3.5 Im Weiteren lässt es sich im Zusammenhang mit der individuellen Schätzung des Grundstücks GB-Nr. xxx unter Rechtsgleichheitsaspekten (insbesondere des Vorrangs der Gleichbehandlung der Eigentümer untereinander gegenüber der Gleichbehandlung von Eigentümer und Mieter) nicht rechtfertigen, dass anstelle einer Anpassungs- bzw. Nachschätzung eine grundlegende Neubewertung des ganzen Grundstückes vorgenommen wurde. Dies darf im Vergleich zu demjenigen Grundeigentümer, welcher keine Veränderungen an der Liegenschaft vornimmt, nicht zu völlig unbilligen Schätzungsergebnissen führen.