667 Abs. 2 ZGB), ebenso wenig getrennt bewertet werden könnten. Schätzungstechnische Schwierigkeiten, welche einer getrennten Bewertung von Grundstück und subjektiv-dinglich verknüpftem Miteigentumsanteil entgegenstehen würden, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Dies belegt denn auch der Umstand, dass früher von der Schätzungsabteilung der Kantonalen