3e Prot. 534). Daraus lässt sich nicht ableiten, dass individuelle Schätzungen bei Bestandes-, Wert- oder Nutzungsänderungen nicht gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) verstossen können, wenn das ganze Grundstück neu geschätzt wird, anstatt nur die veränderten Liegenschaftsteile neu zu schätzen, insbesondere wenn keine grundlegenden Veränderungen (wie z.B. umfassende Zweckänderung oder grössere Renovation) an der Liegenschaft vorgenommen werden.