerischen Stellungnahme vom 27. März 2020 (Ziff. 32 S. 14) befand sich der Kläger nicht mehr im 'akzeptablen' Bereich der Zo- ne 3 (Variante B), als er - ohne Not - in die sehr steile Mulde eingefahren ist, wel- che in einem Hang - auf welchen die Beschreibung als besondere Gefahrenstelle gemäss Lawinenbulletin zutraf - eine der Hauptgefahrenstelle bei Triebschnee bil- dete (vgl. dazu Erw. 5.4.5; SLF-Gutachten ad 2a und 3b). Die dieser besonders grossen Gefahr inhärenten grossen Risiken hat er nicht durch geeignete Mass- nahmen (wie das Mitführen der Standard-Notfallausrüstung [durch alle Mitglieder der Gruppe; vgl. Erw. 5.5.1 ff. hiervor] und entsprechender Vorbereitung, insbe- sondere günstiger Routenwahl und sorgfältiger Einschätzung der Situation [weni- 65 ger steiles Gelände, Vermeidung von Mulden als besondere Gefahrenstellen]) auf ein vernünftiges Mass herabgesetzt. Damit liegt ein relatives Wagnis im Sinne der Rechtsprechung vor (vgl. Urteil BGer 8C_987/2012 vom 21.2.2013 Erw. 3.5). 5.7.3 Der Kläger muss sich vorhalten lassen, dass er sich dabei pflichtwidrig im Sinne der Rechtsprechung verhalten hat (vgl. Erw. 2.5.3 hiervor). In der Re- plik/Widerklageantwort vom 13. Juni 2018 (Ziff. III. Art. 7 Nr. 9 S. 17 und Nr. 11 S. 19 f.; vgl. Erw. 3.1.2 hiervor) wurde u.a. festgehalten, es müsse davon ausge- gangen werden, dass der Kläger sowohl das aktuelle Lawinenbulletin als auch die deutlich angebrachten SKUS-Warntafeln und damit die Gefahrenstufe 3 zur Kenntnis genommen und aufgrund seiner Tourenerfahrung zweifellos gewusst ha- be, was dies bedeute. Es ist demnach auch nach Ansicht des Klägers davon aus- zugehen, dass bei ihm das Wissen um die Gefahrensituation als solches (in casu die Gefährlichkeit des Befahrens von steilen bis sehr steilen im freien Gelände bei erheblicher Lawinengefahr) vorhanden war (vgl. Erw. 2.4.1 hiervor). Indem er sich trotz der prognostizierten, erheblichen Lawinengefahr (mit Hauptge- fahr Triebschnee), auf welche auch mit SKUS-Warntafeln, die er nicht übersehen konnte, hingewiesen wurde und ohne Mitführen der Standard-Notfallausrüstung im ungesicherten Gelände in eine zwischen 35° und 40° steile Mulde - und damit in eine Hauptgefahrenstelle bei Triebschnee - begeben hat, hat er sich unter Miss- achtung elementarster Vorsichtsgebote einer Gefahr für Leib und Leben aussetzt. Die damit begangene objektive Pflichtwidrigkeit entspricht zugleich einem schuld- haften Verhalten im Sinne der groben Fahrlässigkeit (vgl. Erw. 2.3.3, 2.5.1 ff. und 2.6 hiervor). 5.7.4 Soweit sich auf dem weniger steilen Geländerücken im Bereich der Ideallinie im Sektor 3 (Variante B) (vgl. SLF-Gutachten ad 3a) zu wenig Schnee zum Fahren befunden haben sollte, kann darin entgegen der klägerischen Ansicht (vgl. absch- liessender Parteivortrag vom 11.6.2020 S. 3) kein triftiger Grund erkannt werden, in das sehr steile Couloir - als eigentliche Hauptgefahrenstelle im Unfallhang gemäss dem aktuellen Lawinenbulletin (vgl. SLF-Gutachten ad 2a) - einzufahren. Dasselbe gilt, soweit der Kläger mit dem Einfahren der Mulde den Stauden im Un- fallhang ausweichen wollte. Dadurch, dass die SLF-Experten solche Umstände als allenfalls mögliche Gründe für die Routenwahl des Klägers abseits der Ideallinie in die steile Mulde genannt haben (vgl. SLF-Gutachten ad 'Abschliessend'), haben sie diese Routenwahl in eine Hauptgefahrenstelle, deutlich abseits der Ideallinie in diesem Sektor, nicht als vertretbar bezeichnet (vgl. Erw 5.4.4 f. hiervor). 5.8.1 Am dargelegten Ergebnis vermag auch nichts zu ändern, dass der Kläger seine Begleiterinnen anwies zu warten, bevor er in die zwischen 35° und 40° steile 66 Mulde eingefahren ist. Der Kläger, welcher die Variante vorgeschlagen, die Ent- scheidungen getroffen und damit innerhalb der Gruppe eine Führungsrolle über- nommen hat (vgl. SLF-Gutachten ad 15), hat es versäumt, seine Begleiterinnen über das weitere Vorgehen aufzuklären, womit sich über sein konkretes Vorhaben lediglich spekulieren lässt (vgl. Erw. 5.6.2 f. hiervor). Auch wenn angenommen wird, dass er seine Begleiterinnen warten liess, um das Gelände auszukundschaf- ten, wird aus deren Zeugenaussagen in keiner Weise erkennbar, dass der Kläger danach eine (sorgfältige) Abklärung der konkreten Situation vorgenommen hätte. Vielmehr haben seien Begleiterinnen übereinstimmend angegeben, dass er nach seiner Anweisung zu warten, er gehe schauen, ohne vorgängige Rückmeldung über allenfalls gemachte Wahrnehmungen in die sehr steile Mulde eingefahren ist (vgl. Erw.1 5.6.3 hiervor). Für vorliegendes Verfahren ist indessen von untergeordneter Bedeutung, ob er sich gegenüber seinen Begleiterinnen so verhalten hat, wie dies unter Alpinisten üblich ist. Entscheidend für die Frage, ob der Kläger mit seinem Verhalten ein (relatives) Wagnis eingegangen ist, ist vielmehr, ob er sich einer besonders grossen Gefahr ausgesetzt hat, und die dieser Gefahr inhärenten Risiken durch geeignete Mass- nahmen auf ein vernünftiges Mass herabgesetzt hat (vgl. Erw 2.1 ff.; Erw. 5.7.2). 