3.6 Dies vorausgesetzt, rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall nicht, die Noten für die Korrekturfaktoren "Besonnung, Aussicht" (4 Punkte) und "Immissionen" (10 Punkte) zu ändern, welche durch die baulichen Veränderungen in keiner Weise beeinflusst wurden (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 4.3. u. 4.4). Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer beizupflichten (vgl. Beschwerde, S. 12 Ziff.