Auf den Landwert (Verkehrswert von unüberbautem Boden) haben die an der Liegenschaft vorgenommenen baulichen Massnahmen und Veränderungen dagegen richtigerweise keinen Einfluss (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 8). Insofern kann dem Beschwerdeführer beigepflichtet werden (vgl. Beschwerde, S. 13 Ziff. 29). Gebäude und Landwert können problemlos schätzungstechnisch 18 getrennt bewertet werden. Der Bodenwert bleibt daher gleich. Die rein konjunkturell bedingte Wertänderung des Landes hat hier bei der Anpassungsbzw. Nachschätzung unbeachtlich zu bleiben.