Dies darf im Vergleich zu demjenigen Grundeigentümer, welcher keine Veränderungen an der Liegenschaft vornimmt, nicht zu völlig unbilligen Schätzungsergebnissen führen. Daher ist im vorliegenden Fall der Umfang der individuellen Neuschätzung auf die zur individuellen Schätzung führenden Umstände zu beschränken. Es sind deshalb ausschliesslich diejenigen Positionen (Faktoren, Parameter) der Schätzung anzupassen, die mit der zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung direkt zusammenhängen (vgl. ebenso die Praxis in anderen Kantonen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 21.12.2005, in: Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] AGVE-2005-32 S. 129 ff.