5.8.2 Hinsichtlich der Planung und Entscheidfindung haben die SLF-Experten in Beantwortung der Frage 24 festgestellt, dass sie nicht wissen, ob der Kläger die Abfahrt bewusst geplant habe und wie es zur Entscheidfindung gekommen sei. Soweit die SLF-Experten anhand der anschliessend aufgelisteten Umstände: - dass die Gruppe zuerst eine Abfahrt im flacheren Gelände unternommen hat, - dass der Kläger vom Sessellift aus (mit relativ gutem Einblick in das Gelände), das Gelände betrachtete, welches er nachher befahren wollte, - dass die Gruppe vor dem Befahren des Hanges anhielt, - der daraus abgeleiteten Vermutung, der Kläger habe beabsichtigt, die Route auszukundschaften, - er die Begleiterinnen warten liess und den Hang als erster befuhr, zur Interpretation gelangten, dass der Kläger die Variantenfahrt überlegt angegan- gen sei (vgl. SLF-Gutachten ad 24), so erscheint dies nachvollziehbar. Diese Interpretation anhand dieser geschilderten Umständen ändert jedoch nichts daran, dass die Kenntnisse der SLF-Experten bezüglich der Entscheidfindung des Klägers gering waren (vgl. SLF-Gutachten ad 16) und er sich trotz den Hinweisen im regionalen Lawinenbulletin auf die erhebliche Lawinengefahr (mit Hauptgefahr Triebschnee), welche er nicht übersehen konnte (SKUS-Warntafeln), ohne Mit- führen der Standard-Notfallausrüstung (der ganzen Gruppe; vgl. dazu Erw. 5.5.4 hiervor) im ungesicherten Gelände in einem Hang, auf den die Beschreibung als 67 besondere Gefahrenstelle gemäss Lawinenbulletin zutraf, in eine zwischen 35° und 40° steile Mulde - und damit in eine Hauptgefahrenstelle bei Triebschnee - begeben hat (vgl. Erw. 5.7.2 f. hiervor). Entsprechend vermag diese Interpretation - entgegen der Ansicht in der klägerischen Stellungnahme vom 27. März 2020 (Ziff. 24 S. 11) und dem abschliessenden Parteivortrag vom 11. Juni 2020 (S. 7) - auch nichts an der Beurteilung zu ändern, dass sich der Kläger mit seinem Verhal- ten unter Missachtung elementarster Vorsichtsgebote einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt hat (vgl. Erw. 5.7.2 hiervor). Dasselbe gilt grundsätzlich auch für den Umstand, dass der Lawinenschnee meh- rerer Anrissgebiete in einem Graben kanalisiert wurde (vgl. SLF-Gutachten ad 27). Dass das hieraus resultierende zusätzlich erhöhte Verschüttungsrisiko dem Kläger nicht bekannt war, vermag letztlich nichts daran zu ändern, dass er sich mit seiner Einfahrt, von oben her, schräg nach orografisch links in die sehr steile Mulde unter den gegebenen Umständen (vgl. Erw. 5.7.2 zweiter Absatz hiervor) einer beson- ders grossen Gefahr ausgesetzt hatte, ohne die dieser Gefahr inhärenten grossen Risiken durch geeignete Massnahmen auf ein vernünftiges Mass beschränkt zu haben. In diesem Sinne ist es für vorliegendes Verfahren auch nicht entscheidend, ob das Verschüttungsrisiko noch weiter erhöht worden wäre, wenn die Einfahrt in die sehr steile Mulde weiter unten erfolgt wäre. 6.1 Zusammenfassend erachtet es das Gericht in Würdigung der Beweise, na- mentlich des SLF-Gutachtens und der Zeugenaussagen seiner Begleiterinnen als gesichert, dass sich der Kläger im Sinne von Ziff. 27.1 lit. a der AVB (BB-act. 1) einer besonders grossen Gefahr ausgesetzt hat, als er am [Ereignistag] bei regio- nal prognostizierter, erheblicher Lawinengefahr mit Hauptgefahr Triebschneean- sammlungen, beim Variantenfahren im ungesicherten Gelände auf ca. 1940 m.ü.M. in einem Hang - auf den die Beschreibung als besondere Gefahrenstelle gemäss Lawinenbulletin zutraf - in eine 35° bis 40° Grad steile Mulde und damit in eine Hauptgefahrenstelle bei Triebschnee einfuhr (vgl. Erw 1.5.2 f. hiervor). Diese besonders grosse Gefahr hat sich verwirklicht, als sich bei der Einfahrt des Klä- gers in die sehr steile Rinne ein Schneebrett löste, welches ihn mitriss und ver- schüttete. Die dieser besonders grossen Gefahr inhärenten grossen Risiken hat er nicht durch geeignete Massnahmen (wie das Mitführen der Standard-Notfallaus- rüstung [durch alle Mitglieder der Gruppe] und entsprechender Vorbereitung, ins- besondere günstiger Routenwahl und sorgfältiger Einschätzung der Situation [we- niger steiles Gelände, Vermeidung von Mulden als besondere Gefahrenstellen]) auf ein vernünftiges Mass beschränkt (vgl. Erw. 5.7.2 hiervor). 6.2 Nach den nachvollziehbaren Ausführungen in den klägerischen Rechtsschrif- ten kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger das aktuelle Lawinenbulle- 68 tin und insbesondere die deutlich angebrachten SKUS-Warntafeln, mit welchen auf die erhebliche Lawinengefahr (Stufe 3) hingewiesen wurde, zur Kenntnis genom- men hat, womit bei ihm das Wissen um die Gefahrensituation als solche (in casu die Gefährlichkeit des Befahrens von steilen bis sehr steilen im ungesicherten Gelände bei erheblicher Lawinengefahr) vorhanden war (vgl. Erw. 2.4.1 und Erw. 5.7.3 hiervor). Indem er sich dessen ungeachtet ohne Standard-Notfallausrüstung im ungesicherten Gelände in eine zwischen 35° und 40° steile Mulde - und damit in eine Hauptgefahrenstelle bei Triebschnee - begeben hat, hat er sich nicht so verhalten, wie unter denselben zeitlichen und örtlichen Umständen erwartet wer- den kann (vgl. Erw 2.5.3 hiervor), sondern sich unter Missachtung elementarster Vorsichtsgebote einer besonders grossen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt (vgl. Erw. 2.3.3, Erw. 2.5.1 ff. und Erw. 5.7.3 hiervor). Damit muss sich der Kläger eine objektive Pflichtwidrigkeit vorwerfen lassen, wel- che zugleich ein schuldhaftes Verhalten im Sinne der groben Fahrlässigkeit dar- stellt (vgl. Erw. 2.3.3 hiervor), mit der Folge, dass für vorliegendes Verfahren nicht von Bedeutung ist, ob für die Erfüllung des Wagnisbegriffs im Privatversicherungs- recht ein Verschulden (im Sinne der groben Fahrlässigkeit) vorauszusetzen ist (vgl. Erw. 2.3.1 f. und Erw. 2.6 hiervor). 