15 und welches im Falle einer fehlenden neuen generellen Schätzung den Anspruch auf Unrechtsgleichbehandlung zu begründen vermöchte. Wenngleich eine bis ins letzte Detail reichende rechtsgleiche Behandlung hier faktisch nie möglich sein wird, ist die generelle Anpassung (prozentuale Anpassung oder generelle Neuschätzung) das beste Mittel, um Rechtsungleichheiten zu vermeiden und eine der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angepasste Besteuerung zu ermöglichen (vgl. VGE 324/91 v. 20.12.1991, Prot. S. 532 ff. Erw. 2 Prot. 538 f. publiziert in StE 1992 SZ B 52.21 Nr. 1).