Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Vorinstanz angeführten Entscheid VGE 362/95 vom 17. Dezember 1996 (Zit. aus VGE 622/98 v. 27.8.1999 publiziert in StPS 1999 S. 74 ff.). Das Verwaltungsgericht hat dort erwogen, dass es vor dem Rechtsgleichheitsgebot standhält, dass neuüberbaute Grundstücke jeweils aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt der Schätzung einzuschätzen sind, und dass eine zeitlich befristete Schlechterstellung von Neubauten gegenüber Altbauten hinzunehmen ist, wenn Anstrengungen unternommen werden, periodisch eine Gleichstellung wieder zu erreichen (vgl. VGE 362/95 v. 17.12.1996, Prot. 526 ff. Erw. 3e Prot. 534).