6.3 Diesem Ergebnis entsprechend offenbart sich die am 18. Juli 20__ mitgeteil- te Einstellung der Taggeldleistungen der Beklagten aufgrund des Deckungsaus- schlusses von 27.1 lit. a AVB als gerechtfertigt (BB-act. 1 und 40). Damit erweist sich das Leistungsbegehren in der Klage vom 1. Februar 2018 (Ziff. 1) als unbe- gründet, weswegen dieses abzuweisen ist. 7. Die Beklagte/Widerklägerin (ab nachfolgend: Widerklägerin) beantragt mit Klageantwort/Widerklage vom 11. April 2018 widerklageweise, der Kläger/Wider- beklagte (ab nachfolgend: Widerbeklagter) sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. mm.-- zuzüglich Zins in Höhe von 5% seit dem Tag der Widerklageerhebung infolge unrechtmässig bezogener Taggeldleistungen für die Zeit vom [Ereignistag], bzw. 15. März 20__ (Wartefrist) bis 30. Juni 20__ zurückzuerstatten. Gemäss An- trag des Widerbeklagten in der Replik/Widerklageantwort vom 13. Juni 2018 ist die Widerklage abzuweisen. Mit Erhebung der Widerklage vom 11. April 2018 ist ein Feststellungsinteresse für das in der Klage vom 1. Februar 2018 gestellte Feststellungsbegehren (Ziffer 2) entfallen, weswegen dieses Begehren antragsgemäss (Replik/Widerklageantwort vom 13.6.2018 Rechtsbegehren Ziff. B. 2.) als gegenstandslos abzuschreiben ist. 7.1 In der Klageantwort/Widerklage vom 11. April 2018 wurde zur geltend ge- machten Rückforderung u.a. ausgeführt, die Widerklägerin habe gemäss ihren 69 Leistungsabrechnungen (BB-act. 18-22, 24 f., 27-29, 39) vom [Ereignistag] bis zum 30. Juni 20__ (unter Berücksichtigung der 60-tägigen Wartefrist) Taggelder von total Fr. mm.-- erbracht. Den Rückerstattungsanspruch für diesen Betrag leite sie aus Vertrag ab. Laut Ziff. 34.2 AVB (BB-act. 1) seien zu Unrecht bezogene Leistungen durch den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person dem Versicherer zurückzubezahlen. Erst mit Zustellung der Akten der zuständigen Strafverfolgungsbehörden durch die G.________AG am 30. Juni 20__ (BB-act. 38) habe sie gesicherte Kenntnis vom Vorliegen des Wagnistatbestandes im Sinne von Ziff. 27.1 lit. a AVB erhalten. Der Widerbeklagte habe Taggelder vom [Ereig- nistag] bis zum 30. Juni 20__ in Höhe von Fr. mm.-- zu Unrecht erhalten. Diese seien vertragsrechtlich gestützt auf Ziff. 34.2 AVB zurückzuerstatten (vgl. Ziff. III. 11.2 f. S. 17). Die Taggelder wären gemäss Widerklägerin auch dann vollumfänglich zurückzuer- statten, wenn von den Voraussetzungen nach Art. 63 ff. des Bundesgesetzes be- treffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obli- gationenrecht; OR; SR 220) vom 30. März 2011 auszugehen wäre. Sie habe die Taggelder in der irrigen Annahme geleistet, der Widerbeklagte habe einen Leis- tungsanspruch, was wegen des Wagnistatbestandes nach Ziff. 27.1 lit. a AVB nicht der Fall gewesen sei. Vom Vorliegen des vertraglichen Wagnistatbestandes habe sie nicht seit Beginn, sondern erst mit Zugang der Akten der Strafverfol- gungsbehörden Kenntnis erhalten. Daher sei es zu einer irrtümlichen Zuwendung ohne Grund gekommen. Unter bereicherungsrechtlichen Vorgaben hätte bei der Widerklägerin im Zahlungszeitpunkt somit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 OR ein Irr- tum über die Leistungspflicht bestanden. Das gelte selbst dann, wenn der Leisten- de den Irrtum hätte erkennen müssen (mit Hinweis auf Hermann Schulin, in: Bas- ler Kommentar OR I, 5. Aufl. 2011, N 4 zu Art. 63 OR), womit auch gestützt auf Art. 63 Abs. 1 OR ein Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Widerbeklagten bestehen würde. Schliesslich habe der Bereicherte die Umstände, die eine Rück- erstattungspflicht ausschliessen oder mindern, zu beweisen (mit Hinweis auf Schu- lin, a.a.O., 5. Aufl., N 23 zu Art. 64 OR). Dieser Beweis könne dem Widerbeklagten mit der pauschalen Behauptung, er habe die Gelder für den Lebensunterhalt sowie für ungedeckte Kosten des Unfalls und Folgekosten verwendet, nicht gelingen. Ei- ne Entreicherung lasse sich den Unterlagen nicht entnehmen (vgl. Ziff. III. 11.2 f. S. 17). Der Widerbeklagte befinde sich mit Erhebung der widerklageweise geltend ge- machten Leistungsklage für den unrechtmässig bezogenen Taggeldbetrag in Höhe von Fr. mm.-- mit der Rückzahlung im Verzug (Art. 102 Abs. 1 OR), weswegen die Forderung gemäss Art. 104 Abs. 1 OR mit 5% p.a. seit Widerklageerhebung zu verzinsen sei (vgl. Ziff. III. 11.4 S. 18). 