Beim Korrekturfaktor "Anordnung" ist wiederum eine durch die vorgenommenen baulichen Massnahmen begründete Anpassung (Erhöhung Zuschlag 0% auf +1%) nicht ausgewiesen (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 4.6). Beim Korrekturfaktor "Heizungsart" (Erhöhung Abschlag von 0% auf -2%) ist die Anpassung aufgrund der Änderung nicht streitig und muss hier auch nicht weiter hinterfragt werden.