4. Aufgrund dieser Darlegungen ergibt sich, dass in weitgehender Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das Kantonale Schätzungsamt zur erforderlichen Anpassungs- bzw. Nachschätzung im Sinne dieses Entscheides anhält. Diesem Verfahrensausgang entsprechend (vgl. § 128 StG i.V.m. § 72 Abs. 2 VRP) gehen die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) im Betrag von Fr. 2'500.-- zu Lasten des Kantons.