70 7.2 In der Replik/Widerklageantwort vom 13. Juni 2018 wurde zur Widerklage u.a. ausgeführt, Ziff. 34.2 AVB, wonach zu Unrecht erbrachte Leistungen zurück- zuerstatten seien, sei rein deklaratorisch und mache die Rückforderung nicht zu einer vertraglichen Leistung. Die Widerklägerin behaupte, aufgrund des angebli- chen Deckungswegfalles wegen Wagnis zu Unrecht, also ohne vertragliche Grund- lage, geleistet zu haben. Träfe dies zu, hätte sie ohne gültigen Rechtsgrund i.S.v. Art. 62 Abs. 2 OR geleistet. Eine nicht vertraglich geschuldete Leistung sei nach den Regeln von Art. 62 ff. OR zurückzufordern (vgl. Ziff. III. B. Art. 9 Nr. 1 S. 23). Ob sich die Widerklägerin bei der Auszahlung der Taggelder im Irrtum i.S.v. Art. 63 Abs. 1 OR (bezüglich dem Wagnistatbestand) befunden habe, sei von Amtes we- gen zu klären (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Widerklägerin sei hierfür beweis- pflichtig (Art. 8 ZGB). Ein Irrtum der Widerklägerin sei schon deshalb ausgeschlos- sen, weil sie mit Schreiben der Treuhandgesellschaft GA.________ vom 1. Juni 20__ (BB-act. 34) sämtliche einschlägigen Unterlagen zum versicherten Vorfall er- halten habe, inkl. Privatgutachten vom 1. Mai 20__ (BB-act. 30), worin ausführlich auf den Polizeirapport vom 3. März 20__ (BB-act. 6), die polizeiliche Befragung von P.________ vom 8. Februar 20__ (BB-act. 4) und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft K.________ vom 5. April 20__ (BB-act. 13) eingegangen werde. Zudem sei der Widerklägerin am 1. Juni 20__ die Vollmacht zur Einsicht- nahme in sämtliche sachdienlichen Fallunterlagen übergeben worden (BB-act. 34). Den Polizeirapport habe die Widerklägerin bereits am 9. Mai 20__ über die H.________AG erhalten (BB-act. 32). Sie habe daher am 4. Juli 20__, als sie die Leistungsabrechnung für die Periode Mai und Juni 20__ erstellt habe (BB-act. 39), von sämtlichen relevanten Sachverhaltselementen Kenntnis haben müssen. Je- denfalls habe sie im Mai und Juni 20__ eine Fallprüfung vorgenommen. Dies habe sie der Treuhandgesellschaft GA.________ mit Schreiben vom 11. Mai 20__ (BB- act. 33) eröffnet und zu diesem Zweck eine umfassende Vollmacht einverlangt. Zugleich habe die Widerklägerin darauf hingewiesen, dass ohne den Beizug weite- rer Akten, namentlich von der G.________AG und der H.________AG, keine Tag- gelder mehr ausgerichtet werden könnten. Am 4. Juli 20__ sei die Auszahlung von Fr. -- erfolgt (BB-act. 39). Demnach sei die Widerklägerin nach ihrer Fallprüfung nicht von einem Wagnis ausgegangen (vgl. Ziff. III. B. Art. 9 Nr. 2 S. 23 f.). Gemäss Art. 64 OR könne die Rückerstattung insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert sei, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäussert habe und hierbei nicht in gutem Glauben gewesen sei oder doch mit der Rückerstattung habe rechnen müssen. Der gute Glaube werde vermutet (Art. 3 Abs. 1 ZGB). Die ausbezahlten Taggelder würden aufgrund der Natur einer kollektiven Taggeldversicherung Lohn- ersatz darstellen und seien bestimmungsgemäss für den laufenden Unterhalt der 71 Familie (Widerbeklagter, Ehefrau und zwei im Studium stehende Söhne) sowie für die ungedeckten Kosten des Unfalles und die Begleichung der Folgekosten ver- wendet worden. Seit dem Unfallereignis vom __ 20__ seien bis dato (13. Juni 2018) Ausgaben in der Höhe von Fr. xx.-- für den Widerbeklagten und seine Familie an- gefallen. In diesem Betrag enthalten seien die Auslagen für die Krankenkassen- prämien (Fr. --), Selbstbehalte der Krankenkasse auf Behandlungskosten (Fr. --), nicht übernommene Unfallkosten des Kantonsspitals L.________ (Fr. --; nicht in der Aufstellung der Krankenkasse G.________AG enthalten), angefallene Pensi- ons- und Pflegekosten des Pflegezentrums N.________ (Fr. --). Kosten für Roll- stuhlgängigmachung der Wohnung in der Höhe (Fr. --), AHV-Beiträge für Nichter- werbstätige (Fr. --), KESB-Gebühren (Fr. --), Rechtsanwaltskosten (Fr. --) sowie Ausbildungskosten für die beiden Kinder des Widerbeklagten (pauschal Fr. -- für Studiengebühren, Studienwohnung etc.). Die beiden Söhne mit Jahrgang __ und __ würden (…) studieren. Die allgemeinen Lebenshaltungskosten für Kost und Lo- gis für die Ehefrau sowie die beiden Kinder, weitere Versicherungsprämien sowie Steuern seien darin nicht inbegriffen. Die ausbezahlten Taggelder von Fr. mm.-- seien demnach längst aufgebraucht, eine Rückleistung scheitere auch an Art. 64 OR (vgl. Ziff. III. B. Art. 9 Nr. 3 S. 25 f. mit Hinweis auf KB-act. 15-17 und WKB-act. 2- 37). 