Nicht zu beanstanden ist, dass bei der Neuberechnung des Realwerts des Einfamilienhauses aufgrund des durch die baulichen Massnahmen gesamthaft (für die Nutzflächen bzw. das Volumen des Gebäudes insgesamt) verbesserten Standards der Gebäudeneuwert als Ganzes angepasst/nachgeschätzt und dabei gleichzeitig auch im Vergleich zu bisher (Fr. 750.--/m3) gegenüber der Baukostenentwicklung (gemäss Veränderung BK-Index Fr. 750.--/m3 x 1030.7 : 907.6 = Fr. 851.72/m3) ein geringfügig höherer Kubikmeterpreis (Fr. 900.--/m3) zugrunde gelegt wurde (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 5). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen bezüglich der vorgenommenen