Dass das Anteilsrecht das rechtliche Schicksal des mit ihm verbundenen Grundstücks teilt (vgl. BGE 112 III 102 S. 105 Erw. 1), schliesst eine getrennte Bewertung im Rahmen der individuellen Schätzung nicht aus, anderenfalls nachträglich erstellte Gebäude und Anlagen (wie z.B. Garage, Aussenschwimmbad, Gartenhaus etc.), welche nach dem Akzessionsprinzips zum Bestandteil des Grundstücks werden und deshalb kein eigenes Schicksal und keinen separaten Eigentümer haben (vgl. Art. 667 Abs. 2 ZGB), ebenso wenig getrennt bewertet werden könnten.