7.3 In der Duplik/Widerklagereplik vom 23. August 2018 bekräftigte die Wider- klägerin ihre Sichtweise, dass es sich bei Ziff. 34.2 AVB um eine vertraglich ver- einbarte Rückforderungsbestimmung kraft übereinstimmender Willenserklärungen der Vertragsparteien handle, womit ein Rückforderungsanspruch aus ungerecht- fertigter Bereicherung nach Art. 62 ff. OR ausscheide (mit Hinweis auf Gauch/ Schluep/Schmid,Rey, Obligationenrecht AT, Bd. I, 9. Aufl. 2008, Rz. 1499 und 1507 ff. sowie Urteile des Sozialversicherungsgericht Zürich). Der Widerbeklagte habe unbestritten Taggelder aus der Kollektiv-Taggeldversicherung erhalten, wel- che von der Widerklägerin widerklageweise zurückgefordert würden. Demnach handle es sich bei den rückgeforderten Leistungen um solche vertraglicher Natur. Infolge Deckungsausschluss nach Ziff. 27.1 lit. a AVB habe für das Ereignis vom [Ereignistag] im betreffenden Zeitraum, für welche Taggelder geleistet worden sei- en, keine Leistungspflicht der Widerklägerin bestanden. Nach dem Wortlaut sei ei- ne "zu Unrecht bezogene Leistung" gleichbedeutend mit einer Leistung, die er- bracht worden sei, ohne dass darauf ein Recht resp. ein Anspruch bestanden ha- be, was einer Leistung ohne Leistungspflicht entspreche. Die Formulierung von Ziff. 34.2 AVB sei auch nicht zweideutig, so dass kein Anlass bestehe, diese Be- stimmung in Anwendung der Ungewöhnlichkeits- oder Unklarheitsregel zugunsten des Widerbeklagten auszulegen. Wo sich die Bedeutung einer Vertragsklausel im Gesamtzusammenhang ohne weiteres erschliesse, bleibe für die Anwendung der 72 Unklarheitsregel von vornherein kein Raum (mit Hinweis auf BGE 133 III 61 Erw. 2.2.2.3). Ziff. 34.2 AVB sei so zu verstehen, dass ein Rückerstattungsanspruch der Widerklägerin begründet werde, wenn eine Leistung ohne Leistungspflicht erfolgt sei, und zwar unabhängig vom Grund der fehlenden Leistungspflicht. Somit habe die Widerklägerin Anspruch auf vertragliche Rückerstattung der für die Zeit vom [Ereignistag], bzw. 15. März 20__ (Wartefrist) bis 30. Juni 20__ erbrachten Tag- gelder in Höhe von Fr. mm.-- (vgl. Ziff. 27 S. 10). Der Widerklägerin seien erstmals am 30. Juni 20__ (Freitag) mit Email der G.________AG die entsprechenden Akten der zuständigen Strafverfolgungs- behörden zugegangen (BB 38). Anschliessend habe sie nach Prüfung der Unter- lagen umgehend am 18. Juli 20__ die Leistungseinstellung infolge Deckungsaus- schluss bei Erfüllung des vertraglichen Wagnistatbestandes erklärt (BB-act. 40). Dass in der Zwischenzeit mit automatisiertem Schreiben vom 4. Juli 20__ eine Leistungsabrechnung der Leistungen Mai bis Juni 20__ erfolgt sei, sei dem elek- tronischen systemtechnischen Zahlungslauf bei der Widerklägerin geschuldet. Ein Rückforderungsanspruch würde im Übrigen auch unter den Voraussetzungen der ungerechtfertigten Bereicherung nach Art. 62 ff. OR bestehen. Art. 62 OR halte fest, dass der Bereicherte die Bereicherung dem Entreicherten zurückzuerstatten habe. An sich sei die Bereicherung - soweit möglich - in natura zurückzugeben. Der Bereicherungsanspruch sei meistens eine Geldforderung und richte sich auf Wertersatz. Habe der Bereicherte das empfangene Geld mit seinem eigenen ver- mischt, so werde er Alleineigentümer des empfangenen Geldes. Infolgedessen bestehe ein Bereicherungsanspruch gegenüber dem Empfänger (mit Hinweis auf Schulin, a.a.O., 5. Aufl., N 2 ff. zu Art. 64). Dem Widerbeklagten seien die un- rechtmässigen Taggelder auf sein Konto überwiesen und damit mit dessen eige- nem Geld vermischt worden. Der Widerbeklagte habe am 13. Juni 2018 lediglich Un- terlagen zu behaupteten, angefallenen Ausgaben eingereicht. Inwiefern dadurch eine tatsächliche Entreicherung eingetreten sei, könne den Beilagen hingegen nicht entnommen werden. Der Widerbeklagte vermöge weiterhin keinen Nachweis für die behauptete Entreicherung darzulegen (vgl. Ziff. 28 f. S. 11). 7.4 In der Widerklageduplik vom 25. September 2018 erneuerte der Widerbe- klagte seinen Standpunkt, dass eine nicht vertraglich geschuldete Leistung nach den Regeln von Art. 62 ff. OR zurückzufordern sei. Daran ändere Ziff. 34.2 AVB nichts. Jedenfalls mache sie die Rückforderung nicht zu einer vertraglichen Leis- tung. Richtig sei, dass das Bereicherungsrecht subsidiären Charakter habe und ein vertraglicher Erfüllungsanspruch eine Forderung aus ungerechtfertigter Berei- cherung ausschliesse. Bei Rückleistungsansprüchen wegen fehlender vertragli- cher Grundlage handle es sich aber nicht um vertragliche Erfüllungsansprüche. 73 Hiervon sei lediglich dann eine Ausnahme zu machen, wenn eine Partei vom Ver- trag zurücktrete und damit die Grundlage für erbrachte Leistungen rückwirkend entfalle (mit Hinweis auf Gauch/Schluep/Schmid, Obligationenrecht AT, 10. Aufl. 2014 Bd. I, Rz. 508 und 1571; BGE 133 114 II 157 f.). In casu habe das Versiche- rungsvertragsverhältnis keine Umgestaltung erfahren, so dass Rückforderungen irrtümlich geleisteter Taggelder zu einem Bereicherungsanspruch, nicht zu einem vertraglichen Rückforderungsanspruch führen würden. Daran würden die von der Widerklägerin ins Feld geführten Entscheide des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich nichts ändern. Im Lichte der zitierten Doktrin würden sie sich als unhaltbar erweisen. Ziffer 34.2 der AVB weise bloss darauf hin, dass allfällig zu Unrecht ausgerichtete Leistungen zurückzuerstatten seien. Das entspreche dem Rechtsempfinden und sei eine Selbstverständlichkeit. Die Klausel besage nicht, dass damit allfällige Rückforderungen zu einem vertraglichen Anspruch würden. Eine Auslegung nach Treu und Glauben führe vielmehr zum Resultat, dass in de- klaratorischer Weise auf den "Bereicherungsanspruch der Widerbeklagten" [sic] hingewiesen