Änderungen und Mehrvolumen sind nicht begründet (vgl. Beschwerde, S. 12 Ziff. 26). Als zulässig betrachtet werden kann auch eine Anpassung von "Umgebung" (wie Werkleitungen, Gartenanlagen, Windschutz, Plätze, Wege) und "Baunebenkosten" (u.a. Planungskosten für Architekten und Statiker, Gebühren für Baugenehmigung, anfallende Nebenkosten wie z.B. Kopiergebühren, Versicherungsprämien für Bauversicherung u.dergl.), allerdings nur soweit die Neuwerte lediglich mit Bezug auf die Umgebungsfläche und den Gebäudeneuwert des Grundstücks GB-Nr. xxx mit dem Einfamilienhaus (d.h. ohne Miteigentumsanteil an dem Grundstück GB-Nr.