17 (Wärmedämmung, Lamellenstoren, Ersatz der Fenster, sanitäre und elektrische Installationen etc.) als gerechtfertigt erscheinen (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 4.5). Der Beschwerdeführer bringt dazu nichts vor, was zu einer gegenteiligen Beurteilung führen müsste (vgl. Beschwerde, S. 12 Ziff. 25). Beim Korrekturfaktor "Anordnung" ist wiederum eine durch die vorgenommenen baulichen Massnahmen begründete Anpassung (Erhöhung Zuschlag 0% auf +1%) nicht ausgewiesen (vgl. angefochtener Entscheid Erw.