werde. Ein konstitutiver Charakter könne dieser Bestimmung nicht beigemessen werden. Der Widerbeklagte habe der lapidaren Klausel nicht ent- nehmen können, dass damit die Normen zum Bereicherungsrecht ausgeschaltet sein würden. Hätte dies die Widerklägerin tun wollen, hätte sie dies ausdrücklich in die Klausel aufnehmen müssen. Der Widerbeklagte habe die zehnseitigen AVB vor Abschluss der Police nicht gelesen. Diesbezüglich liege eine Globalübernahme vor. Leider vermöge der Widerbeklagte, da er nach wie vor im Koma liege, dies nicht in einer Parteibefragung zu bezeugen. Selbst wenn er die AVB überflogen hätte, müsste nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen wer- den, dass er die periphere Ziffer 34.2 nicht zur Kenntnis genommen habe bzw. als Branchenfremder deren Bedeutung nicht zur Kenntnis habe nehmen können. Für ihn bzw. seine Angehörigen sei es überraschend, dass nun der bestrittene Rück- forderungsanspruch nach der erwähnten, bloss zweieinhalb Zeilen umfassenden Klausel dem Bereicherungsrecht entzogen sein solle. Wenn das Gericht wider Er- warten zur Ansicht gelangen sollte, dass die Klausel in objektiver Auslegung die Rückforderung zu einem vertraglichen Anspruch erhebe, so berufe sich der Wider- beklagte auf die Ungewöhnlichkeit der dergestalt ausgelegten Bestimmung. Er ha- be nicht erwarten müssen, dass sich in den AVB eine derartige, seine Rechte massiv schmälernde Norm finden würde, zumal die erwähnte Klausel einen ge- schäftsfremden Inhalt - er stehe ausserhalb der vertraglich abgemachten Haupt- leistungen - aufweise (mit Hinweis auf BGE 138 III 412 Erw. 3.1). Die Widerkläge- rin habe es zudem unterlassen, den Widerbeklagten in der vorvertraglichen Infor- mation gemäss Art. 3 VVG auf diese Spezialität hinzuweisen (vgl. Ziff. III. 1 S. 3 ff.). 74 Die Taggelder würden Lohnersatz darstellen und seien längst aufgebraucht. Etli- che Ausgabenpositionen wären nicht oder nicht in dem Ausmass angefallen, wenn die Taggelder nicht ausgerichtet worden wären (vgl. Ziff. III. 1 S. 5). 8.1 Unbestrittenerweise hat der Widerbeklagte Taggelder in der Höhe von total Fr. mm.-- aus der Kollektiv-Taggeldversicherung vom 27. Dezember 2006 (BB-act. 2) erhalten, welche von der Widerklägerin widerklageweise zurückgefordert wer- den. Nach den vorstehenden Erörterungen liegt in casu ein Wagnistatbestand im Sinne von Ziff. 27.1 lit. a AVB vor (zusammengefasst in Erw. 6.1 ff. hiervor), so dass die Leistungspflicht der Widerklägerin aus der Kollektiv-Taggeldversicherung vom 27. Dezember 2006 (BB-act. 2) wegen dem Deckungsausschluss für Wagnis- se gemäss Ziff. 27.1 lit. a AVB (BB-act. 1) entfällt. 8.2 Ein vertraglicher Anspruch schliesst nach herrschender Lehre und Recht- sprechung einen Bereicherungsanspruch aus (vgl. Schulin, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N 38 zu Art. 62 OR). Wird eine vertraglich geschuldete Leistung erbracht, so stellt der gültige Vertrag den Rechtsgrund dar, weshalb der Leistungsempfänger nicht ungerechtfertigt, d.h. rechtsgrundlos berei- chert sein kann (BGE 133 III 356 Erw. 3.2.1; 126 III 119 Erw. 3b und 3c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Rückerstattungsansprüche betreffend Leistungen, die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erbracht wor- den sind und sich nachträglich als irrtümlich und daher als grundlos erweisen, je- doch nicht stets als vertragliche Leistungen einzustufen (vgl. BGE 137 III 243 Erw 4.4.1; 133 III 356 Erw 3.2.1). Wer ohne jeglichen Vorbehalt in (vermeintlicher) Er- füllung eines Vertrags mehr leistet als das vertraglich Geschuldete, kann die Diffe- renz bloss auf der Grundlage des Bereicherungsrechts zurückfordern; vgl. Urteil BGer 4A_197/2018 vom 13.12.2018 Erw 3.2; 133 III 356 Erw 3.2.1 in fine, mit Hinweis u.a. auf 127 III 421 Erw. 3c/bb, worin in Hinblick auf eine zu Unrecht be- zogene Versicherungsleistung auf die Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 42 II 674 Erw. 2a verwiesen wird, wonach sich die Rückforderung nicht aus Ver- trag ergibt, sondern aus ungerechtfertigter Bereicherung - gleich wie bei Rückfor- derungen aus nichtigen Verträgen oder bei Rückforderungen aus künftigem Ver- tragsschluss, welcher nicht zustande gekommen ist. In diesem Sinn verjähren auch Rückforderungsansprüche von Leistungen, welche der Versicherer ohne Rechtsgrund erbracht hat, im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Ver- sicherungsnehmer nach Art. 67 OR und nicht nach Art. 46 VVG (vgl. Urteil BGer 4A_197/2018 vom 13.12.2018 Erw 3.2; vgl. auch Christoph Graber, in: Basler Kommentar VVG, a.a.O., N 3 zu Art. 46 VVG sowie zur Tendenz, Rückforde- rungsansprüche eher nach vertrags- denn nach bereicherungsrechtlichen Grund- 75 sätzen zu beurteilen in: Basler Kommentar VVG, Nachführungsband, a.a.O., N 3 zu Art. 46 VVG mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). 