3.4 Vorab wird vom Beschwerdeführer zu Recht beanstandet, dass bei der individuellen Schätzung des Grundstückes GB-Nr. xxx gleichzeitig der damit subjektiv-dinglich verknüpfte 1/3 Miteigentumsanteil an dem Grundstück GB- Nr. yyy ebenfalls neu bewertet wurde. Dass das Anteilsrecht das rechtliche Schicksal des mit ihm verbundenen Grundstücks teilt (vgl. BGE 112 III 102 S. 105 Erw.