8.3 Im erwähnten Urteil 4A_197/2018 vom 13. Dezember 2018 gab das Bun- desgericht in Erw. 3.2 in fine den Schluss der Vorinstanz wieder, es fehle ein Ver- trag, auf den die Rückerstattungspflicht der Versicherten (Arbeitnehmerin der Ver- sicherungsnehmerin) gegenüber der Versichererin abgestützt werden könnte. Zwar statuiere Ziffer 34.2 der AVB der Versichererin [wie vorliegend], dass vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person zu Unrecht bezogene Leis- tungen an den Versicherer zurückzuerstatten seien. Die AVB seien jedoch nur für die Vertragsparteien verbindlich, nicht hingegen für die Arbeitnehmerin der Versi- cherungsnehmerin. In der Erw. 3.3 bestätigte das Bundesgericht seine Rechtspre- chung, wonach die Arbeitnehmer einer Versicherungsnehmerin nicht zu Vertrags- parteien des Versicherungsvertrages nach Art. 87 VVG werden, so dass nicht er- kennbar sei, worin im Verhältnis zwischen der Versichererin und der Versicherten die vertragliche Grundlage bestehen sollte, auf welche die Rückerstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen gestützt werden könnte. Unter diesen Umständen musste das Bundesgericht nicht erörtern, ob angesichts Ziffer 34.2 der AVB Art. 46 Abs. 1 VVG Anwendung finden würde, wenn eine (nicht geschuldete) Leistung an den Versicherungsnehmer selber erbracht worden wäre und sich auch die Rücker- stattungsforderung gegen diesen richten würde. 8.4 Eine solche Konstellation ist dagegen vorliegend gegeben, in welcher eine (nicht geschuldete) Leistung an den Widerbeklagten als Versicherungsnehmer selber erbracht worden ist und sich die Rückerstattungsforderung der Widerkläge- rin gegen diesen richtet. Somit bedarf es in casu einer Auseinandersetzung, ob angesichts der Ziffer 34.2 der AVB (BB-act. 1) Art. 46 Abs. 1 VVG Anwendung fin- det, d.h. ob ihre Rückerstattungsforderung (als Forderung aus dem Versiche- rungsvertrag) vertraglicher Natur ist. 8.5.1 Ein vertraglicher Anspruch ist dort anzunehmen, wo er sich auf den Parteiwil- len zurückführen lässt. Hat eine Leistung ihren Zweck verfehlt, so begründet dies vorab eine Leistungskondiktion, darüber hinaus aber auch einen vertraglichen Rückforderungsanspruch, falls die Parteien nicht nur den Zweck der Leistung, sondern darüber hinaus auch die Rückforderung für den Fall, dass der Zweck nicht erreicht werden sollte, vereinbart haben (vgl. Alfred Koller, Schweizerisches Obli- gationenrecht Allgemeiner Teil, 2017 Rz. 31.17 f.). 8.5.2 Im Entscheid KK.2011.00013 vom 28. März 2013 hat das Sozialversiche- rungsgericht Zürich festgehalten, mit Ziff. 34.2 AVB für die D.________ Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 2006 (Erw. 2.1.1; vgl. 76 dazu auch Ingress lit. A hiervor), wonach vom Versicherungsnehmer oder der ver- sicherten Person zu Unrecht bezogene Leistungen an den Versicherer zurückzu- erstatten seien, liege eine vertragliche Regelung der Rückerstattung vor (vgl. Erw. 5.2, mit Hinweis auf Schulin, a.a.O., 5. Aufl., N 2 zu Art. 62 OR). Zwar seien die von der Versichererin bereits erbrachten Taggelder ohne Rechtsgrund geleistet und seien damit nicht direkt aus dem Versicherungsverhältnis hervorgegangen. Der Rückerstattungsanspruch sei kraft der Bestimmung in Ziff. 34.2 AVB jedoch im Moment der unrechtmässigen Leistung aus Vertrag entstanden und könne daher daraus geltend gemacht werden. Die subsidiär beachtliche bereicherungsrechtli- che Grundlage komme damit nicht zur Anwendung (vgl. Erw 5.3.2). Es bestehe kein Hinweis dafür, dass sich der Begriff "zu Unrecht" in Ziff. 34.2 AVB aussch- liesslich auf Tatbestände bei (willentlicher) Verletzung der Obliegenheiten nach Ziff. 13 und 14 AVB durch die versicherte Person beziehen würde. Nach dem Wortlaut sei eine "zu Unrecht bezogene Leistung" gleichbedeutend mit einer Leistung, die erbracht worden sei, ohne dass darauf ein Recht respektive ein Anspruch bestanden habe, was einer Leistung ohne Leistungspflicht entspreche. Eine weitere, kumulative Anforderung, namentlich die Verletzung einer Obliegen- heit durch die versicherte Person, könne daraus nicht gelesen werden. Auch die systematische Einordnung von Ziff. 34.2 AVB lasse nicht darauf schliessen, dass die Rückerstattung (abweichend vom Wortlaut) zwingend (kumulativ) eine Verlet- zung einer Obliegenheit nach Ziff. 13 und 14 AVB voraussetze. Ziff. 34.2 AVB sei im Kapitel Prämien unter dem Titel "Verrechnungen von Leistungen und Rücker- stattungspflicht" eingeordnet, während die Ziff. 12 bis 14 AVB im Kapitel Leistun- gen aufgeführt seien. Ein systematischer Bezug lasse sich nicht herstellen. Dem Leser erschliesse sich aufgrund der systematischen Stellung von Ziff. 34.2 AVB kein vom Wortlaut abweichender Sinn und Zweck der Bestimmung. Dass eine an- dere Beurteilung des Sachverhaltes, der die fragliche Leistungspflicht begründen könne, mittels neuer Beweismittel oder einer anderen Beweismittelwürdigung letzt- lich sodann zu einer Rückerstattungspflicht führen könne, sei nichts Ungewöhnli- ches. Die Formulierung von Ziff. 34.2 AVB sei auch nicht zweideutig. Es bestehe daher kein Anlass, die Bestimmung von Ziff. 34.2 AVB in Anwendung der Unge- wöhnlichkeits- oder der Unklarheitenregel (mit Hinweise u.a. auf BGE 135 III 225 Erw. 1.3, 135 III 1 Erw. 2.1) gegen den Versicherer auszulegen. Wo sich die Be- deutung einer Vertragsklausel im Gesamtzusammenhang ohne weiteres er- schliesse, bleibe für die Anwendung der Unklarheitenregel von vornherein kein Raum (mit Hinweis auf BGE 133 III 61 Erw. 2.2.2.3). Damit sei Ziff. 34.2 AVB so zu verstehen, dass ein Rückerstattungsanspruch der Versichererin begründet werde, wenn eine Leistung ohne Leistungspflicht erfolgt sei, und zwar unabhängig vom Grund der fehlenden Leistungspflicht (vgl. Erw 5.4.2). Im Entscheid 77 KK.2012.00043 vom 26. August 2014 befand dasselbe Gericht zudem, Ziffer 34.2 AVB sei enger als die gesetzliche Rückerstattungsordnung bei ungerechtfertigter Bereicherung im Sinne von Art. 62 ff. OR und gehe als Vertragsbestandteil der nicht zwingenden Gesetzesbestimmung vor. Für den Rückerstattungsanspruch werde allein vorausgesetzt, dass die versicherte Person Leistungen bezogen ha- be, ohne dass darauf ein Rechtsanspruch bestand. Insbesondere sei auch die Be- freiungsmöglichkeit nicht vorgesehen, dass gutgläubig keine Bereicherung mehr vorhanden sei. 8.5.3 Dieser Beurteilung des Sozialversicherungsgerichts Zürich kann in Bezug auf den Versicherungsnehmer gefolgt werden. Mit Ziff. 34.2 AVB (BB-act. 1) wurde ein vertraglicher Rückforderungsanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer begründet, für "zu Unrecht", d.h. ohne Leistungspflicht an diesen selber erbrachte Leistungen. Dem Leser erschliesst sich aufgrund der systematischen Stellung von Ziff. 34.2 AVB unter dem Titel „Verrechnungen von Leistungen und Rückerstat- tungspflicht“ kein vom Wortlaut abweichender Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Weder ist es ungewöhnlich, dass neue Beweismittel oder eine andere Beweismit- telwürdigung zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes und zu einer Rück- erstattungspflicht führen können, als bei Ausrichtung der rückzuerstattenden Leis- tungen, noch ist die Formulierung von Ziff. 34.2 AVB zweideutig. Damit besteht auch kein Anlass, die Bestimmung von Ziff. 34.2 AVB in Anwendung der Unge- wöhnlichkeits- oder der Unklarheitenregel gegen die Widerklägerin auszulegen (vgl. Erw. 2.2 hiervor). Ziff. 34.2 AVB ist mithin so zu verstehen, dass ein vertragli- cher Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer begründet wird, wenn eine Leistung an ihn ohne Leistungspflicht erfolgte, und zwar unabhän- gig vom Grund der fehlenden Leistungspflicht und unabhängig einer allfälligen Ent- reicherung (vgl. Erw. 8.5.2 hiervor). 8.6 Somit hat die Widerklägerin Anspruch auf Rückerstattung der für den Zeit- raum vom [Ereignistag] bis 30. Juni 20__ geleisteten Taggelder im Betrag von Fr. mm.-- zuzüglich Zins von 5% ab Eintritt des Verzuges mit Zugang der Widerklage vom 11. April 2018 beim Widerbeklagten am 26. April 2018 (Art. 102 Abs. 2 OR und Art. 104 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 100 Abs. 1 VVG; Jolanta Kren Kostkiewicz, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, Kommentar OR, 2016 Art. 102 N 2). Die Widerklage vom 11. April 2018 wurde mit Verfügung vom 18. April 2018 an den Widerbeklagten versandt und von diesem (unter Beachtung der siebentägigen Abholfrist) spätestens am 26. April 2018 entgegengenommen. 9. Zusammenfassend ist das Leistungsbegehren in der Klage vom 1. Februar 2018 (Ziff. 1) abzuweisen, das Feststellungsbegehren in derselben Klage (Ziff. 2) 78 als gegenstandslos abzuschreiben und die Widerklage vom 11. April 2018 gutzu- heissen. 10.1 Gemäss Art. 114 lit. e ZPO werden bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherun- gen zur sozialen Krankenversicherung keine Gerichtskosten gesprochen. Das Ver- fahren ist kostenlos. 10.2 Dem unterliegenden Kläger und Widerbeklagten ist keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 ZPO), womit auch ein Ersatz für die Kosten des Privatgutachtens entfällt, ohne dass es der Erörterung bedarf, ob es sich hierbei um eine notwendige Auslage des vorliegenden Klageverfahrens i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO gehandelt hat. 10.3 Der nicht durch externe Anwälte vertretenen Beklagten und Widerklägerin ist mangels eines besonderen Aufwandes praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteil BGer 4A_109/2013 vom 27.8.2013 Erw. 5). 79 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Das Leistungsbegehren in der Klage vom 1. Februar 2018 (Ziffer 1) wird ab- gewiesen. 2. Das Feststellungsbegehren in der Klage vom 1. Februar 2018 (Ziffer 2) wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Widerklage vom 11. April 2018 wird gutgeheissen und der Kläger und Widerbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten und Widerklägerin den Betrag von Fr. mm.-- zuzüglich Zins von 5% seit 26. April 2018 zu bezahlen. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 7. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Klägers und Widerbeklagten (2/R) - die Beklagte und Widerklägerin (R) - und die Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA, 3003 Bern (A). Schwyz, 16. September 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru- mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 24. September 2020 80